Non-admission complaint rejected in special-purpose development plan case

BVerwG 4 BN 29/12Bverwg / 4. Abteilung31.01.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court rejected the complainant's non-admission complaint against the OVG North Rhine-Westphalia judgment. It held that no ground for allowing revision was sufficiently shown under § 132(2) VwGO: the complainant did not properly develop the asserted fundamental importance of the § 12(4) BauGB question, could not rely on another court's different assessment, and raised no decisive procedural defect. Costs were imposed on the complainant, and the dispute value was set at EUR 20,000.

Omnilex-Regeste

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensfehlers bei der Nichtzulassungsbeschwerde: Die Beschwerde muss die klärungsbedürftige Rechtsfrage unter Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung des angefochtenen Urteils aufzeigen. Es genügt nicht, die fehlende höchstrichterliche Entscheidung zu behaupten oder auf abweichende Beurteilungen anderer Gerichte zu verweisen. Revision ist ferner nicht zuzulassen, wenn die aufgeworfene Frage bereits vom Berufungsgericht zugunsten des Beschwerdeführers beantwortet wurde oder nicht entscheidungserheblich ist. Ein Gehörsverstoß ist nur dargetan, wenn substantiiert aufgezeigt wird, dass entscheidungserhebliches Vorbringen in einer Weise übergangen wurde, die eigene Verfahrensrechte verletzt (vgl. consid. 3–7).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 4 BN 29/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-01-31

Aktenzeichen: 4 BN 29/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 132 Abs 2 VwGO

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 4. Mai 2012, Az: 2 D 11/11.NE, Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

3 a) Die Frage, ob § 12 Abs. 4 BauGB die Einbeziehung von Flächen außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans in einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zulässt, deren Umfang den Umfang des vom Vorhaben- und Erschließungsgebiet umfassten Gebiets um ein Mehrfaches überschreitet, führt nicht zur Zulassung der Revision, weil die Beigeladene die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht aufzeigt. Es genügt nicht, darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu der Frage noch nicht geäußert hat. Vielmehr ist darzulegen, dass die Antwort, die die Vorinstanz gegeben hat, mindestens zu Bedenken Anlass gibt und es deshalb im Interesse der Rechtssicherheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer revisionsgerichtlichen Klärung der Frage bedarf. Das nötigt zu einer Auseinandersetzung mit der Lösung und der Argumentation im angefochtenen Urteil (Beschluss vom 9. März 1993 - BVerwG 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825; Kraft; in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 133 Rn. 26; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfaut/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2010, § 133 Rn. 31; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 133 Rn. 15). Daran fehlt es vorliegend. Die Beigeladene beschäftigt sich nicht mit der eingehenden und sorgfältigen Begründung des Oberverwaltungsgerichts zur Auslegung des Begriffs „einzelne Flächen“ im Sinne von § 12 Abs. 4 BauGB (UA S. 13 bis 16) und zeigt keinen Grund dafür auf, warum die Begründung auf den Prüfstand eines Revisionsverfahrens gestellt werden müsste. Zwar mag eine kritische Würdigung der vorinstanzlichen Rechtsauffassung entbehrlich sein, wenn die höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit offenkundig ist (Pietzner/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand August 2012, § 133 Rn. 32). Das ist hier jedoch nicht der Fall.

4 Die Beigeladene durfte nicht deshalb auf eine Auseinandersetzung mit der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts verzichten, weil das Oberverwaltungsgericht Bautzen im Urteil vom 9. Dezember 2011 - 1 C 23/08 - (SächsVBl 2012, 114) die Revision zugelassen hat, um den Begriff „einzelne Flächen“ im Sinne von § 12 Abs. 4 BauGB revisionsgerichtlich bestimmen zu lassen. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB dient dazu, das Revisionsgericht von der grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit der Rechtssache zu überzeugen. Wie andere Gerichte die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage beurteilen, ist unerheblich.

