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BGH 2 StR 376/12 ΓÇó Juvenile sentence must consider post-offense positive development
BGH 2 StR 376/12Bgh / II. Strafkammer04.12.2012Partially Granted
The BGH partly granted the defendant's revision against a LG Mainz juvenile conviction for attempted homicide and dangerous bodily harm. It set aside only the sentencing portion because the juvenile court failed to consider the defendant's positive development and stabilization after the offense when fixing the juvenile sentence. The remainder of the revision was rejected as manifestly unfounded. The matter was remitted to another juvenile chamber for a new sentencing decision, including costs.
§§ 17, 18 JGG; juvenile sentence determination; consideration of post-offense development: In fixing a juvenile sentence, the court must assess not only the seriousness of guilt and educational needs, but also the offender’s development after the offense and the extent to which a custodial sentence would interrupt a stabilized life situation. Failure to address such favorable post-offense changes constitutes a sentencing error if it cannot be excluded that they would have led to a milder sanction (consid. 2).
Entscheidungsdatum: 2012-12-04
Aktenzeichen: 2 StR 376/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 17 JGG, § 18 JGG
Vorinstanz: vorgehend LG Mainz, 9. März 2012, Az: 3113 Js 13145/10 jug - 3 KLs
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Bemessung der Jugendstrafe: Einbeziehung der positiven Entwicklung des Angeklagten seit der Tat
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 9. März 2012 im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch mit der Sachrüge Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2 Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht ist zwar ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Schwere der Schuld die Verhängung einer Jugendstrafe rechtfertigt. Bei der Bemessung dieser Jugendstrafe aber ist die Strafkammer, die insoweit zu Recht auf den Erziehungsbedarf beim Angeklagten abgestellt hat, nicht auf die positive Entwicklung eingegangen, die der Angeklagte seit der im Mai 2010 begangenen Tat genommen hat (UA S. 6 f.). Dies aber wäre erforderlich gewesen, weil die zumindest seit August 2011 festgestellte Konsolidierung seiner Lebensverhältnisse für das Maß der erforderlichen Erziehung von Bedeutung ist. Das Landgericht hätte dies deshalb ebenso wie den Umstand, dass eine nicht aussetzungsfähige Jugendstrafe dieser positiven Entwicklung in Freiheit ein Ende setzt, ausdrücklich in seine Strafbemessung einbeziehen müssen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Jugendkammer bei Berücksichtigung dieser Umstände zu einer geringeren Strafe gelangt wäre.
Becker Schmitt Berger
Krehl Eschelbach