BGH — 5 StR 462/12, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-02-20
Aktenzeichen: 5 StR 462/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 53 StGB, § 55 StGB, § 460 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Potsdam, 12. März 2012, Az: 23 KLs 20/09
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Titelzeile
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe: Beschwer des Angeklagten durch Einbeziehung mehrerer, untereinander nicht gesamtstraffähiger Vorverurteilungen
Tenor
Die Revision des Angeklagten F. gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12. März 2012 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die fehlerhafte Einbeziehung von Strafen aus mehreren, untereinander nicht gesamtstraffähigen Vorverurteilungen beschwert den Angeklagten nicht.
Basdorf Raum Dölp
König Bellay