Recognition of foreign arbitral award and international ordre public

BGH III ZB 8/12Bgh / III. Zivilkammer20.12.2012Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court of Justice rejected the respondent's appeal on points of law as inadmissible. It held that the case raised no grounds warranting admission under the ZPO. The challenge to the enforcement declaration of a foreign ICC arbitral award based on alleged international ordre public violations did not justify review, and the objections concerning the lack of an oral hearing failed because Article 103(1) GG does not guarantee oral argument. The respondent was ordered to bear the costs.

Regest

§ 574 Abs. 2 ZPO; § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Art. V Abs. 2 lit. b NYÜ; admissibility of a legal appeal against enforcement of a foreign arbitral award and scope of international ordre public. The legal appeal is inadmissible where none of the admission requirements are met. A violation of international ordre public in the recognition/enforcement of a foreign arbitral award is not established merely because the award determines an insolvency claim; on the particular circumstances, it is relevant whether the claim was filed, whether objections were raised only by the insolvency administrator, and whether the claim was later accepted as justified. Article 103(1) GG guarantees a right to be heard, but not a right to oral hearing; written hearing may suffice (cf. consid. 2 f.).

Gesamter Gesetzestext

BGH — III ZB 8/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-12-20

Aktenzeichen: III ZB 8/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1061 Abs 1 S 1 ZPO, Art 5 Abs 2 Buchst b SchSprAnerkÜbk

Vorinstanz: vorgehend OLG Karlsruhe, 4. Januar 2012, Az: 9 Sch 2/09, Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Titelzeile

Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs über die Feststellung einer Insolvenzforderung: Verstoß gegen den internationalen ordre public

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 4. Januar 2012 (9 Sch 2/09) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 1.574.519 € festgesetzt.

Gründe

1 Die von Gesetzes wegen statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1025 Abs. 4, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2 1. Die Frage, ob der Antragsgegner mit dem Einwand, der Schiedsspruch des Schiedsgerichts der ICC (International Chamber of Commerce, International Court of Arbitration) in San Diego vom 3. Dezember 2008 verstoße gegen den ordre public international (§ 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO, Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ), präkludiert ist, weil er diese Rüge nicht in einem Verfahren auf Aufhebung des Schiedsspruchs vor einem US-amerikanischen Gericht geltend gemacht hat, ist nicht entscheidungserheblich. Gleiches gilt für die Frage, ob ein ausländischer Schiedsspruch, der eine nicht zuvor zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung feststellt, generell den ordre public international verletzt. Jedenfalls unter den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls ist vom Oberlandesgericht ein Verstoß gegen den ordre public international rechtsfehlerfrei verneint worden. Zulässigkeitsrelevante Fragen stellen sich insoweit nicht. Das Oberlandesgericht ist, wie seine Ausführungen auf S. 15 f ("Hinzu kommt ...") deutlich machen, davon ausgegangen, dass die im Schiedsspruch zu Gunsten der Antragstellerin titulierten Forderungen Gegenstand der Anmeldung der Antragstellerin vom 14. August 2002 gewesen sind. Das Oberlandesgericht hat insoweit die Auffassung vertreten, dass ein ausländischer Schiedsspruch, „der eine Insolvenzforderung feststellt, die zwar zuvor angemeldet, aber sodann wegen Unschlüssigkeit als endgültig bestritten in die Tabelle eingetragen wurde, nicht gegen den internationalen ordre public verstößt“. Dies ist, jedenfalls wenn man weiter berücksichtigt, dass der Anmeldung vom 14. August 2002 lediglich der Antragsgegner in seiner Funktion als Insolvenzverwalter, nicht jedoch die anderen Insolvenzgläubiger widersprochen haben und der Antragsgegner im Laufe des Schiedsverfahrens die titulierten Insolvenzforderungen ausdrücklich als berechtigt angesehen hat, nicht zu beanstanden.

3 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung deshalb zulässig, weil - so der Antragsgegner - der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt. Art. 103 Abs. 1 GG begründet kein Recht auf eine mündliche Verhandlung, sondern nur auf rechtliches Gehör. Wie dieses gewährt wird - schriftlich oder mündlich - regelt die Verfassung nicht (vgl. nur BVerfGE 60, 175, 210 f; 89, 381, 391). Rechtliches Gehör ist dem Antragsgegner im Verfahren vor dem Oberlandesgericht aber ausreichend gewährt worden.

Schlick Herrmann Wöstmann

Hucke Seiters

Schlagwörter

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