Streitwert in emissions allowance allocation disputes

BVerwG 7 KSt 5/13, 7 KSt 5/13 (7 C 19/11)Bverwg / Division 722.05.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court rejected the plaintiff’s objection against the amount in dispute fixed in an earlier order in a case concerning the allocation of emissions allowances. It held that the provisional value assessment is not binding for the final determination, that the amount in dispute in appeal proceedings depends on the appellant’s requests and the economic interest at the time the appeal is filed, and that the market price of allowances is the proper reference point. The court also refused to apply an additional 2.5% cap or any further reduction based on proportionality.

Omnilex-Regeste

§§ 40, 47 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 63 Abs. 1 S. 1 GKG; Streitwertbestimmung bei Streitigkeiten über die Zuteilung von Emissionsberechtigungen. Die vorläufige Streitwertfestsetzung bindet das Revisionsgericht bei der endgültigen Festsetzung nicht. Maßgeblich ist im Rechtsmittelverfahren das wirtschaftliche Interesse des Rechtsmittelführers nach seinen Anträgen und im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels; nachträgliche Wertentwicklungen bleiben außer Betracht. Der Börsenpreis einer Emissionsberechtigung bildet dieses Interesse realistischer ab als ein pauschaler Marktwert. § 47 Abs. 2 S. 1 GKG begrenzt den Streitwert nicht zugunsten des Rechtsmittelführers, wenn dieser selbst Rechtsmittelkläger ist; eine weitergehende richterliche Deckelung besteht nicht, sofern keine gesetzliche Grundlage vorliegt. Die gesetzliche Höchstgrenze des § 39 Abs. 2 GKG ist abschließend.

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 7 KSt 5/13, 7 KSt 5/13 (7 C 19/11), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-05-22

Aktenzeichen: 7 KSt 5/13, 7 KSt 5/13 (7 C 19/11)

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 47 Abs 1 S 1 GKG, § 47 Abs 2 S 1 GKG, § 63 Abs 1 S 1 GKG, § 40 GKG

Spruchkörper: 7. Senat

Titelzeile

Streitwert; Streitigkeiten über die Zuteilung von Emissionsberechtigungen

Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwertes in dem Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2012 - BVerwG 7 C 19.11 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Gegenvorstellung der Klägerin gibt dem Senat keinen Anlass, die Festsetzung des Streitwertes in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2012 zu ändern. Weder bindet die vorläufige Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG, die wegen ihres Charakters der Vorläufigkeit oft schon aus Gründen der Praktikabilität ohne Weiteres an die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz anschließen kann, den Senat bei der endgültigen Festsetzung noch hat es der bisherigen Rechtsprechung des Senats entsprochen, bei Streitigkeiten über die Zuteilung von Emissionsberechtigungen ausgehend von einem pauschalierten Betrag von 10 € je Berechtigung den Streitwert auf 2,5 % des Wertes der bislang erfolgten Gesamtzuteilung an die jeweilige Anlage zu deckeln. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 3. Juli 2012 - BVerwG 7 KSt 1.12 - darauf hingewiesen, dass sich in Streitigkeiten über die Zuteilung von Emissionsberechtigungen der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers bestimmt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG) und für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend ist, der den Rechtszug einleitet (§ 40 GKG).

2 Der Einwand der Klägerin, der Börsenpreis einer Emissionsberechtigung bei Einlegung der Revision sei für die Bemessung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin mangels tatsächlicher Nutzungsmöglichkeit irrelevant und führe angesichts der Volatilität des Emissionshandels aufgrund zufälliger Kursspitzen bzw. -täler zu unverhältnismäßigen Zufallsergebnissen, greift nicht durch. Der Senat hat schon mit Beschluss vom 21. Februar 2013 - BVerwG 7 C 18.11 - (UA S. 22 f.) ausgeführt, dass der Börsenpreis das wirtschaftliche Interesse an einer Emissionsberechtigung trotz seiner Schwankungen realistischer widerspiegelt als ein gegriffener pauschaler Marktwert (so OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Juni 2011 - OVG 12 B 49.09 - juris Rn. 40 <10 €>). Der Börsenpreis bei Revisionseinlegung kann nicht nur für die an diesem Tag bereits fälligen Emissionsberechtigungen - die Behörde hatte Berechtigungen bis zum 28. Februar eines Jahres auszugeben, für das Berechtigungen abzugeben sind (§ 9 Abs. 2 Satz 3 TEHG a.F.) -, sondern mangels anderer Anhaltspunkte auch für die erst künftig fällig werdenden Berechtigungen angesetzt werden. Es besteht daher auch keine Veranlassung, den Streitwert deshalb zu reduzieren, weil - wie die Klägerin geltend macht - die Revisionsentscheidung zu einem Zeitpunkt ergangen ist, zu dem alle Börsenwerte an den Übertragungszeitpunkten 28. Februar schon bekannt waren. Maßgeblich ist allein der Zeitpunkt der Einlegung der Revision (§ 40 GKG). Nachträgliche Korrekturen sind weder für den Fall einer Wertsteigerung noch eines Wertverfalls vorgesehen. Dies kann sich nach Lage der Dinge sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Rechtsmittelführers auswirken.

