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BGH 1 StR 68/13 ΓÇó Tax evasion conviction partly set aside for limitation and insufficient findings
BGH 1 StR 68/13Bgh / I. Strafkammer16.05.2013Partially Granted
The Federal Court partly upheld the defendant's revision against the LG Bochum judgment in a tax evasion case. One count concerning the 2002 VAT annual return was time-barred and the proceedings were discontinued for that count, with state assumption of costs and necessary expenses. Several aiding-to-tax-evasion convictions based on sham invoices were set aside because the findings did not permit review of whether a tax shortening occurred and whether the amounts were attributable to the defendant's conduct. The related counts and the total sentence were also annulled; the case was remitted for a new hearing before another economic criminal chamber.
§ 206a StPO, § 349 Abs. 2, 4 StPO; tax evasion and aiding thereto require findings enabling review of whether a tax shortening occurred and, if aid is alleged, whether the shortening is attributable to the defendant's conduct. Where the trial court's calculations are not comprehensible from the reasons and may rest in part on other incorrect statements or genuine transactions, the conviction cannot stand. If individual counts are time-barred, the proceedings must be discontinued for that part; reversal of interlinked counts entails setting aside the aggregate sentence as well (consid. 2-3).
Entscheidungsdatum: 2013-05-16
Aktenzeichen: 1 StR 68/13
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 370 AO, §§ 370ff AO, § 261 StPO, § 267 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Bochum, 26. September 2012, Az: 13 KLs 35 Js 428/08 - 18/10
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Strafurteil wegen Steuerhinterziehung: Notwendige Feststellungen zur der Höhe einer Steuerverkürzung
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall III.2., Tat 6, der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorbezeichnete Urteil mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben:
aa) in den Fällen III.2., Taten 115a, 115b, 116a, 116b, 117a, 117b, 117c, 118a, 118b, 118c, 119a, 119b, 119c, 120a, 120b, der Urteilsgründe insgesamt,
bb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 15 Fällen, versuchter Steuerhinterziehung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung in elf Fällen unter Einbeziehung einer anderweitig rechtskräftig gewordenen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Anrechnung gemäß § 56f Abs. 3 Satz 2, § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB vorgenommen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2 1. Die dem Angeklagten zur Last liegende Steuerhinterziehung wegen unterlassener Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2002 (Fall III.2., Tat 6, der Urteilsgründe) ist - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Februar 2013 zutreffend dargelegt hat - verjährt. Das Verfahren war daher insoweit gemäß § 206a StPO einzustellen.
3 2. Die Verurteilung des Angeklagten in den (sechs) Fällen III.2., Taten 115a, 115b, 116a, 116b, 117a, 117b, 117c, 118a, 118b, 118c, 119a, 119b, 119c, 120a, 120b, der Urteilsgründe wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
4 a) Nach den Feststellungen des Landgerichts verschaffte sich der Angeklagte ab etwa 1995 ein laufendes Einkommen „mit Firmenbestattungen, dem Handel mit Firmenmänteln und der Erstellung von Schein- und Abdeckrechnungen“ (UA S. 14; s. auch UA S. 5). Unter seinen Firmen P. , B. , A. GmbH und Maschinenbau Bo. GmbH erteilte der Angeklagte dem „Gesellschafter-Geschäftsführer Z. der Firmen D. GmbH und I. GmbH Scheinrechnungen über angeblich erbrachte Ingenieurleistungen, aus denen Z. zu Unrecht … Betriebsausgaben- und, soweit Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen war, den Vorsteuerabzug vornahm“ (UA S. 18). Daneben führten S. und Z. aber auch „echte gemeinsame Handelsgeschäfte“ durch (UA S. 19).
5 In den für die Jahre 2002, 2003, 2004, 2005, 2006 und 2007 abgegebenen Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen bezifferte Z. für die Firmen D. GmbH bzw. I. GmbH jeweils einen „unzutreffenden Gewinn, weil er Zahlungen … auf Scheinrechnungen zu Unrecht gewinnwirksam verbucht hatte“ (UA S. 37 f.). Dieses förderte der Angeklagte „durch die Überlassung der zugrunde liegenden Scheinrechnungen mit zumindest bedingtem Vorsatz bezüglich deren steuerschädlicher Verwendung“ (UA S. 71; s. auch UA S. 73).
6 b) Den weiteren Feststellungen des Landgerichts ist allerdings nicht ausreichend zu entnehmen, ob bzw. in welcher Höhe es zu Steuerverkürzungen gekommen ist. Insbesondere aus den - aus sich heraus schon nicht ohne weiteres verständlichen - tabellarischen Aufstellungen lassen sich die Berechnungen nicht nachvollziehen. So stellt das Landgericht beispielsweise für das Jahr 2003 ausgehend von einem Scheinrechnungsvolumen von 15.400 € einen Gewerbesteuerhinterziehungsbetrag von 14.850 € fest. Die aufgeführten Hinterziehungsbeträge bei Körperschaft- und Gewerbesteuer lassen sich nicht allein mit den in den Urteilsgründen mitgeteilten Rechnungsbeträgen aus den vom Angeklagten zur Verfügung gestellten Scheinrechnungen erklären, zumal der Angeklagte und Z. auch „echte gemeinsame Handelsgeschäfte“ (UA S. 19) durchgeführt haben. Insoweit kann der Senat letztlich nicht abschließend prüfen, ob es überhaupt zu einer Steuerverkürzung durch den Haupttäter gekommen ist, zu der der Angeklagte Beihilfe geleistet hat.
7 Es liegt zudem nicht fern, dass Teilbeträge der vom Haupttäter (möglicherweise) verkürzten Steuern nicht auf der Verwendung der vom Angeklagten erstellten Scheinrechnungen, sondern auf anderen (unrichtigen) Angaben des Haupttäters beruhen. Auch solche Steuerverkürzungen könnten dem Angeklagten nicht ohne weiteres zugerechnet werden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 1 StR 229/09, NStZ-RR 2009, 311, 312; zur Darstellung im Urteil s. auch Jäger in: Klein, Abgabenordnung, 11. Aufl., § 370 Rn. 461 mwN).
8 Die gebotene Aufhebung zieht die Aufhebung der in den vorbezeichneten Fällen tateinheitlich verwirklichten Fälle III.2., Taten 117a, 118a, 119a, der Urteilsgründe (Beihilfe zur Hinterziehung von Umsatzsteuer), die für sich keinen rechtlichen Bedenken begegnen, und die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.
9 Ob eine teilweise Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO bzw. eine Verfahrensbeschränkung nach § 154a Abs. 1, Abs. 2 StPO in Betracht gezogen werden kann, wird der Tatrichter zu entscheiden haben.
10 3. Die weitere Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
Wahl Graf Jäger
Radtke Zeng