Gehörsverstoß in damage calculation for wrecked plant

BGH VII ZR 264/11Bgh / Civil Chamber 710.01.2013Annulled

Zusammenfassung

The plaintiff insurer, acting on assigned claims of the plant builder, sought damages from a municipal waterworks after a sludge-drying plant was damaged by flooding. The district court awarded 397,000 EUR; the Dresden Court of Appeal reduced this to 186,368.75 EUR. The Federal Court of Justice held that the appellate court violated the defendant's right to be heard because it failed to address decisive submissions that the dismantled plant parts would have had only scrap value and that a new-for-old deduction might apply. The appellate judgment was annulled to the defendant's detriment and the case remanded.

Regest

Art. 103 Abs. 1 GG; § 544 Abs. 7 ZPO; Gehörsverstoß bei Schadensschätzung: Das Berufungsgericht muss entscheidungserheblichen Parteivortrag zur Schadensberechnung und Schadenshöhe zur Kenntnis nehmen und in den Gründen erkennbar verarbeiten. Unterlässt es dies bei einer zentralen Frage, insbesondere zur Verwertbarkeit bzw. Wertlosigkeit von Anlagenteilen und zu einem allfälligen Abzug neu für alt, liegt ein entscheidungserheblicher Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor. Das Berufungsurteil ist insoweit aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Berücksichtigung des Vorbringens zu einer anderen Beurteilung führt (vgl. consid. 8-13).

Gesamter Gesetzestext

BGH — VII ZR 264/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-01-10

Aktenzeichen: VII ZR 264/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 249 BGB, §§ 249ff BGB, § 823 Abs 1 BGB

Vorinstanz: vorgehend OLG Dresden, 19. April 2011, Az: 14 U 997/09vorgehend LG Leipzig, 29. Mai 2009, Az: 2 O 1253/04

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Titelzeile

Schadensersatzanspruch eines Werkunternehmers nach pflichtwidriger Beschädigung einer nicht abgenommenen Schlammtrocknungsanlage für ein kommunales Wasserwerk: Gehörsverstoß im Berufungsverfahren bei Nichtberücksichtigung von Parteivortrag zur Schadensberechnung

Tenor

Der von ihrer Streithelferin geführten Beschwerde der Beklagten wird stattgegeben.

Das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. April 2011 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 186.368,75 €

Gründe

I.

1 Die klagende Versicherung nimmt die Beklagte, ein kommunales Wasserwerk, aus abgetretenem Recht ihrer Streithelferin (im Folgenden: Zedentin) auf Schadensersatz in Anspruch.

2 Auf Grund Vertrages aus dem Jahr 1992 lieferte und erstellte die Zedentin eine Schlammtrocknungsanlage für die zentrale Kläranlage in L. Da es der Zedentin nicht gelang, die Anlage zum Laufen zu bringen, lehnte die Beklagte im März 1999 nach Fristsetzung die Abnahme ab, begehrte Schadensersatz wegen Nichterfüllung und verlangte wiederholt den Rückbau der Anlage. Einen Teil des Schadens der Beklagten hat deren Streithelferin, ein kommunaler Schadensausgleich mehrerer Bundesländer, getragen.

3 Am 28. Juni 2000 öffnete ein Mitarbeiter der Beklagten zur Entnahme von Frischwasser einen außerhalb des Gebäudes der Schlammtrocknungsanlage liegenden Absperrschieber, ohne diesen danach wieder zu schließen. Durch geöffnete Entlüftungsventile im Faulkeller strömte Frischwasser dort ein und gelangte über einen Verbindungsgang auch in das Gebäude der Schlammtrocknungsanlage, wodurch diese beschädigt wurde.

