Right to question witnesses in criminal appeal

BGH 5 StR 578/12Bgh / Criminal Chamber 512.12.2012Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court of Justice rejected the defendant's revision against the Hamburg Regional Court judgment. It held that the absence of a second judicial examination of the incriminating witness did not amount to a blameworthy denial of confrontation rights, since the suspect had not yet been identified at the police interview, the defendant later remained silent, and no request for a further examination was shown. The court also found that the trial court had correctly assessed the reduced probative value of the witness statement and had relied on additional corroborating evidence. Costs were imposed on the appellant.

Regest

Art. 6 Abs. 3 lit. d MRK; right to confront and question witnesses in criminal proceedings; the absence of a renewed judicial examination of an incriminating witness does not by itself constitute a blameworthy denial of confrontation if, at the time of the initial police interview, the suspect was not yet identified and participation was impossible, the accused subsequently exercises the right to remain silent, and no request for a further examination is apparent. In assessing evidentiary value, the trial court must take account of the diminished weight of untested witness testimony; a conviction may nevertheless rest on such testimony if supported by further independent indicia and the overall proceedings remain fair (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 5 StR 578/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-12-12

Aktenzeichen: 5 StR 578/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 6 Abs 3 Buchst d MRK, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

Vorinstanz: vorgehend LG Hamburg, 31. Juli 2012, Az: 619 KLs 2/12

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren: Recht des Angeklagten auf Befragung von Belastungszeugen

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31. Juli 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält auch im Lichte des Art. 6 Abs. 3 Buchstabe d MRK rechtlicher Überprüfung stand.

  1. Eine der Justiz zuzurechnende, vorwerfbar unterbliebene Konfrontation des Angeklagten mit der Zeugin liegt nicht schon darin, dass die Belastungszeugin nach ihrer polizeilichen Videovernehmung nicht nochmals richterlich vernommen worden ist, woran auch der Angeklagte oder seine Verteidigerin hätte teilnehmen können (vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. Juni 2005 – 2 StR 4/05, BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchstabe d Fragerecht 5). Im Zeitpunkt der polizeilichen Vernehmung war eine Ermittlung des Angeklagten als Täter noch nicht abgeschlossen, weswegen seine Hinzuziehung unmöglich war. Der Angeklagte machte dann im Ermittlungsverfahren von seinem Schweigerecht Gebrauch, womit sich die Notwendigkeit einer nochmaligen Vernehmung nicht aufdrängte. Dass die Verteidigung eine solche beantragt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25. Juli 2000 – 1 StR 169/00, BGHSt 46, 93, 97 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte), trägt sie nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Schließlich wurde das Strafverfahren – wohl gerade mit Blick auf den ungesicherten Aufenthaltsstatus der Zeugin – ungewöhnlich zügig durchgeführt. Die Anklage wegen der am 15. Januar 2012 begangenen Tat wurde am 23. Februar 2012 erhoben, der Eröffnungsbeschluss erging am 3. April 2012, die Hauptverhandlung begann am 30. April 2012. Die Verfahrensgestaltung erweist sich danach bei der gebotenen Gesamtbetrachtung als fair.

  2. Entsprechend den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts hat die Strafkammer auch den wegen der Nichtgewährleistung des Fragerechts geminderten Beweiswert der Zeugenaussage nicht verkannt. Außerhalb der Aussage hat es u.a. Ungereimtheiten in der Einlassung des Angeklagten (UA S. 8, 9) sowie die Bekundungen mehrerer, auch polizeilicher Zeugen zum Verhalten und Zustand der Geschädigten unmittelbar nach der Tat und im weiteren Verlauf herangezogen (UA S. 10 ff.). Bei den vernommenen Personen handelte es sich dabei entgegen der Auffassung der Revision deshalb auch nicht etwa nur um „Zeugen vom Hörensagen“.

Basdorf Schaal Schneider

Dölp König

Schlagwörter

confrontation rightwitness testimonycriminal revisionevidentiary assessmentfair trialhearsay witnesssilence rightcorroboration