Suspension of enforcement requires prior appeal-stage protection request

BGH XII ZR 114/13Bgh / Civil Chamber 1231.07.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BGH rejected the defendant’s request to suspend enforcement of a judgment ordering the vacating of office premises. It held that a stay under § 719(2) ZPO in non-admission complaint proceedings requires that the debtor previously sought enforcement protection in the appeal instance under § 712 ZPO. The defendant had only requested a temporary suspension for the duration of the appeal, which did not replace a proper § 712/714 request. The court also found that vacating office premises does not, without more, amount to irreparable harm, because substitute premises may be sought and the business continued.

Omnilex-Regeste

§ 719 Abs. 2 ZPO, § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO; einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren setzt grundsätzlich voraus, dass der Schuldner im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat, sofern dies möglich und zumutbar war. Ein bloßer Antrag auf vorläufige Vollstreckungsschutzanordnung für die Dauer des Berufungsverfahrens genügt nicht, wenn er nicht auf eine Entscheidung nach §§ 712, 714 ZPO gerichtet war. Die Räumung von zu Berufszwecken genutzten Büroräumen begründet für sich genommen regelmäßig keinen unersetzlichen Nachteil i.S.d. § 712 Abs. 1 ZPO; maßgeblich ist, ob der weiteren Berufsausübung durch Ersatzräume tatsächlich unzumutbare Nachteile drohen.

Gesamter Gesetzestext

BGH — XII ZR 114/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-31

Aktenzeichen: XII ZR 114/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 522 Abs 2 ZPO, § 544 ZPO, § 712 Abs 1 ZPO, § 714 ZPO, § 718 ZPO, § 719 Abs 2 ZPO

Vorinstanz: vorgehend OLG München, 19. Juni 2013, Az: 32 U 358/13vorgehend LG München I, 20. Dezember 2012, Az: 34 O 16621/12

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht: Vollstreckungsschutzantrag im Berufungsverfahren als Voraussetzung; Räumung von Büroräumen als unersetzlicher Nachteil

Tenor

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 20. Dezember 2012 in Verbindung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 19. Juni 2013 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts vom 20. Dezember 2012 zur Räumung und Herausgabe von Büroräumen verurteilt worden. Mit als Beschluss bezeichnetem Ergänzungsurteil hat das Landgericht am 15. April 2013 der Gehörsrüge der Beklagten stattgegeben, den Tatbestand seines Urteils vom 20. Dezember 2012 um den von der Beklagten gestellten Antrag nach § 712 ZPO ergänzt und diesen in den Entscheidungsgründen abgewiesen, da die Beklagte einen nicht zu ersetzenden Nachteil durch die Vollstreckung nicht dargetan habe.

2 Das Berufungsgericht hat die gegen beide Entscheidungen eingelegten Berufungen verbunden und die gegen das Räumungsurteil gerichtete Berufung der Beklagten durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Es hat seinen Beschluss und das Urteil des Landgerichts für vorläufig vollstreckbar erklärt und der Beklagten nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000 € abzuwenden, sofern der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

3 Nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt die Beklagte innerhalb verlängerter Begründungsfrist, die Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil in Verbindung mit dem Berufungsbeschluss einstweilen einzustellen. Zur Begründung trägt sie vor, die Räumungsvollstreckung habe für sie nicht mehr auszugleichende Nachteile zur Folge. Sie nutze die Räume als Betriebsstätte und wäre im Fall der Räumung gezwungen, ihren Betrieb einzustellen, wodurch die von ihr geschaffenen Arbeitsplätze gefährdet würden. Sie sei auf die räumliche Nähe zu ihren Kunden angewiesen und es sei ihr nicht möglich, die von ihr noch angemieteten Räume im Untergeschoss des Gebäudes ersatzweise zu nutzen, da diese durch das Verschulden des Klägers nicht fertig gestellt seien.

II.

4 Der Einstellungsantrag der Beklagten ist nicht begründet.

5 Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine solche Einstellung nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (Senatsbeschlüsse vom 6. April 2011 - XII ZR 111/10 - FamRZ 2011, 884 Rn. 4; vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088 Rn. 5 und vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR 2002, 1650). An diesen Voraussetzungen für die Einstellung der Zwangsvollstreckung fehlt es hier. Die Beklagte hat im Berufungsrechtszug zum einen beantragt, den Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Urteil des Landgerichts dahin abzuändern, dass die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Räumungsanspruchs ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht gemäß §§ 719, 707 ZPO abgelehnt. Dieser Antrag, der nur für die Dauer des Berufungsverfahrens gilt und nicht über den Erlass des Berufungsurteils hinaus wirkt, ersetzt jedoch nicht den erforderlichen Antrag nach §§ 712, 714 ZPO dahin, dass das Berufungsgericht der Beklagten auch bei seiner Entscheidung Vollstreckungsschutz gewähren sollte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR 2002, 1650 f.; vom 22. April 2004 - XII ZR 16/04 - GuT 2004, 129 f. und vom 21. September 2005 - XII ZR 126/05 - Grundeigentum 2005, 1347).

