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BGH 4 StR 352/13 ΓÇó Unclear cause of wrong-way driving precludes conviction
BGH 4 StR 352/13Bgh / Criminal Chamber 419.11.2013Annulled
The Federal Court of Justice upheld the defendant’s revision against a conviction for negligent bodily injury in three cases combined with intentional dangerous interference with road traffic. The lower court had assumed that the intoxicated defendant drifted onto the oncoming lane because of an alcohol-related driving error. However, it had not adequately clarified how he reached the opposite lane and had not safely excluded the possibility of a deliberate suicidal maneuver. Because the intentional alternative could not be ruled out, the court held that the intoxication-based causal finding was not sustainable. The judgment, including the findings, was set aside and the case remanded for a new trial before another criminal chamber, with appeal costs to be decided there.
§ 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB; wrong-way driving and causal mechanism; if the factual basis does not exclude a deliberate steering onto the oncoming lane, a conviction may not rest on the assumption of an alcohol-induced driving error as the sole cause. The doubt rule precludes treating an unexcluded suicidal or intentional maneuver as merely subsidiary. Where the sequence leading to the collision remains unclear, the judgment must be set aside and the matter remitted for fresh fact-finding; in the new trial, an alternative factual basis may be considered only if the decisive course of events can be established or lawfully structured in the findings (consid. 3-5).
Entscheidungsdatum: 2013-11-19
Aktenzeichen: 4 StR 352/13
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 315c Abs 1 Nr 1 Buchst a StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Halle (Saale), 15. Mai 2013, Az: 1 Ks 9/12
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung: Nichtaufklärbarkeit des Geratens auf die Gegenfahrbahn wegen Alkoholisierung oder wegen Suizidabsicht
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 15. Mai 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und Maßregeln nach den §§ 69, 69a StGB angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
2 Nach den Feststellungen fuhr der alkoholisierte Angeklagte, der eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,27 ‰ aufwies, in M. mit seinem Pkw Ford Fiesta bei Dunkelheit auf der vierspurigen Bundesstraße B 91, deren zwei Fahrbahnen im dortigen Bereich von einem mit Leitplanke versehenen Mittelstreifen getrennt werden. An einer nicht näher festgestellten Stelle im Straßenverlauf – möglicherweise an einer der verschiedenen Kreuzungen oder bei einer 1,7 km vom späteren Kollisionsort entfernt gelegenen Tankstelle – gelangte der Angeklagte auf Grund eines alkoholbedingten Fahrfehlers auf die Gegenfahrbahn der Bundesstraße. Als er die Überholspur der Gegenfahrbahn entgegen der Fahrtrichtung mit einer Geschwindigkeit von etwa 74 km/h mit eingeschaltetem Fernlicht befuhr, kam ihm auf derselben Fahrspur der Geschädigte, der mit seinem Pkw Nissan Almera gerade ein anderes Fahrzeug überholt hatte, mit einer Geschwindigkeit von 63 bis 71 km/h entgegen. Beide von ihren Fahrern jeweils noch in Richtung Fahrbahnmitte gelenkten Fahrzeuge stießen ungebremst in der Fahrbahnmitte zusammen. Infolge der Kollision trugen sowohl die drei Insassen des Pkws des Geschädigten als auch der Angeklagte erhebliche Verletzungen davon.
3 Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Annahme, der Angeklagte sei auf Grund eines alkoholbedingten Fahrfehlers auf die Gegenfahrbahn gelangt, einer tragfähigen Begründung im Rahmen der Beweiswürdigung entbehrt.
4 Ausführungen zu den die Annahme eines alkoholbedingten Fahrfehlers in tatsächlicher Hinsicht tragenden Erwägungen des Landgerichts sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Die Strafkammer hat die Umstände, unter denen der Angeklagte auf die Gegenfahrbahn geriet, nicht näher aufklären können. Die Möglichkeit, dass er sein Fahrzeug bewusst auf die Gegenfahrbahn steuerte, um in Suizidabsicht einen Zusammenstoß herbeizuführen, hat sie „nicht als zweifelsfrei erwiesen“ angesehen, weil die für eine Suizidabsicht zum Tatzeitpunkt sprechenden Indizien für eine entsprechende Feststellung nicht ausgereicht hätten. Damit hat die Strafkammer die Möglichkeit eines Suizidversuchs des Angeklagten indes nicht sicher ausgeschlossen. Lässt sich aber nicht ausschließen, dass der Angeklagte gezielt auf die Gegenfahrbahn fuhr, ist mit Blick auf den Zweifelssatz für die Annahme eines auf die alkoholische Beeinflussung zurückzuführenden Fahrfehlers als eindeutige Ursache für die spätere Kollision kein Raum.
5 Die Sache bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Verhandlung und Entscheidung. Sofern in der neuen Hauptverhandlung der zur Kollision führende Geschehensverlauf nicht eindeutig zu klären ist, wird eine Verurteilung auf alternativer Tatsachengrundlage (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 18. August 1983 – 4 StR 142/82, BGHSt 32, 48, 56 f.; Urteil vom 10. Februar 2011 – 4 StR 576/10, NStZ 2011, 460) zu prüfen sein.
Sost-Scheible Cierniak Franke
Bender Quentin