Limitation of claims against tax adviser in fund-use control contract

BGH III ZR 96/13Bgh / III. Zivilkammer27.11.2013Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court of Justice rejected the plaintiff’s complaint against denial of leave to appeal. It held that damage claims against a tax adviser based on a fund-use control contract are subject to the limitation period of § 68 StBerG a.F. because such control is a fiduciary activity within the meaning of § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG and the limitation rule extends beyond classic tax-advice claims. The court also found no grounds for granting leave to appeal, as the question was already settled by precedent. The plaintiff was ordered to bear the costs.

Regest

§ 68 StBerG a.F.; Schadensersatzansprüche gegen den Steuerberater aus einem Mittelverwendungskontrollvertrag unterliegen der Verjährung nach § 68 StBerG a.F. Die Vorschrift erfasst nicht nur Ansprüche aus steuerberatender Tätigkeit i.S.d. § 33 StBerG, sondern auch solche aus sonstigen vom Steuerberatungsgesetz gedeckten Verträgen. Eine Mittelverwendungskontrolle ist eine treuhänderische Tätigkeit i.S.d. § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG. Bereits geklärte Rechtsfragen begründen weder grundsätzliche Bedeutung noch den Bedarf an Rechtsfortbildung oder Sicherung einheitlicher Rechtsprechung (vgl. consid. 2–3).

Gesamter Gesetzestext

BGH — III ZR 96/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-11-27

Aktenzeichen: III ZR 96/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 33 StBerG, § 57 Abs 3 Nr 3 StBerG, § 68 StBerG vom 04.11.1975

Vorinstanz: vorgehend OLG München, 18. Februar 2013, Az: 13 U 4766/12vorgehend LG München II, 19. Oktober 2012, Az: 13 O 1019/12 Rae

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Titelzeile

Steuerberaterhaftung: Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater wegen Verletzung von Pflichten aus einem Mittelverwendungskontrollvertrag

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 13. Zivilsenat - vom 18. Februar 2013 - 13 U 4766/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 26.250,50 €

Gründe

1 Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

2 Insbesondere ist die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis, aufgrund dessen ein Steuerberater als Mittelverwendungskontrolleur tätig wird, der Verjährung nach § 68 StBerG a.F. unterliegen, bereits zum Nachteil des Klägers geklärt. In seinem Urteil vom 11. Oktober 2001 (III ZR 288/00, WM 2262, 2264) hat der Senat ausgeführt, Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater aus einem Treuhandvertrag verjährten gemäß § 68 StBerG (a.F.) innerhalb von drei Jahren. Der Mittelverwendungskontrolleur übt eine treuhänderische Tätigkeit (§ 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG) aus (BFH, Beschluss vom 3. Oktober 1985 - V B 88/84, juris Rn. 23). Auch in dem vom Senat seinerzeit entschiedenen Fall oblag es dem Steuerberater, die Freigabe von Kapital zu kontrollieren und diese nur unter bestimmten Voraussetzungen zu erklären (siehe aaO S. 2262).

3 Die von der Beschwerde angeführte Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 3. Oktober 1985 (aaO) stellt nicht in Frage, dass Schadensersatzansprüche gegen Steuerberater wegen Verletzung von Pflichten aus einem Mittelverwendungskontrollvertrag nach § 68 StBerG a.F. verjähren. Dass die Mittelverwendungskontrolle - unter dem Blickwinkel des Umsatzsteuerrechts - keine steuerberatende Tätigkeit im Sinne des § 33 StBerG darstellt, bedeutet nicht, dass sie aus dem Anwendungsbereich des § 68 StBerG a.F. herausfällt. Dieser Bestimmung unterliegen, wie sich bereits aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht nur Schadensersatzansprüche wegen steuerberatender Tätigkeiten nach § 33 StBerG, sondern auch solche aus sämtlichen anderen vom Steuerberatungsgesetz gedeckten Verträgen (Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 4. Aufl., Rn. 858, 860; Kuhls in Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez/Willerscheid, Steuerberatungsgesetz, 2. Aufl., § 68 Rn. 2), zu denen auch diejenigen gehören, die eine der treuhänderischen Tätigkeit zuzuordnende Mittelverwendungskontrolle zum Gegenstand haben.

4 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Schlick Herrmann Wöstmann

Seiters Reiter

Schlagwörter

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