Forfeiture value and undue hardship under § 73c StGB

BGH 4 StR 208/13Bgh / Criminal Chamber 417.07.2013Partially Granted

Zusammenfassung

The BGH partly granted the defendant’s revision against a fraud conviction. It set aside only the lower court’s finding that victims’ claims blocked value-based forfeiture of 845,000 euros. The Court held that § 73c StGB also applies when deciding under § 111i(2) StPO and that the trial court had to examine undue hardship because the defendant was insolvent, overindebted, and had consumed the proceeds. The case was remanded to another chamber of the LG Münster for fresh decision on that point and on costs; the remaining revision was rejected.

Regest

§ 73c Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 111i Abs. 2 StPO; Berücksichtigung unbilliger Härte bei der Feststellung, dass Ansprüche Verletzter der Anordnung des Wertersatzverfalls entgegenstehen. Die Härtevorschrift ist auch im Rahmen der Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO zu beachten. Liegen nahe liegende Anhaltspunkte für ihre Anwendung vor, sind die Voraussetzungen von Amts wegen zu erörtern und ist eine Ermessensentscheidung zu treffen. Wird ganz oder teilweise von der Anordnung des Verfalls abgesehen, bleibt der vom Staat nach § 111i Abs. 5 StPO erwerbbare Betrag hinter dem Erlangten bzw. dessen Wert zurück. Bei vermögenslosen und überschuldeten Tätern, die die Erlöse verbraucht haben, kann eine Auseinandersetzung mit § 73c StGB geboten sein (vgl. BGH, Beschl. v. 17.07.2013 – 4 StR 208/13, consid. 2–3).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 4 StR 208/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-17

Aktenzeichen: 4 StR 208/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 73c Abs 1 StGB, § 263 StGB, § 111i Abs 2 StPO, § 111i Abs 5 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Münster, 28. Januar 2013, Az: 8 KLs 61 Js 2699/10 (9/11)

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Strafurteil wegen Betruges: Absehen von der Anordnung des Wertersatzverfalls bei unbilliger Härte; Auffangrechtserwerb des Staates

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 28. Januar 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit festgestellt ist, dass hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 845.000 € die Ansprüche Verletzter der Anordnung des Verfalls von Wertersatz entgegenstehen.

  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Münster vom 25. August 2008 und der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 8. Dezember 2010 nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und wegen Betruges zu einer weiteren Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von der Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von fünf Jahren und sechs Monaten gelten drei Monate und von der Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren und sechs Monaten ein Monat als vollstreckt. Außerdem hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte aus den Taten 845.000 Euro erlangt hat und nur deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt wird, weil Ansprüche des Verletzten entgegenstehen. Die Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 Die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO über das Absehen von der Anordnung des Wertersatzverfalls und den Wert des Erlangten kann keinen Bestand haben. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 10. Mai 2013 zu Recht ausgeführt hat, ist die Regelung des § 73c Abs. 1 StGB auch im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung zu beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 – 4 StR 56/11, Rn. 11; Urteil vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 215/10, NJW 2011, 624 Rn. 15 mwN). Wird in Anwendung des § 73c Abs. 1 StGB ganz oder teilweise von der Anordnung des Verfalls abgesehen, hat dies zur Folge, dass der in der Urteilsformel allein zu bezeichnende Vermögensgegenstand bzw. Geldbetrag, den der Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO unmittelbar oder als Zahlungsanspruch erwirbt, hinter dem Erlangten bzw. dessen Wert zurückbleibt (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 215/10, NJW 2011, 624 Rn. 12 ff.). Die Voraussetzungen des § 73c Abs. 1 StGB sind zu erörtern, wenn nahe liegende Anhaltspunkte für deren Vorliegen gegeben sind (BGH, Beschluss vom 11. April 2013 – 4 StR 39/13, Rn. 2; Beschluss vom 15. März 2011 – 1 StR 75/11, NJW 2011, 2529, 2530). So liegt es hier.

3 Das Landgericht hat die betrügerisch erlangten Vorauszahlungen ersichtlich in voller Höhe in die Wertberechnung nach § 111i Abs. 2 Satz 3 StPO eingestellt. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich, dass der Angeklagte vermögenslos und überschuldet ist (UA S. 4). Die betrügerisch erlangten Gelder wurden von ihm für die eigene Lebensführung, den Geschäftsbetrieb der mittlerweile insolventen Firma , aber auch für die Tilgung besonders lästiger anderweitiger Schulden verbraucht (UA S. 14 f.). Danach ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung im Vermögen des Angeklagten weder das Erlangte noch ein Gegenwert vollständig vorhanden waren (§ 73c Abs. 1 Satz 2 StGB). Daran anknüpfend hätte sich das Landgericht mit den weiteren Voraussetzungen für eine Anwendung der Härtevorschrift auseinandersetzen und die gebotene Ermessensentscheidung treffen müssen (vgl. zu den rechtlichen Anforderungen im Einzelnen BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 – 4 StR 153/08, NStZ-RR 2009, 234).

4 Der neue Tatrichter wird – soweit erneut eine Entscheidung nach § 111i Abs. 2 Satz 3 StPO zu treffen ist – auch gehalten sein, die entgegenstehenden Ansprüche des Verletzten nach Grund und Höhe näher darzulegen.

| Mutzbauer | | Roggenbuck | | RiBGH Dr. Franke ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung gehindert. | | --- | --- | --- | --- | --- | | | | | | Mutzbauer | | | Bender | | Quentin | |

Schlagwörter

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