Misstated plea agreement in judgment not reversible on review

BGH 1 StR 163/13Bgh / I. Strafkammer25.06.2013Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court of Justice rejected the accused's revision against the Regional Court of Regensburg. The complaint argued that the judgment's reasons incorrectly stated that the conviction was based on a plea agreement under § 257c StPO, although no agreement had occurred. The court held that this discrepancy did not establish a reversible error under § 261 StPO, because no prejudice to the accused was shown and the Regional Court had independently corroborated the full confession with other evidence. Costs were imposed on the appellant.

Regest

§ 261 StPO; erroneous reference in the reasons to a plea agreement under § 257c StPO does not per se constitute reversible error; a conviction based on a confession remains sustainable where the trial court independently assesses the confession in light of corroborating evidence and no adverse impact on the accused is shown (consid. 1). A discrepancy between the judgment and the record may be immaterial on appeal if it cannot have affected the proceedings or the outcome to the detriment of the accused.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 1 StR 163/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-06-25

Aktenzeichen: 1 StR 163/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 257c StPO, § 261 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Regensburg, 19. November 2012, Az: 7 KLs 104 Js 6971/12

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Revision in Strafsachen: Überprüfung der Verfahrensrüge bei Darstellung eines verständigungsbasierten Geständnisses in den Urteilsgründen trotz tatsächlich nicht stattgefundener Verständigung

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 19. November 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Beschwerdeführerin rügt als Verletzung von § 261 StPO, dass das Urteil nach der Urteilsurkunde auf einer Verständigung nach § 257c StPO beruhe, obwohl eine solche tatsächlich nicht stattgefunden habe, wie sich auch aus dem Protokoll ergebe. Ein revisibler Rechtsfehler ist damit nicht dargelegt. Zwar korrespondiert der Hinweis im Urteil auf eine Verständigung (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO) nicht mit dem Inhalt des Protokolls und den Angaben der Beschwerdeführerin, dass keine Verständigung stattgefunden hat. Der Senat schließt aber aus, dass sich dieser Fehler auf das Verfahren oder das Urteil zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat. Die Überprüfung eines verständigungsbasierten Geständnisses unterliegt grundsätzlich nicht strengeren Anforderungen, als sie an eine Beweisaufnahme in der nach herkömmlicher Verfahrensweise geführten Hauptverhandlung nach Abgabe eines Geständnisses zu stellen wären (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1063 Rn. 71). Vorliegend hat das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung das vollumfängliche Geständnis der Angeklagten durch zahlreiche sachliche und persönliche Beweismittel überprüft und bestätigt gefunden.

Es kann daher dahinstehen, ob dem "Berichtigungsbeschluss" des Landgerichts vom 22. April 2013 (Bl. 235 d.A.) Rechtswirkung zukommt, wonach der vor den eigentlichen Urteilsgründen angebrachte und in Klammern gesetzte Hinweis auf eine Verständigung, der vom weiteren Schriftbild der Urteilsgründe deutlich abweicht, wegen eines Schreibversehens entfällt (vgl. demgegenüber Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 267 Rn. 39 mwN).

WahlGrafJäger
RiBGH Prof. Dr. Radtke ist
urlaubsabwesend und daher
an der Unterschrift gehindert.
WahlMosbacher

Schlagwörter

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