Insolvency: duty to notify better realization option

BGH IX ZR 264/12Bgh / Civil Chamber 904.07.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice rejected the defendant’s complaint against denial of leave to appeal in an insolvency case. It held that the complaint did not adequately substantiate a need for clarification under § 168(2) sentence 2 InsO, and in any event the provision also covers cases where the administrator seeks to sell a larger asset pool but the secured creditor proves a better realization option for a single encumbered item. The challenge concerning an additional amount linked to input tax deduction also failed for insufficient substantiation. The appellate court’s refusal to allow set-off based on an avoidance claim under § 133(1) InsO was upheld; the alleged hearing violations did not succeed. Costs were imposed on the defendant.

Omnilex-Regeste

§ 168 Abs. 2 Satz 2 InsO; Zulassung der Revision wegen Rechtsfortbildung; Ersatzanspruch des absonderungsberechtigten Gläubigers bei unterlassener Verwertung einer angezeigten günstigeren Verwertungsmöglichkeit. Die Darlegung eines Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit Klärungsbedarf, Streitstand und Reichweite der aufgeworfenen Rechtsfrage. Nimmt der Insolvenzverwalter eine angezeigte günstigere Verwertungsmöglichkeit nicht wahr, ist der absonderungsberechtigte Gläubiger so zu stellen, wie wenn die Verwertung erfolgt wäre; dies gilt auch dann, wenn der Verwalter eine Gesamtheit von Vermögensgegenständen verwerten will, der Gläubiger jedoch nur für einen einzelnen Gegenstand eine günstigere Verwertungsmöglichkeit nachweist (BT-Drucks. 12/2443, S. 179; consid. 4). Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor, wenn das Berufungsgericht den Vortrag zur Kenntnis nimmt und lediglich rechtlich anders würdigt; die Ablehnung subjektiver Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO ist dann keine Frage von Art. 103 Abs. 1 GG (consid. 6 f.).

Gesamter Gesetzestext

BGH — IX ZR 264/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-04

Aktenzeichen: IX ZR 264/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 168 Abs 2 Halbs 2 InsO

Vorinstanz: vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 11. Oktober 2012, Az: 1 U 71/11vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 22. Juni 2011, Az: 12 O 2095/10

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Insolvenzverfahren: Anzeige einer günstigeren Verwertungsmöglichkeit durch den absonderungsberechtigten Gläubiger

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Oktober 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 166.734,20 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

2 1. Soweit sich die Beschwerde dem Grunde nach gegen den der Klägerin gemäß § 168 Abs. 2 Halbs. 2 InsO zuerkannten Ersatzanspruch wendet, ist bereits den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) nicht genügt.

3 a) Vorab fehlt es an der gebotenen Klarstellung, inwieweit im Blick auf die Annahme der Vordergerichte, es liege kein Scheinangebot der Klägerin vor, und die davon zu trennende Rechtsauslegung des § 168 Abs. 2 InsO ein Rechtsfortbildungsbedarf besteht. Außerdem kann der Begründung nicht entnommen werden, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die zur Prüfung gestellte Rechtsfrage umstritten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2013 - IX ZR 222/12, WM 2013, 714 Rn. 4).

