Stay of enforcement pending appeal on attachability of acceptance claim

BGH VII ZB 9/13Bgh / Civil Chamber 713.06.2013Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice granted a provisional stay of enforcement pending legal appeal. The case concerned whether a debtor’s claim to acceptance of an offer to conclude a property transfer agreement is attachable. Because this legal question was open, enforcement under the attachment and transfer order was stayed against security in the amount of EUR 650,000. The court noted that no grounds for staying enforcement without security had been shown.

Omnilex-Regeste

§§ 707 Abs. 1 Satz 2, 732 Abs. 2, 766 Abs. 1 Satz 2 ZPO; stay of enforcement pending legal appeal where the attachability of a debtor’s claim is legally uncertain. If the admissibility of attachment turns on an unresolved question of law concerning the debtor’s position to demand acceptance of an offer for transfer of real property, enforcement may be provisionally stayed against security. A stay without security requires specific grounds; absent such showing, security is to be ordered (consid. 6).

Gesamter Gesetzestext

BGH — VII ZB 9/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-06-13

Aktenzeichen: VII ZB 9/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 707 Abs 1 S 2 ZPO, § 732 Abs 2 ZPO, § 766 Abs 1 S 2 ZPO

Vorinstanz: vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 22. Januar 2013, Az: 2 W 1/13vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 10. Dezember 2012, Az: 4 O 2506/12

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Titelzeile

Zwangsvollstreckung: Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Rechtsbeschwerdezulassung wegen der Frage der Pfändbarkeit des Anspruchs auf Annahme des Angebots auf Abschluss eines Grundstücksüberlassungsvertrages

Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Landgerichts Oldenburg vom 5. Oktober 2012 wird gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 650.000 € einstweilen eingestellt.

Gründe

1 Die Tochter der Schuldnerin machte dieser am 18. und 23. Juni 2005 zwei notariell beurkundete, jederzeit annehmbare Angebote zum Abschluss eines Grundstücksüberlassungsvertrages. Die Überlassung erfolgt nach dem Inhalt der Erklärungen im Hinblick auf Investitionen der Schuldnerin in die Objekte. Die Grundstücke sind mit einem Wohnrecht zugunsten der Schuldnerin belastet.

2 Auf Antrag der Gläubigerin hat das Landgericht am 5. Oktober 2012 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Hinblick auf die Ansprüche der Schuldnerin gegen ihre Tochter (Drittschuldnerin) auf Übertragung des Eigentums an dem Grundbesitz erlassen.

3 Die Schuldnerin macht geltend, dass die Ansprüche nicht übertragbar und daher nicht pfändbar seien. Die Erinnerung der Schuldnerin blieb ohne Erfolg. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen.

4 Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Obwohl hier ein persönlicher Einschlag vorliege, sei der Anspruch der Schuldnerin auf Annahme des Angebotes zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages pfändbar. Andernfalls sei eine Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz kaum in nennenswertem Umfang erfolgversprechend. Die Gestaltung sei der Konstellation des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2003 (IX ZR 102/02, BGHZ 154, 64) vergleichbar, die ein vom Schuldner jederzeit ausübbares Rückforderungsrecht zum Gegenstand hatte.

5 Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil ungeklärt sei, ob die hier gewählte Gestaltung in Form einer sogenannten "Annahmeposition" der Pfändbarkeit entgegenstehe.

6 Im Hinblick auf die offene Rechtsfrage war die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen (§ 766 Abs. 1 Satz 2, § 732 Abs. 2, § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Gründe, die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung einzustellen, sind nicht dargelegt.

Kniffka Safari Chabestari Eick

Kosziol Kartzke

Schlagwörter

enforcement stayattachmenttransfer orderattachabilityreal propertysecuritylegal appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether enforcement should be stayed pending the legal appeal because the attachability of the debtor's claim to acceptance of the offer was doubtful.

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the legal question whether this 'acceptance position' is attachable was unresolved, enforcement had to be provisionally stayed against security.

Extrahierte Begründung

The decisive issue was an open legal question on which the appeal was admitted. Without a stay, enforcement would proceed despite a potentially non-attachable claim. No reasons for a stay without security were shown.

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