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BGH 3 StR 193/13 ΓÇó Failure to consider inpatient addiction treatment under § 64 StGB
BGH 3 StR 193/13Bgh / III. Strafkammer11.07.2013Partially Granted
The Federal Court partly allowed the defendant’s revision against a judgment of the Landgericht Düsseldorf for armed drug trafficking and related offenses. It held that the trial court had to examine ex officio whether placement in an addiction treatment institution under § 64 StGB was warranted, because the findings showed heavy drug use and a likely addiction-related motive. The prior consent to deferment of sentence execution under § 35 BtMG did not remove this duty, since § 64 StGB has priority. The conviction and sentence otherwise remained untouched; only the omitted measure issue was set aside and remanded.
§ 64 StGB; Vorrang der Unterbringung vor § 35 BtMG; Nachholung im Revisionsverfahren; Hat das Tatgericht auf Grund der Feststellungen Anhaltspunkte für einen Hang und einen symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Tat, muss es die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt von Amts wegen prüfen. Die Zustimmung zur Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG enthebt hiervon nicht, da die Maßregel nach § 64 StGB Vorrang hat. Ist die Nachholung erforderlich, kann sie auch im allein vom Angeklagten eingelegten Rechtsmittelverfahren erfolgen; der Strafausspruch bleibt unberührt, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht bei Anordnung der Maßregel eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte (vgl. consid. 3-7).
Entscheidungsdatum: 2013-07-11
Aktenzeichen: 3 StR 193/13
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 64 StGB, § 358 Abs 2 S 3 StPO, § 35 BtMG
Vorinstanz: vorgehend LG Düsseldorf, 12. Februar 2013, Az: 11 KLs 52/12
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Vorrang vor der Zurückstellung der Strafvollstreckung; Nachholung der Anordnung im Revisionsverfahren
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestimmt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
2 Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld-, Straf- und Maßregelausspruch nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3 Das Urteil hat indes keinen Bestand, soweit das Landgericht die Prüfung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat, obwohl dies nach den Urteilsfeststellungen veranlasst war. Danach konsumierte der Angeklagte, der schon früher Marihuana und Speed zu sich genommen hatte, im Zeitraum vor der verfahrensgegenständlichen Tat täglich ungefähr 1,5 g Kokain sowie zwei Joints am Abend. Er beging die mit zwei Mittätern ausgeführte Tat - durch Drohung mit einer (ungeladenen) Schusswaffe erzwungene Herausgabe von zuvor bestellten 1,5 kg Marihuana -, um mit dem auf ihn entfallenden Beuteanteil Schulden, die vornehmlich aus Betäubungsmittelgeschäften herrührten, zu tilgen.
4 Dies legt nahe, dass die Tat auf einen Hang des Angeklagten zum übermäßigen Konsum von berauschenden Mitteln zurückzuführen ist. Das Landgericht hätte daher prüfen müssen, ob die (weiteren) Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Der Annahme eines symptomatischen Zusammenhangs steht insbesondere nicht von vornherein entgegen, dass die erlangten Betäubungsmittel nicht unmittelbar dem Eigenkonsum dienen, sondern mit dem Erlös aus deren Verkauf Schulden aus dem eigenen Drogenkonsum zurückgeführt werden sollten (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2008 - 3 StR 38/08, StV 2008, 405, 406).
5 Die angezeigte Prüfung war auch nicht dadurch entbehrlich, dass das Landgericht bereits im Urteil seine Zustimmung gemäß § 35 BtMG erklärt hat. Denn die Unterbringung nach § 64 StGB geht - auch nach dessen Neufassung - der Zurückstellung der Strafvollstreckung vor (BGH aaO; BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 3 StR 201/12, NStZ-RR 2012, 314).
6 Über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss deshalb - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch den Tatrichter auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362).
7 Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
Becker Pfister Hubert
Schäfer Spaniol