Attempted assault withdrawn voluntarily after victim switch

BGH 5 StR 115/13Bgh / Criminal Chamber 510.04.2013Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice partially granted the defendant's revision. It held that he had voluntarily abandoned the attempt to inflict dangerous bodily harm on S. F. when, after she was pushed aside, he turned to U. F. instead. The conviction for that attempt was removed, which also required setting aside the corresponding sentence, the total prison sentence, and the order placing him in a withdrawal facility. In all other respects, the defendant's revision and the complainants' revisions were rejected. The case was remitted for fresh sentencing to a general criminal chamber.

Omnilex-Regeste

§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB; freiwilliger Rücktritt bei Täterwechsel auf ein anderes Opfer: Ein Versuch ist beendet aufgegeben, wenn der Täter die weitere Ausführung der Tat gegen das zunächst ins Visier genommene Opfer endgültig einstellt und sich ohne äußeren Zwang einem anderen Tatobjekt zuwendet. Für die Freiwilligkeit kommt es nicht darauf an, welche Motive den Täter hierzu bestimmen; maßgeblich ist, dass er die Tat gegenüber dem ersten Opfer noch ungehindert fortsetzen könnte und gleichwohl darauf verzichtet (vgl. consid. 2). Die Aufhebung eines Schuldspruchs wegen versuchter Deliktsbegehung zieht die Neubewertung der Einzel- und Gesamtstrafe sowie abhängiger Maßregeln nach sich, wenn deren Anordnung wesentlich auf dem entfallenen Schuldspruch beruht.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 5 StR 115/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-04-10

Aktenzeichen: 5 StR 115/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 24 Abs 1 S 1 Alt 1 StGB, § 224 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Dresden, 26. November 2012, Az: 2 Ks 615 Js 2902/10

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

Versuchte gefährlicher Körperverletzung: Freiwilligkeit des Rücktritts bei Opferwechsel

Tenor

  1. a) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26. November 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

aa) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlicher versuchter gefährlicher Körperverletzung entfällt,

bb) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

b) Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

c) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  1. Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das genannte Urteil werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Nebenklägerinnen haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „versuchter Vergewaltigung in Tatmehrheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung in zwei tateinheitlichen Fällen“ unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg. Ansonsten ist das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet; gleiches gilt für die Revisionen der Nebenklägerinnen.

2 1. Im Gegensatz zur Auffassung des Tatgerichts ist der Angeklagte bei der Tat 2 (UA S. 6, 7) von dem Versuch der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin S. F. gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. StGB strafbefreiend zurückgetreten, so dass der Schuldspruch insoweit entfallen musste. Nach den Feststellungen des Landgerichts sprang der mit zwei Messern bewaffnete Angeklagte zwar auf die Nebenklägerin S. F. zu, um sie zu verletzen. Zu einem Taterfolg kam es aber nicht, weil ihre Mutter die Nebenklägerin U. F. , sie derart beiseite schubste, dass die Stichbewegungen des Angeklagten ins Leere gingen. Dadurch, dass sich der Angeklagte „jetzt körperlich vollständig“ (UA S. 6, 7) von der Nebenklägerin S. F. ab- und der Nebenklägerin U. F. mit einer Messerattacke zuwandte, hat er ersichtlich ungehindert und damit freiwillig, ohne dass es auf eine Wertung seiner Motivation ankäme (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 1988 – 2 StR 665/87, BGHSt 35, 184, 186 f.), die weitere Ausführung der Tat zum Nachteil der Nebenklägerin S. F. endgültig aufgegeben. Der Senat schließt aus, dass insoweit entgegenstehende Feststellungen getroffen werden können.

3 2. Die Änderung des Schuldspruchs im Fall 2 nötigt nicht nur zur Aufhebung der insoweit und wegen der Bedrohungen zum Nachteil der Nebenklägerinnen S. und U. F. gemäß § 241 StGB verhängten Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe, sondern auch infolge dessen der Gesamtfreiheitsstrafe. Um dem Tatgericht nach Wegfall des Vorwurfs der versuchten gefährlichen Körperverletzung insgesamt eine einheitliche Sanktionsbewertung zu ermöglichen, hat der Senat auch die Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten im Fall 1 aufgehoben.

4 Schließlich konnte wegen der Wechselwirkung der verhängten Strafen zu der Maßregel die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB keinen Bestand haben. Dies gilt umso mehr, als die Anordnung maßgeblich von der – entfallenen – versuchten gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin S. F. bestimmt worden ist (vgl. UA S. 20).

5 Sollte das neue Tatgericht, das auch über die Frage einer Strafaussetzung neu zu befinden hat, mit sachverständiger Hilfe (§ 246a StPO) angesichts auch des Ausmaßes der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten bei den Taten abermals zu dem Ergebnis gelangen, dass die Vor-aussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erfüllt sind, wird es gegebenenfalls die Möglichkeit einer Aussetzung der Unterbringung gemäß § 67b StGB, unter Umständen mit geeigneten Weisungen, im Blick haben müssen.

6 Da der Vorwurf eines Kapitalverbrechens nicht mehr Verfahrensgegenstand ist und Anliegen des Jugendschutzes nicht mehr im Mittelpunkt des Verfahrens stehen, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück.

Basdorf Raum Schneider

Dölp Bellay

Schlagwörter

attempt withdrawalvoluntarinessvictim switchdangerous bodily harmsentencingwithdrawal facilitycriminal appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the defendant voluntarily withdrew from the attempted dangerous bodily harm against S. F. after switching targets to U. F.

Extrahierter Entscheid

He had voluntarily and finally abandoned the attempt against S. F.; the conviction for attempted dangerous bodily harm had to be removed.

Extrahierte Begründung

After S. F. was pushed aside, the defendant turned away from her and attacked U. F. instead. This showed an unhindered, voluntary abandonment of the further execution against S. F.; the motivation was irrelevant.

Kernrechtsfrage

Whether the sentence package and measure could stand after the partial reversal of the conviction.

Extrahierter Entscheid

The related individual sentence, the total prison sentence, and the order of placement in a withdrawal facility could not remain in force and had to be set aside.

Extrahierte Begründung

The change in the conviction required a new overall sentencing assessment. The measure depended materially on the now-removed attempted dangerous bodily harm and on the interaction with the sentences.

Kernrechtsfrage

Whether the remaining parts of the defendant's revision and the complainants' revisions were well founded.

Extrahierter Entscheid

In all other respects the defendant's revision was unfounded; the complainants' revisions were also unfounded.

Extrahierte Begründung

Apart from the identified correction, no further legal error justified intervention.

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