Inheritance contract care duty: withdrawal for later impossibility

BGH IV ZR 207/12Bgh / IV. Zivilkammer26.02.2013Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court of Justice rejected the defendant's revision under Section 552a ZPO. In a dispute over an inheritance contract tied to care obligations, the court confirmed that the defendant owed only home care within his possibilities and did not have to finance nursing-home costs resulting from the claimant's move. Because the promised care could no longer be provided, the claimant was entitled to withdraw from the inheritance contract for impossibility and regain freedom to dispose of her estate. The defendant had never provided care, so no compensatory issue arose.

Regest

§ 552a ZPO; revision may be summarily dismissed when neither grounds for admission nor prospects of success exist. In the interpretation of an inheritance contract coupled with a care obligation, the debtor owes only the care performance contractually owed within the agreed personal sphere and within his capabilities; he is not, absent a contrary arrangement, obliged to assume financial burdens arising from the obligee's move to a nursing home. If the promised care later becomes impossible, the obligee may withdraw from the contract and thereby regain free disposition over the estate (consid. 1 f.).

Gesamter Gesetzestext

BGH — IV ZR 207/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-02-26

Aktenzeichen: IV ZR 207/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 275 Abs 1 BGB, § 323 Abs 1 BGB, § 2295 BGB

Vorinstanz: vorgehend BGH, 19. Dezember 2012, Az: IV ZR 207/12, Beschlussvorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 29. Mai 2012, Az: 12 U 67/09, Urteilvorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 24. September 2009, Az: 9 O 1710/08

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Titelzeile

Erbvertrag mit Pflegeverpflichtung: Rücktritt bei nachträglicher Unmöglichkeit der Betreuungsleistung

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. Mai 2012 wird gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1 I. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 19. Dezember 2012 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.

2 II. Die Ausführungen im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 15. Februar 2013 geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Ein Grund für die Zulassung der Revision ist auch weiterhin nicht ersichtlich. Der Senat hat die maßgeblichen rechtlichen Grundsätze in seinem Beschluss vom 5. Oktober 2010 (IV ZR 30/10, ZEV 2011, 254) im Einzelnen dargelegt, an denen festzuhalten ist. Insbesondere der von der Revision vorgebrachte Aspekt der beiderseits interessengerechten Vertragsauslegung stützt das vom Senat gefundene Ergebnis. Der Beklagte ist lediglich zu Pflegeleistungen im häuslichen Bereich der Klägerin im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet, und muss sich nicht an finanziellen Lasten beteiligen, die mit einem Umzug der Klägerin in ein Alten- und Pflegeheim und dem damit verbundenen Wegfall seiner Pflegeverpflichtung verbunden sind. Die Klägerin ihrerseits ist in der Lage, wegen Unmöglichkeit vom Erbvertrag zurückzutreten, wenn die vom Beklagten geschuldete Pflegeverpflichtung nicht mehr erbracht werden kann, so dass sie bezüglich der Verfügung über ihren Nachlass wieder frei wird. Ob ein Rücktritt des Erblassers auch dann noch in Betracht kommt, wenn der Verpflichtete über lange Zeit Pflegeleistungen erbracht hat und der Erblasser sich nur noch für kurze Zeit bis zu seinem Ableben in einem Pflegeheim aufhält, muss hier ebenso wenig entschieden werden wie die Frage, ob und inwieweit dem Verpflichteten bei einem berechtigten Rücktritt vom Erbvertrag ein finanzieller Ausgleichsanspruch für die erbrachten Pflegeleistungen zustehen kann. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor, da der Beklagte zu keinem Zeitpunkt Pflegeleistungen erbracht hat. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht die Leistungspflicht des Beklagten zutreffend bestimmt und nach sachverständiger Beratung Unmöglichkeit der geschuldeten Pflegeleistung angenommen. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.

Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski

Lehmann Dr. Brockmöller

Schlagwörter

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