Challenge to detention release motion after final removal detention order

BGH V ZB 115/12Bgh / V. Zivilkammer29.11.2012Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bundesgerichtshof held that a motion to lift removal detention under Section 426(2) FamFG remains admissible even after the detention order has become formally final and even without new circumstances. The filing by the detainee’s trusted person was therefore not to be treated as an out-of-time appeal. Because the Landgericht had wrongly dismissed the matter as inadmissible, its decision was set aside. The case was remitted to the Amtsgericht Geldern to decide the release motion on the merits and to rule on costs after the detainee had already been released.

Omnilex-Regeste

§ 426 Abs. 2 FamFG; Zulässigkeit des Haftaufhebungsantrags nach formeller Rechtskraft der Haftanordnung. Während des Vollzugs der Abschiebungshaft kann jederzeit ein Haftaufhebungsantrag gestellt werden; die formelle Rechtskraft der Ausgangsentscheidung steht dem nicht entgegen. Neue Tatsachen sind nicht erforderlich; der Antrag kann auch darauf gestützt werden, dass die Haft von Anfang an rechtswidrig war. Ein solcher Antrag ist nicht als verspätete Beschwerde gegen die Haftanordnung zu behandeln. Ist die Haft erledigt, kann die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Aufhebungsantrags zur Feststellung der Rechtswidrigkeit fortgeführt werden; maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist grundsätzlich der Eingang des Antrags.

Gesamter Gesetzestext

BGH — V ZB 115/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-11-29

Aktenzeichen: V ZB 115/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 426 Abs 2 FamFG

Vorinstanz: vorgehend LG Kleve, 6. Juni 2012, Az: 4 T 129/12vorgehend AG Geldern, 17. Oktober 2011, Az: 29 XIV 58/11 B

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Titelzeile

Abschiebungshaftverfahren: Zulässigkeit eines Haftaufhebungsantrags nach rechtskräftiger Anordnung der Abschiebungshaft

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 6. Juni 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Geldern zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe

I.

1 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 17. Oktober 2011 Sicherungshaft bis zum 16. Januar 2012 gegen den Betroffenen angeordnet. Mit Schreiben vom 12. Januar 2012, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Beteiligte zu 2 als von dem Betroffenen benannte Vertrauensperson beantragt, die Haft aufzuheben und festzustellen, dass sie ab dem 12. Januar 2012 rechtswidrig ist. Das Amtsgericht hat das Schreiben als Beschwerde gegen die Haftanordnung angesehen, dieser nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt, das die Beschwerde als unzulässig verworfen hat. Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 2 mit der Rechtsbeschwerde, mit der er nach der Entlassung des Betroffenen am 13. Januar 2012 die Rechtswidrigkeit der Haft am 12. und 13. Januar 2012 feststellen lassen will.

II.

2 Das Beschwerdegericht legt das Schreiben vom 12. Januar 2012 als Beschwerde gegen die Haftanordnung aus, die nicht innerhalb der Frist des § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt worden und damit als unzulässig zu verwerfen sei.

III.

3 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der Beteiligte zu 2 beschwerdebefugt, weil der Betroffene ihn als Vertrauensperson benannt hat (§ 429 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG). Er war, wie es gemäß § 429 Abs. 2 FamFG erforderlich ist, bereits im ersten Rechtszug beteiligt, weil er den Haftaufhebungsantrag vor dem Amtsgericht gestellt hat.

4 2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Das Beschwerdegericht hat das Schreiben vom 12. Januar 2012 zu Unrecht als (unzulässige) Beschwerde gegen die Haftanordnung angesehen. Der Antrag war ausdrücklich als Haftaufhebungsantrag bezeichnet und damit offenkundig auf § 426 Abs. 2 FamFG gestützt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ändert der Eintritt der formellen Rechtskraft der Haftanordnung nichts daran, dass während des Haftvollzugs jederzeit ein solcher Antrag gestellt werden kann. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass neue Umstände eingetreten sind; der Antrag kann auch - wie hier - darauf gestützt werden, dass die Haft von vornherein nicht hätte angeordnet werden dürfen (näher Senat, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 214/10, juris Rn. 7; Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, Rn. 16, juris; Beschluss vom 15. Dezember 2011 - V ZB 302/10, juris Rn. 13).

IV.

5 Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben.

6 1. Sie ist nicht aus anderen Gründen richtig; denn der Antrag ist zulässig. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Haftaufhebungsantrags kann nach der Erledigung durch die Haftentlassung gemäß § 62 Abs. 1 FamFG mit dem Ziel weiter verfolgt werden, die Rechtsverletzung des Betroffenen festzustellen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 7 f.; vom 15. Dezember 2011 - V ZB 302/10, juris Rn. 12). Die formelle Rechtskraft der Haftanordnung hat allerdings zur Folge, dass die Rechtswidrigkeit in dem Haftaufhebungsverfahren erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei Gericht festgestellt werden kann (Senat, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 214/10, juris Rn. 15; Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 16). Dem hat der Beteiligte zu 2 Rechnung getragen, indem er den Feststellungsantrag auf die Inhaftierung am 12. und 13. Januar 2012 beschränkt hat.

7 2. Weil das Amtsgericht bislang nur eine Abhilfeentscheidung hinsichtlich der Haftanordnung getroffen hat, sieht der Senat ausnahmsweise die Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszugs als geboten an (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG), das sich mit dem Antrag des Beteiligten zu 2 in der Sache auch unter Berücksichtigung der Rechtsbeschwerdebegründung zu befassen hat.

Stresemann Roth Brückner

Weinland Kazele

Schlagwörter

removal detentionrelease motionformal finalityinadmissible appeallegal remedyremittalcostslawfulness declaration

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a motion to lift detention is admissible after a final detention order under Section 426(2) FamFG.

Extrahierter Entscheid

Yes. A release motion may be filed at any time during detention, even after the detention order has become formally final, and no new circumstances are required.

Extrahierte Begründung

The request was expressly a detention-release motion under Section 426(2) FamFG, not a late appeal. Formal finality of the original order does not bar such a motion.

Kernrechtsfrage

Whether the lower court correctly treated the filing as an inadmissible appeal against the detention order.

Extrahierter Entscheid

No. The filing had to be construed as a release motion, so dismissal as an out-of-time appeal was erroneous.

Extrahierte Begründung

The label of the filing and its content clearly showed reliance on Section 426(2) FamFG; the right procedural route was therefore misidentified.

Kernrechtsfrage

Whether the case should be remitted for a merits decision after the detention has ended.

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the first court had only dealt with the detention order procedurally, the matter had to be sent back to the court of first instance to decide the motion on the merits and on costs.

Extrahierte Begründung

After the detention ended, review could continue to determine unlawfulness for the relevant period; remittal to the first instance was appropriate under Section 74(6) sentence 2 FamFG.

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