Parabolic antenna dispute and assignability of Section 541 BGB claim

BGH VIII ZR 268/12Bgh / Civil Chamber 814.05.2013Withdrawn

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice indicated that it intended to reject the admitted revision under Section 552a ZPO, finding no grounds for admission and no prospects of success. It held that the lower courts had correctly accepted the assignability of the landlord's Section 541 BGB claim and had permissibly balanced the tenants' information interests against the landlord's property rights. The decision was ultimately overtaken by the withdrawal of the revision, which ended the proceedings.

Omnilex-Regeste

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG; § 541 BGB, § 552a ZPO: The tenant's right to information and the landlord's property interest are to be balanced case by case; appellate review is limited to legal error. No abstract requirement exists that a minimum number of foreign-language television programmes be available; the decisive factor is the qualitative breadth of the information offer, which may also be ensured by a small number of programmes. The availability of information sources need not be free of charge. A landlord's contractual claim under Section 541 BGB is not subject to the same non-assignability as proprietary claims under Sections 985 and 1004 BGB.

Gesamter Gesetzestext

BGH — VIII ZR 268/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-05-14

Aktenzeichen: VIII ZR 268/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 5 Abs 1 S 1 Halbs 2 GG, Art 5 Abs 2 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, § 541 BGB

Vorinstanz: vorgehend LG Braunschweig, 17. Juli 2012, Az: 6 S 53/12 (019)vorgehend AG Braunschweig, 6. Januar 2012, Az: 111 C 4169/10

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Titelzeile

Wohnraummiete: Anspruch des Vermieters auf Entfernung einer vom Mieter angebrachten Parabolantenne; Abtretbarkeit des Anspruchs auf Unterlassung des vertragswidrigen Gebrauchs

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1 1. Die Beklagten, polnische Staatsbürger, sind verurteilt worden, die auf dem Balkon der von ihnen gemieteten Wohnung befindliche Parabolantenne zu entfernen. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat die Revision "gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO" mit der Begründung zugelassen, dass die streitige Problematik wegen der starken Grundrechtsbezogenheit und der schnellen technischen Entwicklung der "häufigen revisionsrechtlichen Überprüfung" bedürfe. Insbesondere erscheine die Frage, ob die Entfernung einer Parabolantenne von der Empfangsmöglichkeit einer bestimmten Anzahl von Sendern in der Muttersprache des Mieters abhänge, von grundsätzlicher Bedeutung.

2 2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Erwägungen des Berufungsgerichts tragen keinen der im Gesetz genannten Zulassungsgründe.

3 Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Voraussetzungen, unter denen einem ausländischen Mieter gegen den Vermieter ein Anspruch auf Genehmigung der Installation einer Parabolantenne zum Empfang ausländischer Fernseh- und Hörfunkprogramme zustehen kann, auch wenn das Haus mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestattet ist, sind durch die Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts geklärt (Senatsurteile vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 260/06, NJW 2008, 216; vom 16. Mai 2007 - VIII ZR 207/04, NJW-RR 2007, 1243; vom 16. November 2005 - VIII ZR 5/05, NJW 2006, 1062; vom 2. März 2005 - VIII ZR 118/04, NJW-RR 2005, 596; Senatsbeschlüsse vom 16. September 2009 - VIII ZR 67/08, NJW 2010, 436; vom 17. April 2007 - VIII ZR 63/04, WuM 2007, 380; BVerfGE 90, 27, 32 ff.; BVerfG, NJW-RR 2005, 661; BVerfG, GE 2007, 902).

4 Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache auch nicht im Hinblick auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage zu, ob die Entfernung einer Parabolantenne von der Empfangsmöglichkeit einer bestimmten Anzahl von Sendern in der Muttersprache des Mieters abhänge. Eine bestimmte Anzahl von Sendern mit muttersprachlichem Programmangebot hat der Senat bisher nicht gefordert und lässt sich auch nicht festlegen. Für das gegen das Eigentumsrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG abzuwägende Informationsrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG kommt es nicht auf die Quantität, sondern auf die inhaltliche Ausrichtung der über den Kabelanschluss zu empfangenden Sender an. Die qualitative Bandbreite des muttersprachlichen Informationsangebots hängt nicht von der Anzahl der betreffenden Sender ab, sondern kann auch von nur wenigen Sendern gewährleistet sein.

5 3. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach der Klägerin gemäß § 541 BGB ein Anspruch auf Entfernung der auf dem Balkon der Mietwohnung der Beklagten angebrachten Parabolantenne zusteht, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

6 a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Aktivlegitimation der Klägerin aufgrund der Abtretung vom 28. Juni 2011, mit der die Vermieterin den streitgegenständlichen Anspruch an die Klägerin als Verwalterin abgetreten hat, bejaht.

