Guardianship order requires reasoned necessity for asset management

BGH XII ZB 500/12Bgh / Civil Chamber 1209.01.2013Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice set aside the Landgericht Stade’s decision and remanded the case to another chamber. The lower court had not adequately explained why guardianship was still necessary for asset management, despite an earlier remittal instruction. By contrast, its assessment that the affected person could not rely on a free will opposing guardianship was upheld as unobjectionable. The matter must be reconsidered, including the costs of the appeal on points of law.

Omnilex-Regeste

§ 1896 Abs. 1 BGB, § 74 Abs. 6 S. 3 FamFG; requirement of guardianship and scope of appellate review in guardianship proceedings: A guardianship order must be supported by a comprehensible, case-specific explanation of the necessity of the measure, especially as to asset management. If the appellate court fails to engage with the ward’s material submissions and disregards a prior remittal instruction, the decision is liable to be set aside. Findings on the absence of a free will within the meaning of § 1896 Abs. 1a BGB are reviewed only for legal error; absent such error, further reasoning may be dispensed with under § 74 Abs. 7 FamFG.

Gesamter Gesetzestext

BGH — XII ZB 500/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-01-09

Aktenzeichen: XII ZB 500/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1896 Abs 1 BGB, § 74 Abs 6 S 3 FamFG

Vorinstanz: vorgehend LG Stade, 20. Juli 2012, Az: 9 T 62/12vorgehend AG Buxtehude, 18. April 2011, Az: 7 XVII 76/11

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Rechtsbeschwerde im Betreuungsverfahren: Erneute Zurückverweisung bei fehlender Begründung der Einrichtung der Vermögensfürsorge

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 20. Juli 2012 aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Wert: 3.000 €

Gründe

I.

1 Die Betroffene ist 1955 in Rumänien geboren. Sie ist verwitwet und hat zwei Kinder.

2 Seit dem Tod ihres Ehemanns Anfang des Jahres 2011 befand sich die Betroffene in Erbauseinandersetzungen mit ihren Kindern. Die Kinder haben die Einrichtung einer Betreuung angeregt. Auf weitere Anregung der Betreuungsstelle und nach Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das eine schwere psychische Erkrankung in Form einer anhaltenden wahnhaften Störung mit chronifiziertem Verlauf festgestellt hat, hat das Amtsgericht den weiteren Beteiligten zum Betreuer bestellt. Den Aufgabenkreis hat es auf die Vermögenssorge und die Regelung der Erbangelegenheiten nach dem Tod des Ehemannes der Betroffenen sowie die damit verbundenen Post- und Fernmeldeangelegenheiten erstreckt.

3 Ein die Beschwerde der Betroffenen zurückweisender Beschluss des Landgerichts ist auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen durch Senatsbeschluss vom 11. April 2012 (XII ZB 504/11) aufgehoben worden. Nach Zurückverweisung des Verfahrens hat das Landgericht die Betroffene persönlich angehört. Durch den angefochtenen Beschluss hat es den Aufgabenkreis "Regelung der Erbangelegenheiten" von der Betreuung ausgenommen, da die erbrechtlichen Streitigkeiten durch Vergleich beigelegt worden sind. Im Übrigen hat das Landgericht die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen.

4 Mit ihrer erneuten Rechtsbeschwerde erstrebt die Betroffene weiterhin die Aufhebung der Betreuung.

II.

5 Die gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

6 1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass es dem angefochtenen Beschluss an einer nachvollziehbaren Begründung dafür fehlt, dass die Betreuung im Hinblick auf die Vermögenssorge erforderlich ist. Das Landgericht hat sich trotz eines entsprechenden Hinweises in der vorangegangenen Senatsentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 11. April 2012 - XII ZB 504/11 - FamRZ 2012, 968 Rn. 8) mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Betroffenen nicht auseinandergesetzt.

7 Bezüglich der Frage, ob die Betroffene in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden, der nach § 1896 Abs. 1 a BGB der Betreuung entgegenstehen würde, sind die Feststellungen des Landgerichts hingegen nicht zu beanstanden. Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

8 2. Im Hinblick auf die wiederholte Aufhebung in derselben Sache macht der Senat von der Möglichkeit nach § 74 Abs. 6 Satz 3 FamFG Gebrauch.

Dose Klinkhammer Günter

Nedden-Boeger Botur

Schlagwörter

guardianshipasset managementnecessityfree willremandappeal reviewfamily proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether guardianship for asset management remained necessary under § 1896(1) BGB.

Extrahierter Entscheid

The Landgericht’s decision lacked a comprehensible justification for the necessity of guardianship in respect of asset management.

Extrahierte Begründung

The court failed to address the affected person's arguments despite an earlier remand instruction, so the necessity finding could not stand.

Kernrechtsfrage

Whether the affected person could form a free will opposing guardianship under § 1896(1a) BGB.

Extrahierter Entscheid

The Landgericht’s findings on free will were not objectionable.

Extrahierte Begründung

The Supreme Court found no legal error in the lower court’s assessment and therefore gave no further reasons under § 74(7) FamFG.

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