4 Nach Abschluss einer Vergleichsvereinbarung wurde die Anlage von der Beklagten in der Folgezeit verschrottet.

5 Das Landgericht hat der Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 397.000 € zugebilligt. Das Berufungsgericht hat diesen auf 186.368,75 € reduziert und die Revision nicht zugelassen. Mit der Revision, deren Zulassung die Streithelferin der Beklagten begehrt, strebt sie weiterhin die vollständige Klageabweisung an.

II.

6 Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des Rechts der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

7 1. Das Berufungsgericht bejaht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht. Die Beklagte müsse sich die grob fahrlässige Pflichtverletzung ihres Mitarbeiters beim Öffnen des Absperrschiebers zurechnen lassen. Ein Mitverschulden der Klägerin komme nicht in Betracht, falle jedenfalls nicht beträchtlich ins Gewicht. Der Schaden für die Beschädigung an der Schlammtrocknungsanlage sei zu berechnen nach dem Betrag, der erforderlich sei, um die Anlage wieder in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich vor dem Wasserschaden befand. Da zum Zeitpunkt des Schadensereignisses festgestanden habe, dass die Zedentin die Anlage nicht mehr zum Laufen bringen würde und sie sie daher wieder habe abbauen müssen, könne die Klägerin aber nur ersetzt verlangen, was die Anlage in abgebautem Zustand wert gewesen wäre, also ohne Berücksichtigung des vom gerichtlichen Sachverständigen angesetzten Arbeitsaufwands für das Wiederherstellen der Anlage. Das Berufungsgericht hat für einzelne Teile der Anlage, wie Motoren, Brennarmaturenstrecke, Messstellen und Steuerstellen, einen Betrag von insgesamt 186.368,75 € als erstattungsfähig angesehen. Dabei hat es sich am Gutachten des Sachverständigen S. orientiert. Dieser hat insoweit die Sanierungskosten für eine Wiederherstellung der vorhandenen Anlage in ursprünglich vorhandener Qualität und Quantität geschätzt.

8 2. Das Berufungsgericht hat gegen den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, verstoßen. Es hat entscheidungserheblichen Vortrag der Beklagten zur Berechnung des Schadens und zur Schadenshöhe übergangen.

9 a) Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt bei einem Umstand vor, aus dem sich klar ergibt, dass das Gericht nicht seiner Pflicht nachgekommen ist, entscheidungserhebliche Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine rechtlichen Erwägungen einzubeziehen. Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrages in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt oder angebotene Beweise für entscheidungserhebliche Tatsachen nicht erhebt (vgl. BVerfG, NJW-RR 1995, 1033).

10 b) So liegt der Fall hier.

11 aa) Die Beklagte hat vorgetragen, dass nach dem vorgesehenen Abbau der Anlage für die einzelnen ausgebauten Teile, für die das Berufungsgericht den Wiederherstellungswert angesetzt hat, nur noch Schrottwert zu erzielen gewesen wäre. Nach Rückbau der Anlage seien die Teile nicht anderweitig verwendbar gewesen.

12 bb) Dieser Vortrag war für die Berechnung des Schadens von zentraler Bedeutung. Denn dieser durfte nicht nach den Kosten für die Sanierung einzelner Anlagenteile berechnet werden, wenn diese Teile im Zeitpunkt des Schadensereignisses für die Zedentin bereits wertlos waren, weil sie nach dem geschuldeten Abbau der Anlage nicht mehr hätten verwertet werden können. Jedenfalls wäre, worauf die Beklagte ebenfalls hingewiesen hatte, ein Abzug neu für alt zu berücksichtigen gewesen. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag offenbar nicht zur Kenntnis genommen, denn es ist auf ihn nicht weiter eingegangen.

13 c) Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Sachvortrags der Beklagten zu einer anderen Beurteilung der Schadenshöhe gelangt.

14 Das Berufungsurteil war daher gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird sich gegebenenfalls auch erneut mit dem Einwand des Mitverschuldens unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Nichtzulassungsbeschwerde zu befassen haben.

Kniffka Eick Halfmeier

Kosziol Kartzke

Schlagwörter

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