Failure to take evidence violated right to be heard

BGH VI ZR 202/13Bgh / Civil Chamber 619.11.2013Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant sought pain and suffering after a rear-end traffic accident. The Landgericht dismissed the claim without expert evidence, and the Oberlandesgericht rejected the appeal under § 522 Abs. 2 ZPO. The BGH upheld the non-admission complaint: the appellate court had violated Art. 103 Abs. 1 GG by refusing to hear the offered treating physicians and the requested medical expert on causation. Because further findings remained possible, the case was remanded to the appellate court.

Omnilex-Regeste

Art. 103 Abs. 1 GG; § 286 ZPO; refusal to take offered evidence on causation in civil proceedings. An appellate court may not deny evidentiary requests by anticipatory assessment of proof if the party's submissions and existing medical findings provide a plausible basis for clarification. Where the claimant offers treating physicians as expert witnesses and requests a medical expert opinion on the causal link between an accident and alleged injuries, the court must ordinarily address these motions. If the refusal is decisive, the decision is to be set aside and the matter remanded under § 544 Abs. 7 ZPO (consid. 5 f.).

Gesamter Gesetzestext

BGH — VI ZR 202/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-11-19

Aktenzeichen: VI ZR 202/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 286 ZPO

Vorinstanz: vorgehend OLG Frankfurt, 3. April 2013, Az: 24 U 131/12, Beschlussvorgehend LG Darmstadt, 25. Juni 2012, Az: 1 O 472/11

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Titelzeile

Verkehrsunfallprozess: Umfang der Beweiserhebung auf Grund des Klägervortrags; Verletzung rechtlichen Gehörs durch Übergehen eines Beweisantrages

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 45.000 €

Gründe

I.

1 Die Klägerin verlangt von den Beklagten nach einem Verkehrsunfall die Zahlung eines Schmerzensgeldes.

2 Die Klägerin erlitt am 27. Mai 2008 einen Auffahrunfall. Sie hatte an einer Kreuzung angehalten und war wieder angefahren, um nach rechts abzubiegen. Dann bremste sie wieder ab. In dem Moment fuhr der Beklagte zu 3 auf ihr Fahrzeug auf. Der Renault Clio der Klägerin wurde geringfügig im Bereich der hinteren Stoßstange sowie der Plastikverkleidung darunter beschädigt. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 682,01 € netto. Am nächsten Tag begab sich die Klägerin in ärztliche Behandlung. Der Arzt stellte bei ihr die Diagnosen: "Halswirbelsäulenschleudertrauma (mittlere Schwere), Thoraxkompression durch Sicherheitsgurt, Prellung rechte Schulter, deutliche vegetative Erschöpfung mit Schweißausbrüchen". Die Klägerin hatte bereits im Jahr 1989 einen schweren Unfall erlitten, bei dem sie ein Polytrauma und insbesondere ein schweres Schädel-Hirn-Trauma erlitten hatte.

3 Die Klägerin macht geltend, sie leide - erstmalig seit dem Unfall vom 27. Mai 2008 - unter andauernden migräneartigen Kopfschmerzen. Die Rotation des Kopfes in beide Richtungen sei eingeschränkt. Sie habe einen fixierten Schiefhals nach links, Tinnitus und Schwindel. Bei der Kopfdrehung sei ein lautes Krachen in der Halswirbelsäule zu hören. Des Weiteren leide sie seit dem Unfall unter Rückenschmerzen und unter anhaltenden Lumbalgien. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerden der Klägerin lebenslang anhalten würden. Das Landgericht hat die Klage ohne Einholung eines Gutachtens abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

II.

4 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

5 1. Das Berufungsgericht ist unter entscheidungserheblichem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu der Annahme gelangt, die Klägerin könne mit den von ihr angebotenen Beweismitteln den Nachweis der Ursächlichkeit des Unfalls für die von ihr geltend gemachten Beschwerden nicht führen. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht beanstandet, hat die Klägerin im Schriftsatz vom 24. April 2012 ausdrücklich vorgetragen, dass sie zwar eine Vorschädigung der Wirbelsäule infolge des Unfalls von 1989 gehabt habe, dass sich diese Vorschädigung bei dem Unfallereignis aber nicht ausgewirkt habe. Ihre Beeinträchtigungen seien allein durch das streitgegenständliche Unfallereignis ausgelöst worden. Sie hat auf den ärztlichen Befundbericht vom 28. Mai 2008 verwiesen, der sich nicht auf eine Wiedergabe der Angaben der Klägerin beschränkt, sondern eigene Feststellungen des Arztes in Form der auf den Sicherheitsgurt zurückzuführenden Verletzungszeichen, der Thoraxkompression und der Prellung der rechten Schulter enthält. Zum Beweis ihrer Beschwerden hat sie sich auf die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen berufen und zur Ursächlichkeit des Unfalls für ihre Beschwerden die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt. Diesen Beweisanträgen hätte das Berufungsgericht unter den Umständen des Falles nachgehen müssen. Seine Erwägung, wonach weder ein medizinisches Gutachten noch die Vernehmung der sachverständigen Zeugen weitere Aufschlüsse zu den erlittenen Verletzungen und zur Kausalität liefern könne, beruht auf einer unzulässigen und gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßenden vorweggenommenen Beweiswürdigung (vgl. BVerfG, WM 2012, 492 Rn. 15 ff.).

6 2. Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Sachverständige anhand der Befundberichte des erstbehandelnden Arztes und eigener Untersuchungen der Klägerin Feststellungen zur Ursächlichkeit des Unfalls für die von dieser geltend gemachten Beschwerden treffen kann.

Galke Zoll Wellner

Stöhr von Pentz

Schlagwörter

right to be heardevidence takingcausationmedical expert opiniontraffic accidentanticipatory evaluationremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellate court violated the claimant's right to be heard by refusing to take evidence on causation and injury severity.

Extrahierter Entscheid

Yes. The claimant had specifically offered treating physicians as expert witnesses and requested a medical expert opinion; the appellate court could not dismiss this evidence as incapable of yielding further findings without impermissibly pre-judging the evidence.

Extrahierte Begründung

The claimant's submissions and the medical report of the first treating doctor gave a sufficient factual basis for further evidentiary clarification. By concluding in advance that neither an expert opinion nor witness testimony could establish causation, the appellate court engaged in inadmissible anticipatory evaluation of evidence.

Kernrechtsfrage

What consequence follows from the hearing violation in the non-admission complaint proceedings?

Extrahierter Entscheid

The challenged appellate decision had to be set aside and the case remanded to the appellate court for a new hearing and decision, including costs of the complaint proceedings.

Extrahierte Begründung

The violation was outcome-determinative because expert evidence could still establish causation between the accident and the alleged complaints.

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