6 Einen Antrag nach §§ 712, 714 ZPO hat die Beklagte in der Berufungsinstanz nicht gestellt. Der Einstellungsantrag im Rahmen der Berufung gegen das Ergänzungsurteil zielte allein auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Räumungstitel des Landgerichts für die Dauer des Berufungsverfahrens. Dafür spricht neben der ausdrücklichen Begründung auch, dass die Beklagte eine Entscheidung nach § 718 Abs. 1 ZPO beantragt hat, der die Korrektur einer vorinstanzlichen fehlerhaften Entscheidung vor der zweitinstanzlichen Sachentscheidung ermöglicht (Zöller/Herget ZPO 29. Aufl. § 718 Rn. 1; Wieczorek/Schütze/Hess ZPO 4. Aufl. § 718 Rn. 1 ff.; Stein/Jonas/Münzberg ZPO 22. Aufl. § 718 Rn. 1).

7 Es war der Beklagten auch nicht aus besonderen Gründen unmöglich, im Berufungsverfahren einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen. Zwar ist der Antrag nach § 712 ZPO ein Sachantrag, der - ebenso wie die Berufungsanträge - gemäß § 297 ZPO in der mündlichen Verhandlung gestellt werden muss (Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 173/02 - FamRZ 2003, 598). In einem Verfahren, in dem das Berufungsgericht die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist, ist für eine Anwendung von § 297 ZPO aber kein Raum. In solchen rein schriftlichen Verfahren werden Anträge bereits durch die Einreichung des Schriftsatzes wirksam gestellt (Hk-ZPO/Saenger 4. Aufl. § 297 Rn. 9; Musielak/Huber ZPO 10. Aufl. § 297 Rn. 3). Aufgrund des Hinweises des Berufungsgerichts auf die beabsichtigte Berufungszurückweisung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO konnte sich die Beklagte darauf einstellen, dass voraussichtlich keine Gelegenheit bestehen werde, einen etwaigen Vollstreckungsschutzantrag in einer mündlichen Verhandlung zu stellen. Gründe, weshalb es ihr nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, dem durch Stellung eines schriftsätzlichen Schutzantrages Rechnung zu tragen, hat sie nicht dargelegt (vgl. BGH Beschluss vom 20. März 2012 - V ZR 275/11 - NJW 2012, 1292 Rn. 7).

8 Abgesehen davon stellt die Verpflichtung zur Räumung von Büroräumen, die zur Berufsausübung genutzt werden, auch keinen unersetzlichen Nachteil im Sinne des § 712 Abs. 1 ZPO dar, hinter dem die Gläubigerinteressen ausnahmsweise zurücktreten müssten. Der Beklagten ist dadurch ihre weitere Berufstätigkeit keineswegs erschwert oder gar unmöglich gemacht worden. Es ist ihr unbenommen, sich um Ersatzräume zu bemühen und dort ihre Berufsausübung fortzusetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. August 1998 - XII ZR 167/98 - NJW-RR 1998, 1603). Dass ihr dies nicht möglich sei, hat sie weder dargetan noch glaubhaft gemacht.

Dose Vézina Klinkhammer

Günter Nedden-Boeger

Schlagwörter

enforcement suspensionirreparable harmappeal protectionvacation of premisesnon-admission complaintprovisional enforceabilityoffice premises

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether enforcement of the office-vacancy judgment should be stayed pending the non-admission complaint.

Extrahierter Entscheid

The stay request was denied because the defendant had not sought the necessary enforcement-protection request in the appeal stage under § 712 ZPO.

Extrahierte Begründung

A stay under § 719(2) ZPO, applied mutatis mutandis via § 544(5) sentence 2 ZPO, is unavailable where the debtor omitted a possible and reasonable appeal-stage request for protection under § 712 ZPO. The defendant's request in the appeal only sought temporary suspension for the duration of the appeal and did not replace a § 712/714 request.

Kernrechtsfrage

Whether eviction of offices used for professional activity constitutes irreparable harm justifying a stay.

Extrahierter Entscheid

No; eviction of office space used for professional practice is not, by itself, an irreparable harm under § 712(1) ZPO.

Extrahierte Begründung

The defendant could seek substitute premises and continue its profession there. The asserted business interruption and loss of jobs were not sufficiently substantiated or made credible.

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