Private health insurance portability of aging reserves limited to basic tariff

BGH IV ZR 143/11Bgh / IV. Zivilkammer06.03.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court dismissed the claimant's revision under § 552a ZPO. It upheld its earlier notice that the revision had no prospect of success and rejected the claimant's constitutional objections to § 204 VVG. The court held that the statutory restriction of transferable aging reserves to switches into the basic tariff does not violate Art. 14(1) GG or Art. 3(1) GG. Because the statute can be applied according to its wording without constitutional conflict, no constitutional interpretation extending portability to full-tariff switches was required. The claimant was ordered to bear the costs of the revision proceedings.

Omnilex-Regeste

§ 204 VVG; limitation of portability of aging reserves to basic tariff switches; constitutionality under Art. 14(1) and Art. 3(1) GG. The statutory distinction between a switch to the basic tariff and a switch to a full tariff in another insurer is compatible with the Constitution where the legislature pursues a legitimate balancing of interests and keeps the impairment of insurers' rights limited. The fact that only partial portability is granted constitutes a sufficient objective reason for the differential treatment; the legislature's broad structuring discretion is not exceeded. A constitutional interpretation contra legem is not required if the wording-based interpretation itself does not infringe fundamental rights (consid. 3-7).

Gesamter Gesetzestext

BGH — IV ZR 143/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-03-06

Aktenzeichen: IV ZR 143/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 204 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst b VVG

Vorinstanz: vorgehend BGH, 24. Oktober 2012, Az: IV ZR 143/11, Beschlussvorgehend OLG Braunschweig, 29. Juni 2011, Az: 3 U 121/10vorgehend LG Braunschweig, 15. Juli 2010, Az: 4 O 2299/09nachgehend BVerfG, 26. Juni 2013, Az: 1 BvR 1148/13, Nichtannahmebeschluss

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Titelzeile

Private Krankenversicherung: Verfassungswidrigkeit der Beschränkung der Portabilität der Alterungsrückstellungen beim Versicherungswechsel auf Basistarifverträge

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 29. Juni 2011 wird gemäß § 552a ZPO auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 32.208,44 €.

Gründe

1 I. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat nimmt insoweit zunächst auf die Gründe des Beschlusses vom 24. Oktober 2012 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.

2 II. Die Ausführungen im Schriftsatz des Klägervertreters vom 24. Januar 2013 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

3 1. Der Senat hält daran fest, dass die in § 204 VVG getroffene Regelung den Kläger nicht in seinen Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

4 a) Der Kläger macht geltend, dass Prüfungsgegenstand des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juni 2009 (BVerfGE 123, 186) nur der Grundrechtsschutz der beschwerdeführenden Versicherungsunternehmen gewesen sei und das Gericht keinen Anlass gehabt habe, den Grundrechtsschutz eines wechselwilligen Versicherungsnehmers zu überprüfen. Dabei übergeht er den Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht die auch auf eine Verletzung von Art. 14 GG gestützte Verfassungsbeschwerde der damaligen Beschwerdeführer zu 6 und 7 unter anderem mit der Begründung als unzulässig angesehen hat, dass sie durch die gesetzliche Neuregelung ausschließlich begünstigt würden, indem ihnen ein neues zusätzliches Recht eingeräumt werde (aaO 231). Eine Verletzung von Art. 14 GG durch die Nichteinräumung der vom Kläger begehrten Übertragungsmöglichkeit scheidet damit aus.

5 b) Unzutreffend ist auch die Auffassung des Klägers, dass der Gesetzgeber die ihm zustehende weitgehende Gestaltungsfreiheit überschritten hätte, indem er die in einen Volltarif bei einem anderen Versicherer wechselnden Versicherungsnehmer von der (befristeten) Übertragbarkeit der Alterungsrückstellungen ausgeschlossen hat. Das Bundesverfassungsgericht hat den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Versicherungsunternehmen insbesondere auch aufgrund der Erwägung gebilligt, dass sich für die Bestandskunden der privaten Krankenversicherung keine wesentliche Verbesserung ihrer Wechseloptionen ergebe, weil ihnen die Mitnahme eines Teils der Alterungsrückstellungen lediglich in den Basistarif ermöglicht wird (aaO 260). Der Umstand, dass auf diese Weise der Grundrechtseingriff zu Lasten der Versicherer gering gehalten wird, stellt einen hinreichenden sachlichen Grund für die Differenzierung der Rechtsfolgen bei einem Wechsel zu einem anderen Versicherer in den Basistarif einerseits und den Normaltarif andererseits dar. Die Regelung verstößt damit nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, sondern liegt im Rahmen des dem Gesetzgeber eröffneten Gestaltungsspielraums.

6 Dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung in § 204 Abs. 1 VVG eine teilweise Portabilität und eine wettbewerbliche Situation für alle Tarifwechselfälle, auch bei einem Wechsel zu einem anderen Unternehmen unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer in den Basistarif oder in den Volltarif wechselt, schaffen wollte, kann entgegen den Ausführungen im Schriftsatz vom 24. Januar 2013 nicht der Gesetzesbegründung zu § 178f VVG im Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG; BT-Drucks. 16/3100, dort S. 80 f., 206 f. zu Nr. 4) entnommen werden. Denn die insoweit weitergehende Regelung nach § 178f VVG-E ist gerade nicht Gesetz geworden. An ihre Stelle ist die differenzierende Regelung in § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG getreten.

7 2. Schon mangels eines Verstoßes einer am Wortlaut orientierten Auslegung des § 204 VVG gegen Grundrechte der Versicherten ist eine hiervon abweichende "verfassungskonforme Auslegung" gegen den Wortlaut des Gesetzes nicht geboten, ohne dass es noch entscheidend darauf ankommt, ob eine solche Auslegung auch dem gesetzgeberischen Willen zuwiderliefe.

8 3. Nach alledem kann es schließlich dahinstehen, welche Rechtsfolgeanordnungen durch das Bundesverfassungsgericht im Falle einer Unvereinbarkeit der Regelung mit Art. 3 GG möglich wären.

Mayen Wendt Felsch

Lehmann Dr. Brockmöller

Schlagwörter

private health insuranceaging reservesportabilityequal treatmentproperty rightsconstitutional interpretationrevision costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether § 204 VVG violates property and equality rights by limiting portability of aging reserves to basic tariff contracts.

Extrahierter Entscheid

The provision does not violate Art. 14(1) GG or Art. 3(1) GG; the legislature remained within its margin of appreciation.

Extrahierte Begründung

The Federal Constitutional Court had already accepted the statutory scheme as a justified balancing of interests. The exclusion of full-tariff portability is constitutionally unobjectionable because the transfer option was intentionally limited to reduce the burden on insurers and because the differentiation between basic and full tariff switches is supported by a sufficient factual reason.

Kernrechtsfrage

Whether a constitution-conforming interpretation beyond the statutory wording is required.

Extrahierter Entscheid

No. Since a literal interpretation of § 204 VVG does not infringe fundamental rights, an interpretation contra legem is not required.

Extrahierte Begründung

Absent a rights violation from the wording-based interpretation, there is no basis for departing from the statute's text through constitutional interpretation.

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