3 Die Praxis der Verwaltungsgerichte, für Klagen auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung 2,5 % der Investitionssumme anzusetzen (vgl. Nr. 19.1.1 des Streitwertkatalogs), kann nicht dazu führen, auch bei Klagen auf Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen nur 2,5 % der begehrten Berechtigungen zu berücksichtigen. Die Investitionssumme geht über das wirtschaftliche Interesse an der Errichtung einer Anlage und die mit ihr verbundenen Gewinnerwartungen typischerweise weit hinaus. Das ist beim Marktpreis einer Emissionsberechtigung und dem wirtschaftlichen Interesse an ihrer Erlangung nicht der Fall. Schließlich kann auch § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG, wenn - wie hier - der Kläger Rechtsmittelführer ist, nicht zu einer Begrenzung des Streitwertes führen. Nach dieser Vorschrift ist der Streitwert durch den Wert des Streitgegenstandes des ersten Rechtszuges begrenzt. Ihr Sinn besteht darin, den Wert des Streitgegenstandes auch dann auf die Höhe des Streitwertes des ersten Rechtszuges zu begrenzen, wenn das an sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliche Interesse des Beklagten als Rechtsmittelkläger höher als das des Klägers zu bewerten wäre. Vertrauensschutz für den Kläger, wenn er selbst Rechtsmittelführer ist und deshalb sein Interesse unverändert die Höhe des Streitwertes bestimmt, lässt sich daraus nicht herleiten. Außerdem kommt es für § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht auf die Höhe des in der ersten Instanz festgesetzten, sondern des nach § 52 Abs. 1 GKG objektiv angemessenen Streitwertes an (Beschlüsse vom 14. Oktober 1988 - BVerwG 4 C 58.84 - Buchholz 360 § 25 GKG Nr. 3 S. 3 = Rechtspfleger 1989, 171 und vom 10. Dezember 1992 - BVerwG 6 B 42.92 - Buchholz 360 § 14 GKG Nr. 4 S. 2 = juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 30. Juli 1998 - III ZR 56/98 - NJW-RR 1998, 452).

4 Gemäß § 39 Abs. 2 GKG beträgt der Streitwert höchstens 30 000 000 €. Für eine weitergehende Deckelung fehlt es an einer normativen Grundlage. Sie ist auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten. Anhaltspunkte dafür, dass die Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes durch die Streitwertfestsetzung unangemessen erschwert werden könnte, sind angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung des Emissionshandels für die Beteiligten nicht ersichtlich.

Schlagwörter

amount in disputeemissions tradingmarket valueappeal valueprovisional assessmentcostseconomic interest

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the previous provisional value assessment bound the Senate in the final determination of the amount in dispute.

Extrahierter Entscheid

No. A provisional value assessment under the procedural costs rules does not bind the court when it finally sets the amount in dispute.

Extrahierte Begründung

The provisional assessment is only temporary and may pragmatically follow the lower court’s value; the final assessment is governed independently by the statutory rules.

Kernrechtsfrage

Whether the amount in dispute had to be based on a fixed flat value per emissions allowance and capped at 2.5% of the total allocation.

Extrahierter Entscheid

No. In disputes over the allocation of emissions allowances, the appeal value is determined by the appellant’s requests and the economic interest as of the filing of the appeal; no further cap at 2.5% applies on that basis.

Extrahierte Begründung

The court reaffirmed that the market price of allowances better reflects economic interest than an arbitrary flat rate. The plaintiff’s arguments based on volatility and lack of actual use were rejected, and the rule limiting the value to 2.5% of the first-instance amount did not justify an additional cap in this configuration.

Kernrechtsfrage

Whether the amount in dispute had to be reduced because the market price was subject to fluctuations or because later price data were already known at the time of judgment.

Extrahierter Entscheid

No. The relevant moment is the filing of the appeal; later value changes do not justify correction.

Extrahierte Begründung

Statutory valuation is fixed at the time the appeal is lodged. Subsequent increases or decreases are irrelevant and may benefit or burden the appellant alike.

Kernrechtsfrage

Whether the general statutory ceiling for the amount in dispute required a further reduction.

Extrahierter Entscheid

No. The statutory maximum applies, and there is no legal basis for a lower cap on proportionality grounds in this case.

Extrahierte Begründung

The court found no normative basis for a further reduction and no indication that access to justice was unreasonably burdened given the economic significance of emissions trading.

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