projekte
BVerwG 4 B 30/13 ΓÇó Non-admission complaint dismissed in planning law case
BVerwG 4 B 30/13Bverwg / 4. Abteilung22.10.2013Dismissed
The Federal Administrative Court rejected the complainant’s non-admission complaint against an OVG judgment in a planning-law dispute over a supermarket project. It found no ground for revision based on fundamental importance under § 132(2) No. 1 VwGO and no divergence under § 132(2) No. 2 VwGO. Even if the retail units were treated as an 'einkaufszentrum', this would only lead to a mixed-use situation and the project would still have to satisfy § 34(1) BauGB; the complainant had not shown that a first large-scale retail establishment would fit into the surrounding area. Costs were imposed on the complainant.
§ 132 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 VwGO; Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil im Bauplanungsrecht: Grundsätzliche Bedeutung und Divergenz sind nur zu bejahen, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage entscheidungserheblich und revisibel klärungsbedürftig ist bzw. die Vorinstanz einen tragenden Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abweichend angewandt hat. Fehlt es bereits an der Entscheidungserheblichkeit, scheidet die Revisionszulassung aus. Wird ein großflächiges Einzelhandelsvorhaben in einer faktischen Gemengelage geltend gemacht, ist für seine Zulässigkeit nicht § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 3 BauNVO, sondern § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblich; die bloße Umqualifizierung einer Nachbarbebauung als Einkaufszentrum ändert daran nicht entscheidend etwas (vgl. consid. 5 ff.).
Entscheidungsdatum: 2013-10-22
Aktenzeichen: 4 B 30/13
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Spruchkörper: 4. Senat
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. April 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 150 000 € festgesetzt.
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst.
3 Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
4 "ob bei der Frage nach dem Vorliegen eines Einkaufszentrums i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO eine funktionale Betrachtung hinsichtlich der städtebaulichen Auswirkungen des Standorts vorzunehmen ist und ob die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für das Vorliegen eines Einkaufszentrums entwickelten Kriterien lediglich Indizien für die genannten städtebaulichen Auswirkungen sind."
5 Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, denn sie lässt sich, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf, auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verneinen. Auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 16. Oktober 2013 - BVerwG 4 B 29.13 - (Parallelverfahren) wird verwiesen.
6 Die Frage ist im Übrigen auch nicht entscheidungserheblich. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und daher für den Senat verbindlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) umfasst die gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BauGB maßgebliche Umgebung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung die Bebauung, die begrenzt wird durch die westliche Grenze des Grundstücks Hauptstraße Nr. ..., die Hauptstraße und die K. Straße (L ...) im Süden, die Auenbereiche der Strunde ("Irlenbroichwiese"/"In der Lohwiese") im Osten und den an der Grenze zum Naturschutzgebiet "Strundetal" verlaufenden Wanderweg im Norden (UA S. 10). Dieses Gebiet entspricht nach den weiteren, nicht angegriffenen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts faktisch einem Gewerbegebiet i.S.v. § 8 BauNVO.
7 Wären vorliegend - entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts - die Einzelhandelsbetriebe im Gebäude II (K. Straße ... - ...c), gegebenenfalls unter Einbeziehung des weiter vorhandenen X.Marktes (Hauptstraße ...) und des Y.Marktes (K. Straße ...), als Einkaufszentrum anzusehen, so hätte dies nur zur Folge, dass das soeben beschriebene Gebiet keinem Baugebiet i.S.d. §§ 2 ff. BauNVO mehr zugeordnet werden könnte. Es wäre dann von einer sog. Gemengelage auszugehen. Damit würde sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des verfahrensgegenständlichen Vorhabens (Frischemarkt mit 1 450 rm Verkaufsfläche mit angeschlossenem Getränkemarkt mit 550 rm Verkaufsfläche) einheitlich nach § 34 Abs. 1 BauGB richten und nicht - wie die Klägerin in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung meint - nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO. Dass sich aber das klägerische Vorhaben als (erster) großflächiger Einzelhandelsbetrieb i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO im Gebiet gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügen würde, behauptet selbst die Klägerin in ihrer Beschwerde nicht. Hiervon kann auch nicht ausgegangen werden.
8 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen einer Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Beschluss des Senats vom 12. Juli 2007 - BVerwG 4 B 29.07 - (ZfBR 2007, 684 = BauR 2007, 2023) zuzulassen. Auf die Ausführungen im Beschluss vom 16. Oktober 2013 - BVerwG 4 B 29.13 - (Parallelverfahren) wird verwiesen. Unabhängig davon würde die angefochtene Entscheidung aufgrund der unter Ziffer 1 gemachten Ausführungen auf einer etwaigen Divergenz auch nicht beruhen.
9 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.