Separate value assessment for intervenor’s legal fees refused

BGH II ZR 233/09Bgh / II. Zivilkammer11.12.2012Dismissed

Zusammenfassung

The plaintiff requested a separate fee-value determination for the defendant’s intervenor in the revision stage. The Federal Court of Justice rejected the request, holding it admissible under § 33 RVG but unfounded. Because the intervenor had pursued the same relief as the supported party, the value of the conducted intervention corresponded to the value of the main action. In the shareholder challenge context, no lower independent interest of the intervenor justified deviating from the main value.

Regest

§ 33 RVG; separate value determination for fees of an intervenor’s counsel is unavailable where the intervention’s fees follow the value used for court fees. For a conducted intervention, the value generally corresponds to the main-action value if the intervenor seeks the same relief as the supported party. In shareholder challenge proceedings under § 246 AktG, the intervenor’s interest in clarifying the invalidity of a general meeting resolution does not normally fall below that of the parties; the matter’s significance is already reflected in the value determination under § 247 Abs. 1 Satz 1 AktG (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

BGH — II ZR 233/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-12-11

Aktenzeichen: II ZR 233/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 33 RVG

Vorinstanz: vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 31. August 2009, Az: 5 U 100/08vorgehend LG Flensburg, 18. Juni 2008, Az: 6 O 78/04

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Titelzeile

Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention

Tenor

Der Antrag des Klägers, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Nebenintervenienten für das Revisionsverfahren festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Der Antrag des Klägers auf Ergänzung des Beschlusses vom 22. Februar 2012 um gesonderte Wertfestsetzung für die Streithelferin der Beklagten ist als Antrag auf gesonderte Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG auszulegen. Der Antrag ist zulässig. Nach § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG kann der Antrag auch von einem erstattungspflichtigen Gegner gestellt werden. Der Kläger ist erstattungspflichtiger Gegner der Streithelferin der Beklagten, weil er nach der Kostenentscheidung im Beschluss vom 7. Juni 2010 auch die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen hat.

2 Der Antrag ist nicht begründet. Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt die gesonderte Festsetzung voraus, dass sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten. Die Gebühren für die Nebenintervention richten sich hier aber nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert. Der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention stimmt mit dem Streitwert der Hauptsache überein, wenn der Nebenintervenient im Prozess die gleichen Anträge stellt wie die von ihm unterstützte Partei (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1959 - V ZR 204/57, BGHZ 31, 144). Es kann offen bleiben, ob und wann ein geringeres Interesse des Streithelfers am Obsiegen der unterstützten Partei zu berücksichtigen ist (dazu MünchKommZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 3 Rn. 99). Im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess (§ 246 AktG) besteht kein hinter dem Interesse der Parteien zurückbleibendes Interesse des Nebenintervenienten an der Klärung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses. Die Bedeutung der Sache für beide Parteien findet schon bei der Bestimmung des Streitwerts Berücksichtigung (§ 247 Abs. 1 Satz 1 AktG).

Bergmann Caliebe Drescher

Born Sunder

Schlagwörter

interventionvalue determinationlegal feesrevisionshareholder challengecourt feescosts