5 b) Die Frage, ob § 12 Abs. 4 BauGB die Einbeziehung solcher Flächen außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zulässt, die zumindest auch die Sicherung der Funktion des Vorhaben- und Erschließungsplans dienen, rechtfertigt die Zulassung der Revision deshalb nicht, weil das Oberverwaltungsgericht sie zu Gunsten der Beigeladenen beantwortet hat. Es hat der in den Vorhaben- und Erschließungsplan einbezogenen Straßenplanung zugute gehalten, dass sie auch der Sicherung der Erschließung des Herstellerverkaufs und damit der Sicherung der Funktion des Vorhaben- und Erschließungsplan dient, die Einbeziehung aber deshalb für unzulässig gehalten, weil die Straßenplanung ein Vorhaben zulässt, das über eine bloße Erschließung des Herstellerverkaufs „quantitativ und qualitativ deutlich“ hinausgeht (UA S. 17).

6 c) Die Frage, ob § 12 Abs. 4 BauGB die Einbeziehung von Flächen außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ohne Rücksicht auf die quantitative und qualitative Konnexität zu dem planungsrechtlich gesicherten Vorhaben zulässt, wenn das Vorhaben bereits weitestgehend fertiggestellt ist, führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Die Beigeladene knüpft ihre Frage daran an, dass das Oberverwaltungsgericht den Unterschied zwischen einem Vorhaben- und Erschließungsplan und einem Angebotsbebauungsplan auch anhand der Regelung des § 12 Abs. 6 Satz 1 BauGB verdeutlicht hat (UA S. 15 f.). Die Erwägungen zu der Vorschrift dienen dem Oberverwaltungsgericht allerdings nur zur „Bekräftigung“ seines restriktiven Verständnisses der nach § 12 Abs. 4 BauGB eröffneten Möglichkeit, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan über die Flächen des Vorhaben- und Erschließungsplans hinaus zu erweitern (UA S. 16). Sie können hinweggedacht werden, ohne dass die vorinstanzliche Auslegung des § 12 Abs. 4 BauGB in Frage gestellt wäre.

7 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Die Beigeladene legt nicht dar, dass das Oberverwaltungsgericht ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt hat. Ihr Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht habe entscheidungserhebliches Vorbringen der Antragsgegnerin nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, führt nicht auf eine Missachtung eigener prozessualer Rechte.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Schlagwörter

non-admission complaintfundamental importanceright to be hearddevelopment planproject-related planrevisionprocedural defectcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether revision had to be allowed for fundamental importance under § 132(2) No. 1 VwGO

Extrahierter Entscheid

No. The complainant did not sufficiently show a need for clarification by the Federal Administrative Court.

Extrahierte Begründung

It is not enough to note that the Federal Administrative Court has not yet ruled on the question. The complainant had to engage with the OVG's reasoning on the interpretation of 'individual areas' under § 12(4) BauGB, which it failed to do.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint justified revision because another court had admitted revision on a similar § 12(4) BauGB question

Extrahierter Entscheid

No. The assessment of other courts is irrelevant to the complainant's burden of showing fundamental importance.

Extrahierte Begründung

§ 133(3) sentence 3 VwGO requires persuasion of this court, not reliance on how other courts assess the issue.

Kernrechtsfrage

Whether revision had to be allowed because the OVG allegedly erred on the relation between external areas and the secured project

Extrahierter Entscheid

No. The OVG had answered the question in the complainant's favor but rejected the plan because the road planning went quantitatively and qualitatively beyond mere access provision.

Extrahierte Begründung

A question answered favorably below does not support admission of revision.

Kernrechtsfrage

Whether a procedural defect, especially a violation of the right to be heard, justified revision under § 132(2) No. 3 VwGO

Extrahierter Entscheid

No. No violation of the right to be heard was sufficiently substantiated.

Extrahierte Begründung

The complaint did not show that the OVG failed to consider decisive submissions in a way affecting the complainant's own procedural rights.

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