Drug trafficking sentencing: recognition of cooperation as mitigating factor

BGH 5 StR 213/13Bgh / Criminal Chamber 509.07.2013Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court rejected the prosecution's appeal against the Zwickau Regional Court's sentence for five counts of drug importation with aiding and abetting drug trafficking. The defendant, an unpunished taxi driver, had transported narcotics from the Czech Republic and later cooperated extensively with investigators, including enabling the discovery of an unknown drug cache. The court held that this cooperation could support the mitigating ground under § 31 BtMG and that applying the special sentencing range under § 30(2) BtMG was not flawed. The two-year suspended prison sentence and the recognition of three months as served for excessive length of proceedings were upheld.

Regest

§ 31 S. 1 Nr. 1 BtMG; § 30 Abs. 2 BtMG; Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten und Anforderungen an die Aufklärungshilfe. Die Gewährung des Strafmilderungsgrundes setzt nicht zwingend die Überführung weiterer Täter voraus; es genügt, wenn die Mitwirkung des Täters zu einem für die Strafverfolgung wesentlichen Fahndungserfolg führt, namentlich zur Sicherstellung bislang unbekannt oder verborgen gehaltener Betäubungsmittel (vgl. consid. 3). Das Revisionsgericht beanstandet die Annahme minder schwerer Fälle und die Bemessung innerhalb des Sonderstrafrahmens nur bei Rechtsfehlern; die Würdigung der Gesamtumstände, insbesondere Vorleben, Geständnis, Gesundheitszustand, Zeitablauf und Belastung durch das Verfahren, ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Auch generalpräventive Erwägungen vermögen eine als mild empfundene Sanktion nur bei Unvertretbarkeit zu korrigieren (consid. 4 f.).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 5 StR 213/13, Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-07-09

Aktenzeichen: 5 StR 213/13

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 31 S 1 Nr 1 BtMG, § 30 Abs 2 BtMG

Vorinstanz: vorgehend LG Zwickau, 12. Dezember 2012, Az: 2 KLs 310 Js 23055/10

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten: Annahme des Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 12. Dezember 2012 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

– Von Rechts wegen –

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit diesen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat es drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe wegen überlanger Verfahrensdauer als vollstreckt erkannt. Die auf den Strafausspruch beschränkte und auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts transportierte der unbestrafte, mittlerweile herzkranke und infolge der Aufdeckung der Straftaten insolvent gewordene Angeklagte mit seinem Taxi von August 2008 bis Ende des Jahres 2009 in fünf Fällen Betäubungsmittel (zweimal je 150 g Crystal und dreimal Marihuana von 3,5 kg bis 7 kg mit geringem Wirkstoffgehalt) von Tschechien für den gewinnbringenden Weiterverkauf nach Deutschland, wofür er jeweils einen Kurierlohn in Höhe der üblichen Taxitarife erhielt. Er wurde bei einer Drogenauslieferungsfahrt im Januar 2010 festgenommen und arbeitete anschließend mit den Ermittlungsbehörden zusammen. Dabei traf er „umfangreiche Aussagen zu etwaigen Tatbeteiligten und zu dem bis dahin noch nicht aufgefundenen Drogenlager“ (UA S. 4) in einer Kleingartenanlage; außerdem gab er von sich aus über die aufgedeckte Kurierfahrt hinaus weitere Fahrten zu (UA S. 8).

3 2. Das Landgericht hat unter Verbrauch vom Angeklagten geleisteter Aufklärungshilfe nach § 31 Nr. 1 BtMG minder schwere Fälle angenommen und bei der Strafzumessung den Sonderstrafrahmen des § 30 Abs. 2 BtMG zugrunde gelegt. Dies ist in Anbetracht der strafmildernden Umstände (Zeitablauf, Sicherstellung, Unbestraftheit, Geständnis, Alter und Gesundheitszustand des Angeklagten, besondere Belastung durch das Strafverfahren) nach revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht zu beanstanden. Auch die Annahme des Strafmilderungsgrundes des § 31 Nr. 1 BtMG begegnet trotz der kargen Angaben des Landgerichts im Urteil keinen durchgreifenden Bedenken. Hierfür kann auch – wie hier die Entdeckung des Drogenlagers – die Ermöglichung eines Fahndungserfolgs genügen, wenn es durch Mitwirkung eines Angeklagten gelingt, weitere, den Ermittlungsbehörden bislang nicht bekannte oder an einem unbekannten Ort versteckte Betäubungsmittel sicherzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 – 1 StR 187/05, NStZ 2006, 177).

4 3. Eine Beachtung der gegen intensiver verstrickte Tatbeteiligte verhängten Strafen bei der am individuellen Maß der Schuld orientierten Strafzumessung ist ersichtlich nicht rechtsfehlerhaft.

5 Schließlich ist aufgrund der Gesamtumstände nicht zu erkennen, dass die Bestrafung für die Einfuhr der verschiedenen Betäubungsmittel aus den von der Generalstaatsanwaltschaft angeführten generalpräventiven Gründen unvertretbar milde wäre. Nichts anderes gilt für die Strafaussetzung zur Bewährung.

Basdorf Sander Schneider

Berger Bellay

Schlagwörter

drug traffickingsentencingcooperation with authoritiesmitigationprobationproceedings lengthminor caseappeal dismissal