Failure to disclose content of plea talks in main hearing

BGH 5 StR 411/13Bgh / Criminal Chamber 523.10.2013Granted

Zusammenfassung

The Federal Court allowed the defendant's revision because the trial court failed to disclose in the main hearing the essential content of earlier plea discussions held during the preliminary stage. It was not enough to state only that negotiations had occurred and had not led to an agreement; the court had to report at least the proposal made by the chamber and the reactions of the participants. The conviction, associated findings, sanctions, occupational ban, and civil-claim awards were set aside, and the case was remitted to another criminal chamber of the Hamburg Regional Court.

Regest

§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO; disclosure duty regarding plea discussions; the main hearing must be informed of the essential content of any earlier Verständigungsgespräche. At minimum, the court must disclose the proposal advanced by the court and the reactions of the participating process parties. A mere statement that discussions took place without resulting in an agreement is insufficient. Whether the constitutional case law also requires disclosure of the individual positions and initiative behind the talks need not be decided where the essential content was omitted (consid. 1-2). The violation constitutes a procedural defect under § 337 StPO and may justify quashing the judgment if causality cannot be excluded (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 5 StR 411/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-10-23

Aktenzeichen: 5 StR 411/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 202a StPO, § 243 Abs 4 S 1 StPO, § 257c StPO, § 337 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Hamburg, 10. April 2013, Az: 628 KLs 9/12

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

Hauptverhandlung in Strafsachen: Umfang der Mitteilungspflicht des Strafkammervorsitzenden bei Verständigungsgesprächen im Zwischenverfahren

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. April 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 54 Fällen sowie wegen Untreue schuldig gesprochen, (zäsurbedingt) zwei Gesamtfreiheitsstrafen verhängt, ein Berufsverbot (§ 70 StGB) angeordnet und ihn zu Zahlungen an fünf Adhäsionskläger verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

2 1. Die Revision macht zu Recht geltend, § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO sei verletzt worden.

3 a) Sie trägt in zulässiger Weise (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) folgendes Prozessgeschehen vor: Noch im Zwischenverfahren kam es zu einem „Vorgespräch über die Möglichkeiten einer Verfahrensverständigung“, an dem die drei Berufsrichter, die Staatsanwaltschaft sowie die Verteidigung teilnahmen. Dabei stellte die Kammer „für den Fall vollgeständiger Angaben“ bestimmte Strafunter- und Strafobergrenzen in Aussicht. Da dem unterbreiteten Vorschlag nur die Staatsanwaltschaft zustimmte, kam eine Verständigung nicht zustande. In der Hauptverhandlung teilte die Vorsitzende lediglich mit, „dass Vorgespräche … stattgefunden und … bis dato zu keiner Verständigung geführt hätten“, jedoch keinerlei Einzelheiten dieser Gespräche.

4 b) Damit ist der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht in hinreichendem Umfang entsprochen worden. Denn die Bestimmung verlangt, dass in der Hauptverhandlung über den wesentlichen Inhalt erfolgter Erörterungen zu informieren ist. Hierzu hätten aber vorliegend jedenfalls der Verständigungsvorschlag der Kammer und die zu diesem abgegebenen Erklärungen der übrigen Verfahrensbeteiligten gehört.

5 Angesichts dessen kann der Senat offen lassen, ob er den – nach Ansicht des Revisionsführers „freilich revisionsverfahrensrechtlich fremdelnden“ – Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts folgen könnte, nach denen auch mitzuteilen sei, „welche Standpunkte von den einzelnen Gesprächsteilnehmern vertreten wurden“ und „von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde“ (BVerfG, NJW 2013, 1058, 1065; siehe auch BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 – 2 StR 195/12, NJW 2013, 3046; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 – 3 StR 287/10, BGHR StPO § 257c Abs. 1 Erörterungen 1 – außerhalb der Hauptverhandlung). Insofern hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 29. August 2013 überzeugend dargelegt, der von § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO abweichende Wortlaut des § 273 Abs. 1a Satz 1 StPO spreche dafür, dass über den Ablauf diesbezüglicher Gespräche nur bei zustande gekommener Verständigung zu informieren ist.

6 c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht (vgl. BVerfG, aaO, 1067).

7 2. Er bemerkt im Übrigen, dass die materiell-rechtliche Prüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Auf der Basis der bisherigen Feststellungen teilt der Senat ins-besondere nicht die von der Revision gegen die Bewertung der Konkurren-zen und die Bildung der Gesamtstrafen vorgebrachten Bedenken.

Basdorf Sander Schneider

Berger Bellay

Schlagwörter

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