Value of non-admission complaint in GmbH repayment case

BGH II ZR 296/12Bgh / II. Zivilkammer19.02.2013Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice determined the value of the defendant's non-admission complaint in a § 64 GmbHG case. The defendant had been ordered to reimburse payments made after insolvency had become imminent and sought leave to appeal only so that a reservation of rights against the insolvency administrator would be added. The court held that the relevant value depends on the defendant's interest in modifying the refusal of leave to appeal and is limited by the realistic prospect of enforcing corresponding counterclaims in insolvency. Because the defendant gave no concrete information on the creditors' claims, ranking, or hypothetical dividend, the court estimated the value at EUR 2,000.

Omnilex-Regeste

§ 47 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, § 62 S. 1 GKG; Wert der Nichtzulassungsbeschwerde in einem § 64 GmbHG-Fall mit Vorbehalt von Rechten gegen den Insolvenzverwalter: Maßgebend ist das Interesse an der Abänderung der Nichtzulassungsentscheidung. Der Wert des Vorbehalts bestimmt sich nicht nach dem zugesprochenen Erstattungsbetrag als solchem, sondern nach der konkreten Durchsetzungsaussicht der vorbehaltenen Gegenansprüche im Insolvenzverfahren; er ist der Höhe nach durch die hypothetische Insolvenzquote der begünstigten Gläubiger begrenzt. Fehlen Angaben zu Rang, Anspruchsbestand und Quote, darf das Gericht den Wert nach Ermessen schätzen; hier auf rund 5 % des Regressbetrags (consid. 1-5).

Gesamter Gesetzestext

BGH — II ZR 296/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-02-19

Aktenzeichen: II ZR 296/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 64 GmbHG, § 47 Abs 1 S 1 GKG, § 47 Abs 3 GKG, § 62 S 1 GKG

Vorinstanz: vorgehend KG Berlin, 23. August 2012, Az: 23 U 67/12vorgehend LG Berlin, 29. Februar 2012, Az: 100 O 31/11

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Titelzeile

Geschäftsführerzahlungen einer insolvenzreifen Gesellschaft: Klage auf Vorbehalt der Rechte gegen den Insolvenzverwalter; Wert des Beschwerdegegenstands

Tenor

Der Gegenstandswert für die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. August 2012 wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren, der hier sowohl für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 26 Nr. 8 EGZPO) als auch für den Gebührenstreitwert (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 62 Satz 1 GKG) maßgebend ist, bemisst sich nach dem Interesse des Beklagten an der Abänderung des Beschlusses.

2 Der Beklagte wurde als Geschäftsführer einer GmbH zur Erstattung von Zahlungen nach Insolvenzreife in Höhe von 36.661,39 € verurteilt (§ 64 Satz 1 GmbHG). Der Beklagte begehrt die Zulassung der Revision, um den angefochtenen Beschluss aufheben zu lassen, soweit ihm die Geltendmachung von Rechten gegen den Insolvenzverwalter nicht vorbehalten wurde. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist für die Beschwer des Beklagten nicht der gegen ihn zugesprochene Betrag maßgeblich.

3 Um eine ungerechtfertigte Bereicherung der Insolvenzmasse zu verhindern, ist dem gemäß § 64 GmbHG verurteilten Geschäftsführer von Amts wegen vorzubehalten, nach Erstattung des Verurteilungsbetrages an die Masse seine Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen decken, welche die durch die verbotswidrigen Zahlungen begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Kläger als Insolvenzverwalter zu verfolgen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2001 - II ZR 88/99, BGHZ 146, 264, 279; Urteil vom 11. Juli 2005 - II ZR 235/03, ZIP 2005, 1550, 1551 f.).

4 Es kann dahinstehen, ob angesichts des Umstands, dass dieser Vorbehalt dem Geschäftsführer weder einen vollstreckbaren Titel noch einen durchgreifenden Einwand in der Zwangsvollstreckung durch den Insolvenzverwalter verschafft, überhaupt ein an dem zukünftigen Anspruch des Geschäftsführers orientierter Betrag für die Bemessung der Beschwer maßgeblich sein kann oder ob nicht ein Regelwert von 3.000 € anzusetzen ist. Der Wert des Vorbehalts ist jedenfalls durch die konkrete Aussicht des Geschäftsführers auf Durchsetzung seiner Ansprüche im Insolvenzverfahren der Höhe nach begrenzt, kann also maximal so hoch sein, wie die Insolvenzquote der Gläubiger, die die Zahlungen erhalten haben. Denn der dem Geschäftsführer zustehende Anspruch deckt sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag, den der begünstigte Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätte (BGH, Urteil vom 8. Januar 2001 - II ZR 88/99, BGHZ 146, 264, 279).

5 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat schon keine Angaben dazu gemacht, ob den begünstigten Gläubigern im Insolvenzverfahren überhaupt ein Anspruch zugestanden hätte und wenn ja, in welchem Rang. Es fehlen zudem Ausführungen zu einer hypothetischen Insolvenzquote. Der erkennende Senat bewertet den vom Beklagten erstrebten Vorbehalt deshalb mit ca. 5% des Erstattungsanspruchs, mithin mit 2.000 €.

Bergmann Strohn Reichart

Drescher Born

Schlagwörter

non-admission complaintcomplaint valueinsolvencymanaging director liabilityreservation of rightsfee calculation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

What is the value of the complaint for the defendant's non-admission complaint and fee calculation?

Extrahierter Entscheid

The complaint value was fixed at EUR 2,000.

Extrahierte Begründung

The relevant interest is the defendant's interest in modifying the refusal of leave to appeal. The value of the reservation of rights is limited by the concrete prospects of enforcing counterclaims in insolvency and cannot exceed the insolvency dividend of the favored creditors. Because no concrete information on creditor claims, ranking, or hypothetical insolvency dividend was provided, the court estimated the value at about 5% of the reimbursement claim.

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