No court-appointed lawyer after defendant imposed improper conditions

BGH V ZR 1/13Bgh / V. Zivilkammer04.07.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant requested appointment of a lawyer admitted to the Federal Court of Justice for a non-admission complaint after terminating the first lawyer's mandate and after the second lawyer withdrew. The Federal Court of Justice rejected the request. It held that § 78b ZPO does not help a party who has herself caused the lack of representation by imposing improper conditions for taking over the mandate. An analogous appointment was also refused because a BGH lawyer could immediately seek release for good cause if the party expected him to file a complaint based on the draft of the appellate lawyer rather than on his own independent assessment.

Omnilex-Regeste

§ 78b ZPO; appointment of a notary lawyer in appellate proceedings with mandatory representation; no entitlement where the party herself caused the failure of representation by unlawful conditions for mandate assumption. The provision serves to fill an actual gap in representation, not to secure the filing of a pleading drafted by a non-postulating lawyer. By analogy, appointment is also excluded where the appointed lawyer would be entitled to immediate release for good cause under § 48 Abs. 2 BRAO because the party requires him to adopt a third party’s draft or to forgo independent professional judgment (consid. 3-6).

Gesamter Gesetzestext

BGH — V ZR 1/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-04

Aktenzeichen: V ZR 1/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 78b ZPO, § 48 Abs 2 BRAO

Vorinstanz: vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 29. November 2012, Az: 5 U 152/08, Urteilvorgehend LG Potsdam, 4. Juli 2008, Az: 10 O 273/07nachgehend BGH, 17. Oktober 2013, Az: V ZR 1/13, Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Titelzeile

Beiordnung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts als Notanwalt: Mandatsniederlegung des bisherigen Anwalts wegen der Vorgaben der Partei für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens beträgt 105.653,77 €.

Gründe

I.

1 Die Beklagte hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem sie beschwerenden Berufungsurteil eingelegt. Sie hat dem von ihr zuerst mit der Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde beauftragten Rechtsanwalt das Mandat entzogen. Der sodann von ihr beauftragte Rechtsanwalt hat das Mandat niedergelegt. Die Beklagte hat innerhalb der mehrfach verlängerten, bis zum 8. Juli 2013 laufenden Begründungsfrist - unter Beifügung von 23 Anschreiben und einer entsprechenden Zahl von Absagen zur Übernahme der Vertretung - beantragt, ihr einen Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof als Notanwalt zur weiteren Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beizuordnen.

II.

2 Der Antrag der Beklagten ist unbegründet. Nach der Vorschrift des § 78b ZPO hat das Prozessgericht der Partei in einem Anwaltsprozess einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

3 1. § 78b ZPO ist nicht unmittelbar einschlägig, wenn die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden, das Mandatsverhältnis jedoch ohne ausreichenden Grund gekündigt hat oder die Kündigung des Mandats durch den Rechtsanwalt schuldhaft veranlasst hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2001 - XI ZR 215/00, Rn. 2, juris; MünchKomm-ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 78b Rn. 7; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 78b Rn. 6). So verhält es sich hier, weil die Beklagte an der Verfolgung ihrer Rechte bisher nicht durch die mangelnde Vertretungsbereitschaft der an dem Prozessgericht postulationsfähigen (hier der bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen) Rechtsanwälte, sondern durch die von ihr gestellten unzulässigen Bedingungen für die Mandatsübernahme gehindert gewesen ist.

4 2. Der Beklagten ist auch nicht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 78b ZPO ein Notanwalt beizuordnen. Dem steht entgegen, dass ein bei dem Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt sogleich seine Entpflichtung aus wichtigem Grund (§ 48 Abs. 2 BRAO) verlangen kann, wenn die Beiordnung dazu führt, dass er die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß einem Entwurf des zweitinstanzlichen Rechtsanwalts der Partei anfertigen soll und diese nicht nach eigener Einschätzung der in Betracht kommenden Zulassungsgründe in eigener Verantwortung verfassen darf (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 1998 - VI ZR 174/97, Rn. 4, 5, juris).

5 So verhält es sich hier. Der Senat kann das bisherige Verhalten der Beklagten gegenüber den zuvor von ihr mandatierten Rechtsanwälten bei dem Bundesgerichtshof nur so zu würdigen, dass eine Nichtzulassungsbeschwerdebegründung eingereicht werden soll, die entweder das Muster des Entwurfs ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten übernimmt oder sich in ihrem wesentlichen Inhalt daran orientiert.

6 Darauf hat eine Partei jedoch keinen Anspruch. Die Beiordnung eines zugelassenen Anwalts zu dem Zweck, eine ganz oder im Wesentlichen von einem nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt verfasste Begründung in das Verfahren einzuführen, liefe dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwider und stünde zudem in Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - XI ZR 96/94, NJW 1995, 537; Beschluss vom 25. November 1997 - VI ZR 174/97, NJW-RR 1998, 575; Beschluss vom 10. August 1998 - VI ZR 174/97, Rn. 6, juris; Beschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZR 255/05, VersR 2007, 132; Beschluss vom 18. Dezember 2012 - VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4 - st. Rspr.).

Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch

Czub Kazele

Schlagwörter

mandatory representationcourt-appointed counselnon-admission complaintmandate withdrawalindependent professional judgment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the defendant was entitled to appointment of a lawyer under § 78b ZPO for the non-admission complaint.

Extrahierter Entscheid

No; § 78b ZPO does not apply where the party failed to obtain representation because she imposed impermissible conditions or otherwise caused the loss of counsel herself.

Extrahierte Begründung

The obstacle to representation was not the unwillingness of postulating lawyers, but the defendant's unlawful conditions for taking over the mandate.

Kernrechtsfrage

Whether a lawyer should be appointed by analogy to § 78b ZPO despite the risk that he would immediately seek release for good cause.

Extrahierter Entscheid

No; an appointed BGH lawyer could immediately request release for good cause if the party required him to draft the complaint according to the lower-instance lawyer's model or without independent responsibility.

Extrahierte Begründung

A party has no right to use court appointment to introduce a brief drafted wholly or mainly by a non-postulating lawyer; this would contradict the purpose of the postulation requirement and the lawyer's own responsibility.

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