7 Soweit die Revision meint, der Anspruch aus § 541 BGB könne ebenso wenig abgetreten werden wie der Anspruch aus § 1004 BGB, trifft dies nicht zu. Die dinglichen Ansprüche aus §§ 985, 1004 BGB sind untrennbar mit dem Eigentum als absolutem Recht verbunden und können deshalb nicht selbständig abgetreten werden (BGH, Urteil vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71, BGHZ 60, 235, 240). Gegen die Abtretbarkeit der schuldrechtlichen Ansprüche des Vermieters bestehen dagegen keine Bedenken. Davon abgesehen ist auch bei dem dinglichen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB eine Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung im eigenen Namen möglich (§ 185 Abs. 1 BGB analog; vgl. Erman/Ebbing, BGB, 12. Aufl., § 1004 Rn. 178), so dass die vorliegende Abtretungserklärung in diesem Sinne auszulegen wäre, wenn eine Abtretung des Anspruchs aus § 541 BGB nicht möglich wäre.

8 b) Die erforderliche Abwägung, ob das Informationsrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG im konkreten Fall das Eigentumsrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG überwiegt, ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters und vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar (Senatsurteile vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 260/06, aaO Rn. 14; vom 16. November 2005 - VIII ZR 5/05, aaO Rn. 27; vom 2. März 2005 - VIII ZR 118/04, aaO unter II 2 b; Senatsbeschlüsse vom 21. September 2010 - VIII ZR 275/09, WuM 2010, 737 Rn. 4; vom 16. September 2009 - VIII ZR 67/08, aaO Rn. 5; vom 17. April 2007 - VIII ZR 63/04, aaO Rn. 3). Das Berufungsgericht hat diese Abwägung in tatrichterlicher Würdigung aller Umstände des Falles ohne Rechtsfehler zu Lasten der Beklagten vorgenommen. Das Revisionsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

9 aa) Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht bei der Abwägung auch berücksichtigt hat, dass mittlerweile - über das Kabelangebot hinaus - Informationssendungen des polnischen Fernsehens im Internet allgemein zugänglich sind. Entgegen der Revision ist unerheblich, dass dieses Informationsangebot auf den polnischsprachigen Internetportalen, wie tvp.pl, kostenpflichtig ist. Die Informationsfreiheit gewährleistet den Zugang zu Informationsquellen im Rahmen der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG), aber nicht dessen Kostenlosigkeit (BVerfG, NJW-RR 2005, 661, 662; BVerfG, BayVBl 2005, 691; Senatsbeschluss vom 17. April 2007 - VIII ZR 63/04, aaO Rn. 4). Dass die Beklagten nicht imstande wären, die für die entsprechenden Programmangebote zu entrichtenden Kosten zu tragen, haben sie nicht dargelegt.

10 bb) Auch der Umstand, dass den Beklagten - vor der Umstellung auf den Kabelempfang - die Anbringung einer Parabolantenne vom Vermieter gestattet worden war, führt nicht zu einer anderen Abwägung. Denn diese Erlaubnis war zeitlich beschränkt. Sie bestand nach dem Mietvertrag nur solange, bis der Vermieter dem Mieter eine gleichwertige technische Empfangsmöglichkeit zur Verfügung stellt, die gewährleistet, dass der Mieter die Fernseh- und Rundfunkprogramme empfangen kann, auf deren Empfang er einen rechtlichen Anspruch hat. Diese Voraussetzung für den Wegfall der Erlaubnis hat das Berufungsgericht, wie ausgeführt, rechtsfehlerfrei bejaht.

11 4. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Ball Dr. Frellesen Dr. Achilles

Dr. Fetzer Dr. Bünger

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Schlagwörter

tenant information rightssatellite dishassignmentlandlord claimbalancing of intereststelevision receptionproperty rightsrevision admissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the revision could be entertained under Section 552a ZPO and the cited grounds for admission

Extrahierter Entscheid

The Court found no basis for admission of the revision; however, the proceedings were ultimately terminated by the withdrawal of the revision.

Extrahierte Begründung

The case raised no novel issue of fundamental importance; the relevant criteria had already been clarified in prior case law.

Kernrechtsfrage

Whether the landlord's claim under Section 541 BGB was assignable to the property manager

Extrahierter Entscheid

The Court considered the lower court's acceptance of standing through assignment to be legally unobjectionable.

Extrahierte Begründung

Unlike proprietary claims under Sections 985 and 1004 BGB, the contractual landlord claim under Section 541 BGB is not tied to ownership in the same way and can be assigned.

Kernrechtsfrage

Whether the tenants' information interests outweighed the landlord's property rights in the antenna dispute

Extrahierter Entscheid

The balancing exercise favored the landlord; the tenants' information rights did not prevail on the facts found below.

Extrahierte Begründung

Access to foreign-language information was available through other means, including the internet, and the assessment of the lower court was free of legal error.

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