Trademark refusal against non-applicant; remand and fee refund

BPatG 26 W (pat) 565/12Bundespatentgericht / Division 2629.05.2013Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

B… GmbH appealed a refusal of the trademark application “FOTOBODEN,” although the Patent and Trade Mark Office had addressed the refusal to the company rather than to the actual applicant, Herr B…. The Federal Patent Court held that the company was nonetheless entitled to appeal because the refusal made it a formal participant in the registration proceedings. It then found a material procedural defect: a refusal addressed to a legally distinct non-applicant cannot stand. The refusal was set aside and the case remitted to the Patent and Trade Mark Office for a new decision against the real applicant. The court also ordered reimbursement of the appeal fee.

Omnilex-Regeste

§ 66 Abs. 1 S. 2 MarkenG; Beschwerdeberechtigung und förmliche Verfahrensbeteiligung im Eintragungsverfahren; § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG; wesentlicher Verfahrensmangel bei Zurückweisung einer Markenanmeldung gegenüber einer nicht mit dem Anmelder identischen Person; § 71 Abs. 3 MarkenG; Gebührenerstattung bei unbilliger Belastung. Die Beschwerde steht nur den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu und setzt grundsätzlich die förmliche Beteiligung am Hauptverfahren voraus. Wird jedoch ein Zurückweisungsbeschluss gegenüber einem Dritten erlassen, erlangt dieser dadurch eine beschwerdefähige formelle Beteiligung. Ein gegenüber einem Nichtanmelder ergangener Zurückweisungsbeschluss kann keinen Bestand haben; das Gericht hebt ihn auf und verweist die Sache zurück, wenn der Anmelder selbst noch keine Sachentscheidung erhalten hat. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr kommt bei unzureichender Sachbehandlung und Unbilligkeit der Einbehaltung in Betracht.

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 26 W (pat) 565/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-05-29

Aktenzeichen: 26 W (pat) 565/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 66 Abs 1 S 2 MarkenG, § 70 Abs 3 Nr 2 MarkenG, § 71 Abs 3 MarkenG

Spruchkörper: 26. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "FOTOBODEN" – Zurückweisung einer Markenanmeldung gegenüber einer dritten, mit dem Anmelder rechtlich nicht identischen Person – dritte Person erlangt förmliche Verfahrensbeteiligung am Eintragungsverfahren und ist beschwerdeberechtigt - wesentlicher Verfahrensmangel – Zurückverweisung – Rückzahlung der Beschwerdegebühr

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 036 944.8

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. Mai 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Hermann

beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

  2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I

1 Herr B… hat am 27. Juni 2012 die Wortmarke

2 FOTOBODEN

3 für die Waren

4 „Klasse 27: Bodenbeläge;

5 Klasse 19: Fußböden, nicht aus Metall“

6 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.

7 Die Markenstelle für Klasse 27 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung als solche der „B… GmbH“ mit Beschluss vom 24. Oktober 2012 gemäß § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie auf den vorangegangenen Beanstandungsbescheid vom 7. August 2012 Bezug genommen, in dem ebenfalls nur die B… GmbH, nicht jedoch der Anmelder aufgeführt ist.

8 Gegen den Beschluss der Markenstelle wendet sich die B… GmbH mit der Beschwerde, die vom Anmelder als Geschäftsführer dieser Gesellschaft unterzeichnet ist. Sie beantragt sinngemäß,

9 den Beschluss der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Oktober 2012 aufzuheben.

II

10 Die Beschwerde der B… GmbH ist gemäß §§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 Abs. 1 u. 2 MarkenG zulässig. Sie ist rechtzeitig und unter vollständiger und rechtzeitiger Zahlung der Beschwerdegebühr eingelegt worden. Die Beschwerdeführerin, die nicht die Anmelderin der versagten Marke, jedoch Adressat des angefochtenen Beschlusses ist, ist auch beschwerdeberechtigt i. S. d. § 66 Abs. 1 S. 2 MarkenG. Nach dieser Bestimmung steht die Beschwerde den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu. Dies ist im Verfahren bis zur Eintragung der Marke der Anmelder. Die Regelung des § 66 Abs. 1 S. 2 MarkenG ist eng auszulegen und setzt die förmliche Beteiligung am Hauptverfahren voraus (BPatGE 10, 31, 34).

11 Die Beschwerdeführerin ist zwar nicht die Anmelderin der von der Markenstelle zurückgewiesenen Marke. Sie hat jedoch dadurch, dass ihr gegenüber ein die Anmeldung zurückweisender Beschluss der Markenstelle ergangen ist, eine förmliche Verfahrensbeteiligung am Eintragungsverfahren erlangt, die ihr die Berechtigung zur Einlegung der Beschwerde verleiht.

12 Die Beschwerde ist auch begründet und führt zur Zurückweisung der Sache an das Patent- und Markenamt zur anderweitigen Entscheidung.

13 Gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG kann das Patentgericht die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel leidet. Dies ist vorliegend der Fall.

14 Die Markenstelle hat mit dem Beschluss vom 24. Oktober 2012 ausweislich des Beschlussrubrums eine von der B… GmbH getätigte Markenanmeldung mit dem Aktenzeichen 30 2012 036 944 zurückgewiesen, die diese tatsächlich gar nicht eingereicht hat. Die Zurückweisung einer tatsächlich eingereichten Markenanmeldung gegenüber einer dritten, mit dem Anmelder rechtlich nicht identischen Person stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Ein gegenüber einer am Eintragungsverfahren nicht beteiligten Person ergangener Beschluss kann rechtlich keinen Bestand haben, auch wenn er in der Sache zutreffend ergangen sein sollte.

15 Eine Zurückweisung der Sache an das Patentamt zur erneuten Prüfung und Entscheidung der Sache gegenüber dem Anmelder der Marke ist im vorliegenden Fall schon deshalb geboten, weil eine Entscheidung der Markenstelle gegenüber dem Anmelder bisher nicht erfolgt ist, und um dem Anmelder der Marke das ihm zustehende Beschwerderecht und eine eigene formelle Beteiligung am Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht zu eröffnen.

16 Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG erfolgt, weil es auf Grund der fehlenden Sachbehandlung durch die Markenstelle unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten

Schlagwörter

trademark applicationprocedural defectappeal standingremandfee refundformal participation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether B… GmbH was entitled to appeal despite not being the applicant named in the trademark filing.

Extrahierter Entscheid

Yes. A person formally made a participant in the registration proceedings by a refusal decision is entitled to appeal under § 66(1) sentence 2 MarkenG.

Extrahierte Begründung

The appeal right belongs to participants in the Patent Office proceedings; in the pre-registration phase this is the applicant. However, formal participation can also arise when the office issues a refusal decision against a third party, making that person the addressee of the decision.

Kernrechtsfrage

Whether the refusal decision had to be set aside and the case remitted because it was addressed to a non-applicant third party.

Extrahierter Entscheid

Yes. Refusing an actually filed application against a person legally distinct from the applicant is a material procedural defect.

Extrahierte Begründung

A decision against a person not actually involved in the application proceedings cannot stand even if substantively correct. Because no refusal decision had yet been issued against the real applicant, remittal was necessary to allow proper first-instance consideration and to preserve the applicant’s own appeal rights.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal fee should be refunded.

Extrahierter Entscheid

Yes. Refund was ordered because it would be inequitable to retain the fee in view of the office’s failure to properly handle the case.

Extrahierte Begründung

Under § 71(3) MarkenG, the absence of proper substantive handling by the Markenstelle made retention of the fee unfair.

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