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BGH IX ZR 25/12 ΓÇó Setoff against estate’s restitution claim after fee order overturned
BGH IX ZR 25/12Bgh / Civil Chamber 917.10.2013Partially Granted
The Federal Court rejected the defendant’s complaint against the refusal to admit revision. It held that the challenged setoff issues in the insolvency context did not justify admission under the usual criteria. The court also held that setoff against the estate’s restitution claim for wrongly withdrawn administrator fees is incompatible with the purpose of § 717 Abs. 2 ZPO if it would prevent immediate repayment to the estate. The plaintiff’s complaint succeeded only in part: revision was admitted solely with respect to the rejected claim for additional interest. The value of the dispute was set at EUR 148,520.55.
§ 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO; setoff against the restitution claim of the party harmed by provisional enforcement; the protective purpose of immediate restoration excludes setoff if it would delay repayment of the amount to be returned. These principles apply accordingly where the insolvency estate claims repayment from the insolvency administrator of remuneration drawn from the estate under a fee order later set aside. A setoff is impermissible if it would prevent the estate from immediately recovering the amount unduly removed (consid. 2). Admission of revision under § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO requires the statutory grounds; absent such grounds, a non-admission complaint fails.
Entscheidungsdatum: 2013-10-17
Aktenzeichen: IX ZR 25/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 717 Abs 2 S 1 ZPO
Vorinstanz: vorgehend OLG Hamm, 19. Januar 2012, Az: 24 U 32/11, Teilurteilvorgehend LG Bochum, 18. Februar 2011, Az: 4 O 421/10, Urteilnachgehend BGH, 20. März 2014, Az: IX ZR 25/12, Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
(Aufhebung eines die Vergütung des Insolvenzverwalters betreffenden nicht rechtskräftigen Festsetzungsbeschlusses: Rückforderungsanspruch der Insolvenzmasse gegen den Insolvenzverwalter; Aufrechnung gegen den Schadenersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 S. 1 ZPO)
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird die Revision insoweit zugelassen, als die Klage wegen seiner weitergehenden Zinsforderung abgewiesen worden ist.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 148.520,55 € festgesetzt, davon entfallen 88.646,15 € auf die Beschwerde des Beklagten und 59.874,40 € auf die Revision des Klägers.
1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
2 Anlass, die Revision des Beklagten zuzulassen, besteht nicht. Das vom Berufungsgericht erlassene Teilurteil ist zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll § 717 Abs. 2 ZPO gewährleisten, dass derjenige, der aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils in Anspruch genommen worden ist, seine Leistung nach Aufhebung des Titels sogleich zurückerhält. Aufrechnungen gegen den Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind deshalb nur zulässig, wenn sie mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift, dem Vollstreckungsschuldner bezüglich dieses Teils seines Schadens sofortigen Ersatz zu sichern, vereinbar sind (BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 179/04, BGHZ 165, 96, 105). Diese Ausführungen gelten entsprechend für den Rückforderungsanspruch der Insolvenzmasse gegen den Insolvenzverwalter, der seine vom Insolvenzgericht festgesetzte Vergütung vor Rechtskraft des später aufgehobenen Festsetzungsbeschlusses aus der Insolvenzmasse entnommen hat. Auch in diesem Fall ist eine Aufrechnung, die dazu führt, dass die Insolvenzmasse die zu Unrecht entnommene Vergütung nicht sogleich zurückerhält, unzulässig. Hiervon ist das Berufungsgericht in seiner Entscheidung im Blick auf die als erstattungsfähige Massekosten und hilfsweise zurückzugewährende verauslagte Masseschulden vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Beträge ausgegangen. Die nach Vortrag des Beklagten von ihm für die Masse verauslagten Beträge sind nur noch für die vom Berufungsgericht noch nicht entschiedene Hilfswiderklage von Bedeutung. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht nicht.
3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser Lohmann Pape
Grupp Möhring