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BGH 2 StR 43/13 ΓÇó Forfeiture of car must be considered in sentencing
BGH 2 StR 43/13Bgh / II. Strafkammer12.03.2013Partially Granted
The BGH partly upheld the defendant's revision against a conviction for rape, pimping in two cases, and conspiracy to counterfeit money. It held that the lower court had failed to consider, under § 46 StGB, the impact of confiscating the defendant's valuable BMW used in the offenses when determining the punishment. Because the sentence could not be separated from the confiscation order, both the penalty part and the confiscation decision were set aside and the case was remitted to another chamber of the LG Koblenz. The conviction itself remained untouched.
§ 46 StGB, § 74 StGB; confiscation of an offender-owned item of non-negligible value must be taken into account when fixing sentence. An order under § 74 StGB is an ancillary penalty and therefore part of the overall punitive burden. Where the offender is deprived of a valuable asset, the sentencing court must consider this disadvantage in a comprehensive assessment of the consequences imposed on the offender. If the trial court fails to do so, the sentence cannot stand. Because confiscation and sentencing are in an inseparable internal relationship, reversal of the sentence requires reversal of the confiscation order as well (consid. 3-5).
Entscheidungsdatum: 2013-03-12
Aktenzeichen: 2 StR 43/13
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 46 StGB, § 74 StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Koblenz, 25. Juli 2012, Az: 2090 Js 16213/09 - 3 KLs
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Strafzumessung: Berücksichtigung der Einziehung eines Pkws bei der Bemessung der zu verhängenden Strafe
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, Zuhälterei in zwei Fällen sowie wegen Verabredung zur Geldfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seinen zur Tatbegehung gebrauchten Pkw BMW 840 CI eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2 Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand; dies führt zur Aufhebung auch der Entscheidung über die Einziehung.
3 1. Die Einziehung des zur Begehung der ausbeuterischen Zuhälterei gebrauchten Pkw's des Angeklagten hat das Landgericht rechtsfehlerfrei auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat indes den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (Fischer, StGB, 60. Aufl., § 74 Rn. 2 mwN). Wird dem Täter auf diese Weise eine ihm gehörende Sache von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (BGH NStZ-RR 2012, 169; 2011, 370).
4 Dies hat das Landgericht nicht bedacht. Der Wert des Pkw's wird nicht mitgeteilt, weshalb der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht bei Beachtung der oben dargelegten Grundsätze mildere Einzelfreiheitsstrafen und damit auch eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
5 2. Der Wegfall des gesamten Strafausspruchs führt auch zur Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Einziehungsentscheidung, die mit der Bemessung der Strafe in einem untrennbaren inneren Zusammenhang steht (vgl. BGH NStZ-RR 2012, 169 mwN).
6 3. Die den aufgehobenen Ansprüchen jeweils zu Grunde liegenden Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird lediglich ergänzende Feststellungen zum Wert des Pkw's zu treffen haben.
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