Equal treatment requires hearing both parties on key oral agreement

BGH VII ZR 39/12Bgh / Civil Chamber 714.03.2013Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court partially upheld the claimant's complaint against denial of leave to appeal. The OLG Celle had rejected most of the remaining remuneration claim after personally hearing the defendant's managing director, while not hearing the claimant's former managing director/liquidator. The Federal Court held that this violated the claimant's right to be heard and the principle of equality of arms, because the decisive conversation had not been witnessed and the claimant had to be given an equivalent opportunity to present its version. The appellate judgment was set aside in the rejected amount of EUR 180,050.60 plus interest and remitted to another senate.

Omnilex-Regeste

Art. 103 Abs. 1 GG; Waffengleichheit requires equal procedural opportunity when a court bases its conviction essentially on the personal hearing of one party concerning a decisive, unwitnessed conversation. If the court relies on such statements for its evaluation of proof, it must, in principle, also hear the opposing party on the same subject under §§ 141, 448 ZPO. Failing this, the judgment is based on a hearing violation and must be set aside under § 544 Abs. 7 ZPO if the error may have influenced the outcome; remittal to another panel may be ordered under § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Gesamter Gesetzestext

BGH — VII ZR 39/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-03-14

Aktenzeichen: VII ZR 39/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 6 Abs 1 MRK, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 141 ZPO, § 448 ZPO

Vorinstanz: vorgehend OLG Celle, 29. Dezember 2011, Az: 13 U 104/11vorgehend LG Hildesheim, 29. März 2011, Az: 10 O 38/10

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Titelzeile

Grundsatz der Waffengleichheit: Gelegenheit zur Äußerung der beweisbelasteten Partei über ein Vier-Augen-Gespräch

Tenor

Der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird teilweise stattgegeben.

Das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Dezember 2011 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Beklagten die Klage in Höhe von 180.050,60 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts Celle zurückverwiesen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde: 193.299,92 €; des stattgebenden Teils: 180.050,60 €

Gründe

I.

1 Die Klägerin, die im Frühjahr 2008 bei drei Bauvorhaben als Nachunternehmerin für die Beklagte tätig geworden ist, verlangt Restwerklohn. Die Parteien streiten im Wesentlichen darum, ob eine Abrechnung nach Stundenlohnarbeiten (so die Klägerin) oder nach Einheitspreisen (so die Beklagte) vereinbart worden ist.

2 Das Landgericht, welches mehrere Zeugen vernommen hat, unter anderem den Bruder des damaligen Geschäftsführers und heutigen Liquidators der Klägerin, den Zeugen S. B., hat eine Stundenlohnvereinbarung aufgrund von Indizien als erwiesen angesehen. Es hat der Klage weitgehend, nämlich in Höhe von 219.271 €, stattgegeben.

3 Die Berufung der Beklagten war überwiegend erfolgreich. Das Berufungsgericht hat nach Anhörung eines Mitgeschäftsführers der Beklagten eine Stundenlohnvereinbarung als nicht erwiesen erachtet. Den von der Beklagten im Übrigen eingeräumten Restwerklohnanspruch in Höhe von 39.220,40 € hat das Berufungsgericht aufgrund einer Gegenforderung der Beklagten in Höhe 13.249,32 € auf 25.971,08 € nebst Zinsen vermindert.

4 Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt die Klägerin einen Restwerklohnanspruch in Höhe von 193.299,92 € nebst Zinsen weiter.

II.

5 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat überwiegend Erfolg.

6 1. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe eine Stundenlohnvereinbarung nicht bewiesen. Zwar spreche eine Anzahl von Indizien für eine Stundenlohnvereinbarung, namentlich die abgezeichneten Stundenzettel und Stundenaufstellungen. Die Indizien seien aber nicht ausreichend. Dies beruhe vor allem auf den plausiblen Erklärungen des Mitgeschäftsführers der Beklagten bei seiner Anhörung in zweiter Instanz. Die Klägerin habe die Stundenzettel zur Abrechnung für ihre eigenen Leute benötigt. Danach sei es zumindest zweifelhaft, ob die Parteien die von der Klägerin behauptete Abrechnungsweise vereinbart hätten, wie sie die Klägerin behauptet.

7 2. Das Berufungsurteil beruht überwiegend auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. Es ist deshalb insoweit aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 544 Abs. 7 ZPO.

8 a) Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil es seine Beweiswürdigung vor allem auf die Angaben des von ihm persönlich gehörten Mitgeschäftsführers der Beklagten in der mündlichen Berufungsverhandlung gestützt hat. Den damaligen Geschäftsführer und heutigen Liquidator der Klägerin hat das Berufungsgericht hingegen nicht gehört. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, war kein Zeuge bei den Vereinbarungen der Parteien zugegen. Zur Gewährleistung der "Waffengleichheit", wie er aus dem Gleichheitssatz, dem Rechtsstaatsgebot und Art. 6 Abs. 1 EMRK abgeleitet werden kann, hätte das Berufungsgericht der Klägerin Gelegenheit geben müssen, ihre Darstellung des Gesprächs im Rahmen einer beiderseitigen Parteianhörung auf der Grundlage des § 141 ZPO oder des § 448 ZPO in den Prozess einzubringen (vgl. BGH, Urteile vom 27. September 2005 - XI ZR 216/04, NJW-RR 2006, 61 unter II 3 b; vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 16; vom 9. Juni 2011 - IX ZR 75/10, NJW 2011, 2889 Rn. 19). Das Verfahren des Berufungsgerichts stellt sich deshalb als Gehörs-verletzung dar, weil das Gericht den Vortrag der Klägerin als nicht erwiesen angesehen hat, ohne zuvor auch ihren Geschäftsführer bzw. Liquidator zu hören.

9 b) Das angefochtene Urteil beruht auf dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht zu einer abweichenden Entscheidung gelangt wäre, wenn es auch den früheren Geschäftsführer und jetzigen Liquidator der Klägerin gehört hätte.

10 c) Nach dieser Maßgabe hat die Beschwerde in Höhe von 180.050,60 € Erfolg (193.299,92 € minus 13.249,32 €).

11 3. Der Senat hat von der durch § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit auch zu prüfen, ob angesichts des Umstandes, dass lediglich Arbeitsleistungen erbracht worden sind, ein Werkvertrag vorliegt.

III.

Im Übrigen wird von einer Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Kniffka Eick Halfmeier

Kosziol Jurgeleit

Schlagwörter

right to be heardequality of armsparty hearingproof assessmentremandsubcontractingrest work remuneration

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellate court violated the claimant's right to be heard by relying on one party's oral account without hearing the other side on the same key conversation.

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the appellate court based its assessment mainly on the defendant's personal hearing, it had to give the claimant an equivalent opportunity to present its version of the decisive conversation.

Extrahierte Begründung

Equal treatment and the right to be heard require procedural parity when the court relies on a party's oral statements about a conversation no witness observed; the claimant should have been heard under the principles of §§ 141, 448 ZPO.

Kernrechtsfrage

Whether the appellate judgment had to be set aside and remitted in the amount rejected on appeal.

Extrahierter Entscheid

Yes, to the extent of CHF/EUR 180,050.60 plus interest, with remittal for a new hearing and decision by a different senate.

Extrahierte Begründung

The violation of Art. 103(1) GG could have affected the outcome, so the judgment was not sustainable in that extent under § 544(7) ZPO.

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