4 b) Davon abgesehen begegnet die Auslegung des § 168 Abs. 2 Halbs. 2 InsO durch das Berufungsgericht keinen rechtlichen Bedenken. Nimmt der Verwalter eine ihm angezeigte günstige Verwertungsmöglichkeit nicht wahr, hat er den absonderungsberechtigten Gläubiger gemäß § 168 Abs. 2 Halbs. 2 InsO so zu stellen, wie wenn er sie wahrgenommen hätte. Den Gesetzesmaterialien ist eindeutig zu entnehmen, dass diese Verpflichtung auch dann gilt, wenn - wie hier - der Verwalter die Veräußerung einer Gesamtheit von Vermögensgegenständen beabsichtigt, der Gläubiger jedoch eine günstigere Verwertungsmöglichkeit nur für einen einzelnen Gegenstand nachweist, an dem sein Absonderungsrecht besteht (BT-Drucks. 12/2443 S. 179). Diese Auffassung wird im Schrifttum - soweit ersichtlich - einhellig geteilt (MünchKomm-InsO/Lwowski/Tetzlaff, 2. Aufl., § 168 Rn. 36; HK-InsO/Landfermann, 6. Aufl., § 168 Rn. 11; Uhlenbruck/Brinkmann, InsO, 13. Aufl., § 168 Rn. 14; FK-InsO/Wegener, 7. Aufl., § 168 Rn. 10; HmbKomm-InsO/Büchler, 4. Aufl., § 168 Rn. 9; Homann in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 168 Rn. 24; Mönning in Festschrift Uhlenbruck 2000, S. 239, 246).

5 2. Ebenso ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde unter Berufung auf den Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) dagegen, dass der Klägerin im Blick auf die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs ein Betrag über 15.200 € zuerkannt wurde. Auch insoweit fehlt es an einer ordnungsgemäßen Darlegung. Die Beschwerde setzt sich insbesondere nicht mit der im Schrifttum vertretenen Auffassung auseinander, wonach die Übernahme der Veräußerung an einen Dritten gleichzusetzen ist (MünchKomm-InsO/Lwowski/Tetzlaff, 2. Aufl., § 168 Rn. 41; HK-InsO/Landfermann, 6. Aufl., § 168 Rn. 14; Maus, ZIP 2000, 339, 340).

6 3. Soweit das Berufungsgericht die Aufrechnung des Beklagten mit einer aus § 133 Abs. 1 InsO hergeleiteten Forderung abgelehnt hat, wird seine Entscheidung durch die Würdigung getragen, dass jedenfalls die subjektiven Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes nicht vorliegen.

7 Die von dem Beklagten insoweit geltend gemachten Gehörsverstöße (Art. 103 Abs. 1 GG) greifen nicht durch. Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Beklagten, die Klägerin sei ausweislich der geführten Korrespondenz über die prekäre wirtschaftliche Lage der Schuldnerin unterrichtet gewesen, ersichtlich zur Kenntnis genommen. Gleiches gilt für das Vorbringen, die Schuldnerin habe die Klägerin um einen Kredit gebeten. Soweit das Berufungsgericht auch mit Rücksicht auf diese Umstände eine Kenntnis der Klägerin von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin abgelehnt hat, handelt es sich um eine rechtliche Würdigung, die nicht den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG berührt (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13).

Kayser Gehrlein Fischer

Grupp Möhring

Schlagwörter

insolvencysecured creditorrealizationnon-admission complaintlegal developmentset-offavoidance claimhearing rightscosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether revision should be admitted for clarification of § 168(2) sentence 2 InsO when the administrator ignores a better realization option shown only for one encumbered asset within a broader sale.

Extrahierter Entscheid

No basis for legal development was sufficiently shown; in any event, § 168(2) sentence 2 InsO also applies when the administrator plans a bulk sale but the secured creditor proves a better sale option only for one asset.

Extrahierte Begründung

The complaint did not properly explain a need for clarification. The statutory materials and the literature support that the administrator must place the secured creditor as if the better option had been used.

Kernrechtsfrage

Whether a higher amount could be claimed because of possible input tax deduction in connection with § 168(2) InsO.

Extrahierter Entscheid

The complaint failed to properly address the literature treating assumption of the sale to a third party as equivalent; no admissible ground for revision was shown.

Extrahierte Begründung

The objection was insufficiently substantiated for legal development review.

Kernrechtsfrage

Whether the defendant could set off with a claim derived from § 133(1) InsO.

Extrahierter Entscheid

The set-off was properly rejected because the subjective requirements of the avoidance claim were not met.

Extrahierte Begründung

The appellate court found no knowledge on the plaintiff's side of impending illiquidity; the alleged hearing violations did not show a procedural breach, only disagreement with the legal assessment.

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