Supplementing a cost decision is inadmissible if no gap exists

BGH V ZB 74/12Bgh / V. Zivilkammer12.07.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant asked the Federal Court of Justice to supplement its earlier order in a successful legal complaint proceeding by adding a costs ruling. The Court held that § 43 FamFG permits supplementation only where the decision contains an actual gap. Here, the prior order had expressly stated that no costs decision was required, so the request was not a permissible completion but an attempt to alter the decision after it had become binding. The motion was therefore dismissed as inadmissible. The Court also held that no fee arose for this unsuccessful supplementation request.

Omnilex-Regeste

§ 43 Abs. 1 FamFG; Ergänzung eines Beschlusses um eine Kostenentscheidung nur bei echter Unvollständigkeit, nicht zur nachträglichen Änderung einer bereits getroffenen Kostenentscheidung; ist im Ausgangsbeschluss ausdrücklich ausgesprochen, dass eine Kostenentscheidung nicht veranlasst ist, so fehlt es an einer ergänzungsfähigen Lücke. Das Gericht ist an seine bekannt gegebene Entscheidung gebunden und kann sie auf Antrag eines Beteiligten nicht nachträglich abändern. Ein auf Korrektur gerichteter Ergänzungsantrag ist als unzulässig zu verwerfen (vgl. auch § 321 ZPO analog, cons. 3-5).

Gesamter Gesetzestext

BGH — V ZB 74/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-12

Aktenzeichen: V ZB 74/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 43 Abs 1 FamFG, § 81 FamFG, §§ 81ff FamFG

Vorinstanz: vorgehend BGH, 21. März 2013, Az: V ZB 74/12, Beschlussvorgehend OLG München, 26. März 2012, Az: 34 Wx 199/11, Beschlussvorgehend AG Starnberg, 19. April 2011, Az: Erling-Andechs Blatt 1318-8vorgehend AG Starnberg, 15. März 2011, Az: Erling-Andechs Blatt 1318-8

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Titelzeile

Rechtsbeschwerdeentscheidung im Grundbuchverfahren: Antrag auf Beschlussergänzung um eine Kostenentscheidung

Tenor

Der Antrag auf Ergänzung des Beschlusses des Senats vom 21. März 2013 um eine Kostenentscheidung wird als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens auf Ergänzung des Beschlusses wird auf 1.100 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts, durch den seine Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts teilweise zurückgewiesen worden war, ist erfolgreich gewesen. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 21. März 2013 allerdings bemerkt, dass eine Kostenentscheidung nicht veranlasst sei. Der Antragsteller bittet nunmehr um den Erlass einer Kostenentscheidung.

II.

2 Der Antrag ist als unzulässig zu verwerfen.

3 1. Ein Antrag auf Ergänzung des Beschlusses um eine Kostenentscheidung ist zwar nach § 43 Abs. 1 FamFG grundsätzlich statthaft. Eine solche Ergänzung des Beschlusses kommt hier aber deshalb nicht in Betracht, weil die Kostenentscheidung nach §§ 81 ff. FamFG in der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht unterblieben ist, sondern der Senat entschieden hat, dass eine Kostenentscheidung nicht veranlasst ist.

4 In diesen Fällen ist eine Ergänzung des Beschlusses um eine Kostenentscheidung nicht mehr möglich, weil die Vorschrift in § 43 Abs. 1 FamFG das Gericht nicht ermächtigt, seine Entscheidung, an die es mit der Bekanntgabe gebunden ist (vgl. OLG Hamm, NJW 1970, 2118, 2219; OLG Schleswig, FGPrax 2005, 105), auf Antrag eines Beteiligten nachträglich zu ändern (vgl. Bahrenfuss/Rüntz, FamFG, § 43 Rn. 10; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 43 Rn. 9; Simon in Kemper/Schreiber, FamFG, 2. Aufl., § 43 Rn. 6; vgl. zur gleichartigen Bestimmung zur Urteilsergänzung in § 321 ZPO: Senat, Urteil vom 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351, 1352 Rn. 9; BGH, Urteil vom 21. Oktober 1958 - I ZR 128/57, NJW 1959, 291, 292). Ein Antrag, der nicht die Schließung einer Lücke, sondern die Änderung einer Entscheidung zum Ziel hat, ist als unzulässig zu verwerfen (vgl. Senat, Urteil vom 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351, 1352, Rn. 13).

5 2. So verhält es sich hier. Angesichts des Umstands, dass der Senat in dem Beschluss ausdrücklich erklärt hat, dass eine Kostenentscheidung nicht veranlasst ist (auf die gesetzlichen Grundlagen seiner Entscheidung hat er im Nachgang hingewiesen), stellte die beantragte Kostenentscheidung eine Korrektur des damaligen Beschlusses dar. Nach dem Vorstehenden wäre es dem Senat selbst dann nicht möglich, seinen Beschluss durch Hinzufügen einer Kostenentscheidung zu ändern, wenn er die von dem Beteiligten vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken teilte.

6 3. Dieser Beschluss ist gebühren- und auslagenfrei. Die Verwerfung des unzulässigen Antrags lässt hier keine Gebühr nach § 130 KostO entstehen, da unter einem Antrag im Sinne dieser Vorschrift nur ein solcher zu verstehen ist, der auf ein gebührenpflichtiges Geschäft gerichtet ist (vgl. Lappe in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 18. Aufl., § 130 Rn. 1; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 130 KostO Rn. 6). Das ist bei einem Antrag auf Ergänzung eines Beschlusses in einem erfolgreichen und daher gebühren- und auslagefreien Rechtsbeschwerdeverfahren (§ 131 Abs. 3 und 7 KostO) nicht der Fall.

Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch

Czub Kazele

Schlagwörter

supplementationcost decisioninadmissibilitybinding effectFamFGlegal complaintland register proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Is a motion to supplement the BGH order with a costs decision admissible under § 43 FamFG?

Extrahierter Entscheid

No. Supplementation is only available to close an actual gap; it cannot be used to change a decision in which the court already held that no costs decision was called for.

Extrahierte Begründung

The Senate had expressly decided that no costs decision was required. Because the motion sought a substantive alteration rather than the correction of an omission, it was inadmissible.

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