Effect of withdrawal of opposition on prior trademark decision

BPatG 33 W (pat) 16/13Bundespatentgericht / Division 3301.08.2013Other

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In an appeal in trademark opposition proceedings, the opposing party withdrew both oppositions after the DPMA had partly upheld them on reconsideration and ordered partial cancellation of the contested mark. The Federal Patent Court held that the challenged part of the DPMA's later decision became ineffective. It declared the decision ineffective ex officio for reasons of legal certainty and in light of the official investigation principle. No costs were awarded.

Omnilex-Regeste

§ 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 ZPO; Wirkungslosigkeit eines auf den Widerspruch gestützten, noch nicht rechtskräftigen Beschlusses nach Rücknahme des Widerspruchs. Wird der Widerspruch im Beschwerdeverfahren zurückgenommen, entfällt die Grundlage für die auf ihn gestützte Entscheidung der Markenstelle; diese ist insoweit von Gesetzes wegen wirkungslos. Der Ausspruch hierüber hat aus Gründen der Rechtssicherheit und wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen zu erfolgen (vgl. BGH Mitt. 1988, 264 – Puma; BPatGE 43, 96). Eine Kostenauferlegung kommt mangels besonderer Umstände nicht in Betracht (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG).

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 33 W (pat) 16/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-01

Aktenzeichen: 33 W (pat) 16/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 82 Abs 1 S 1 MarkenG, § 269 Abs 3 S 1 ZPO, § 269 Abs 4 ZPO

Spruchkörper: 33. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "Wirkungslosigkeit von Beschlüssen der Markenstelle nach Widerspruchsrücknahme" – bei Rücknahme der Widersprüche gegen die Eintragung einer Marke wird eine bereits ergangene und nicht rechtskräftige Entscheidung wirkungslos - Ausspruch erfolgt von Amts wegen aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Bildmarke 30 2009 067 415.9

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 1. August 2013 durch die Richterin Dr. Hoppe als Vorsitzende, die Richterin Kirschneck und den Richter Kätker

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Januar 2013 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 30 2009 067 415 aufgrund des Widerspruchs auf der Marke IR 465 298 und der Gemeinschaftsmarke 001240381 angeordnet worden ist.

Gründe

1 Mit Beschluss vom 28. März 2011 hatte die Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und Markenamts die Widersprüche aus der Marke IR 465 298 und der Gemeinschaftsmarke 001240381 gegen die Eintragung der Marke 30 2009 067 415 zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle mit Beschluss vom 29. Januar 2013 ihren Erstbeschluss teilweise aufgehoben und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke IR 465 298 und der Gemeinschaftsmarke 001240381 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Daraufhin hat die Widersprechende die Widersprüche aus der Marke IR 465 298 und der Gemeinschaftsmarke 001240381 zurückgenommen.

2 Aus diesen Gründen ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Erinnerungsbeschluss vom 29. Januar 2013 hinsichtlich der teilweisen Löschung der Marke 30 2009 067 415 wirkungslos ist (vgl. BHG Mitt. 1988, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt von Amts wegen aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl. BPatGE 43, 96).

3 Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG).

Schlagwörter

trademark oppositionwithdrawalineffectivenesslegal certaintycosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the DPMA's decision ordering partial cancellation of the trademark became ineffective after withdrawal of the oppositions during appeal.

Extrahierter Entscheid

Yes. The challenged part of the DPMA's reconsideration decision was declared ineffective because the oppositions had been withdrawn.

Extrahierte Begründung

Under § 82(1) MarkenG in conjunction with § 269(3) sentence 1 and (4) ZPO, a non-final decision based on a now-withdrawn opposition loses its effect. For reasons of legal certainty, the court states this ex officio.

Kernrechtsfrage

Allocation of costs.

Extrahierter Entscheid

No costs were imposed.

Extrahierte Begründung

The court saw no basis to impose costs under § 71(1) and (4) MarkenG.

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