No cancellation of "KHR Trainer" trademark

BPatG 27 W (pat) 15/11Bundespatentgericht / Division 2707.02.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Patent Court dismissed the appeal against the refusal to cancel the trademark 'KHR Trainer'. It held that the sign was not shown to be descriptive for the extensive health, fitness, training, and medical services covered, so distinctiveness could not be denied and no need to keep the sign free for use was established. Because the applicant failed to substantiate the cancellation request in either instance, the court also ordered the applicant to bear the appeal costs. The request to set the dispute value was accepted and the value was fixed at EUR 50,000.

Omnilex-Regeste

§§ 54, 50 Abs. 1, 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG; Art. 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG: Eine Marke is only cancellable if an absolute ground for refusal existed at the filing/registration date and still exists at the decision date. For word combinations without evident descriptive meaning for the covered services, distinctiveness cannot be denied and a need to keep the sign free for use cannot be assumed. The burden to substantiate the alleged absolute ground lies with the cancellation applicant; if no concrete descriptive meaning is pleaded or made plausible, cancellation is refused (consid. 14-16).

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 27 W (pat) 15/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-07

Aktenzeichen: 27 W (pat) 15/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Spruchkörper: 27. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "bonntango" – kein Freihaltungsbedürfnis – Unterscheidungskraft

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2009 017 244

(hier: Löschungsverfahren S 114/10)

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner

beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

  2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

  3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Gegen die am 20. März 2009 angemeldete und am 15. Februar 2009 für die Dienstleistungen

2 „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Durchführung von Gymnastik- und Fitnessveranstaltungen; Durchführung von sportlichen und gymnastischen Übungen; Fitnessberatung; Fitnesstraining; Sportunterricht; Organisation und Durchführung von Trainingsveranstaltungen; Durchführung von Gymnastikkursen; Durchführung von Schulungen für medizinische Zwecke; Durchführung von Schulungen für therapeutische und medizinische Zwecke; Veranstaltung von Seminaren; Durchführung von Schulungen und Workshops (Ausbildung) im Bereich des Gesundheitswesens und der Gesundheitsversorgung; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern und Schulungsmaterial im Bereich Gesundheit; Dienstleistungen eines Fitnessstudios; Dienstleistungen im Bereich der Wissenschaft und der Technologie sowie diesbezügliche Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen; industrielle Analysen und Forschungen; Dienstleistungen eines Arztes; Dienstleistungen eines Tierarztes; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; medizinische Dienstleistungen; Dienstleistungen eines Physiotherapeuten; medizinische Trainingstherapie; Dienstleistungen eines medizinischen Rehabilitationszentrums; Diagnostik im Rahmen der Durchführung von medizinischen Untersuchungen; Gesundheitsberatung; Dienstleistungen eines Heilpraktikers; medizinische Beratung im Bereich des Gesundheitswesens, Erstellung von medizinischen Gutachten; Gesundheitspflege; medizinische Heilbehandlungen; Durchführung von Massagen; Durchführung von Kuren; ambulante Pflegedienstleistungen; Dienstleistungen eines Sanitäters; Dienstleistungen von Kliniken; Dienstleistungen von Sanatorien; Durchführung medizinischer und klinischer Untersuchungen; Ernährungsberatung; Krankenpflegedienste; therapeutische Versorgung und Betreuung; Gesundheitspflege; medizinische Beratung zu Rehabilitationsmaßnahmen und Präventivmaßnahmen; medizinische Beratung zur Rehabilitierung von Unfällen“

3 eingetragene Wortmarke 30 2009 017 244

4 KHR Trainer

5 hat der Antragsteller am 30. März 2010 einen Antrag auf Löschung wegen bestehender Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG gestellt, den er trotz zweifacher Aufforderung durch die Markenabteilung nicht begründet hat.

6 Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Löschungsantrag mit Beschluss vom 15. Dezember 2010 zurückgewiesen, weil sie nicht habe feststellen können, dass im Zeitpunkt der Eintragung und in dem der Entscheidung Schutzhindernisse vorgelegen hätten. Das angemeldete Zeichen bestehe aus der Buchstabenverbindung „KHR“ und dem Begriff „Trainer“ (= jemand, der Sportler oder andere Personen trainiere). Dass der Zeichenteil „KHR“ nach Art eines Akronyms oder einer Abkürzung gebildet sei, spreche allein noch nicht gegen ein Verständnis als betrieblicher Herkunftshinweis, denn das Publikum sei an zahlreiche entsprechend gebildete Firmenbezeichnungen gewöhnt, die als Verbindung mehrerer Einzelbuchstaben betriebskennzeichnend aufgefasst würden.

7 Es fehle an Anhaltspunkten, dass bei der Bezeichnung „KHR Trainer“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen ein Verständnis als Sachangabe im Vordergrund stehe. Die Zusammensetzung aus der Buchstabenverbindung „KHR“ und dem Begriff „Trainer“ entspreche nicht den üblichen Bezeichnungsgewohnheiten zur sinnvollen Beschreibung von Produkteigenschaften bzw. von Merkmalen auf dem hier maßgeblichen Dienstleistungssektor. Insbesondere sei nicht feststellbar, dass relevante Teile des angesprochenen Publikums in der Buchstabenverbindung „KHR“ vorrangig einen Hinweis auf Art, Inhalt, Gegenstand, Thematik oder Bestimmung des Angebots sehen würden. Nach den Ermittlungen der Markenabteilung sei die Buchstabenverbindung „KHR“ zwar in verschiedenen Bereichen nachweisbar. Die Verwendungsbeispiele zeigten allerdings einen kennzeichnungsmäßigen Gebrauch oder ließen einen Bezug zu den hier beanspruchten Dienstleistungen vermissen.

8 Auch der Antragsteller habe im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht keine Nachweise für ein Verständnis von „KHR Trainer“ als Sachangabe in das Verfahren eingebracht.

9 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, die er auch nach einer entsprechenden Aufforderung durch den Vorsitzenden nicht begründet hat.

10 Der Inhaber des angegriffenen Zeichens hat sich bis auf den Widerspruch gegen den Löschungsantrag weder im Amtsverfahren noch im Beschwerdeverfahren zur Sache geäußert.

11 Zu der aus Gründen der Sachdienlichkeit anberaumten mündlichen Verhandlung sind der Antragsteller und der Markeninhaber nicht erschienen.

12 Der Inhaber des angegriffenen Zeichens hat mit Schriftsatz vom 23. Februar 2012 einen Antrag auf Streitwertfestsetzung gestellt, zu dem der Antragsteller keine Stellungnahme abgegeben hat.

II.

13 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenabteilung hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, den Antrag auf Löschung der angegriffenen Marke nach §§ 54, 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 MarkenG zurückgewiesen.

14 1. Nach §§ 54, 50 Abs. 1 MarkenG kann eine Marke auf Antrag nur gelöscht werden, wenn zum Zeitpunkt der Eintragung ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 MarkenG bestand und im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag noch fortbesteht (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Dass heute und im Zeitpunkt der Eintragung ein solches Eintragungshindernis besteht bzw. bestand, lässt sich vorliegend nicht feststellen.

15 Die Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen Marke hat die Markenabteilung zu Recht aufgrund der im angegriffenen Zeichen vorangestellten Buchstabenkombination „KHR“ bejaht, der sich keine beschreibende Bedeutung in Bezug auf die geschützten Dienstleistungen entnehmen lässt. Dies gilt auch für das angegriffene Zeichen in seiner Gesamtheit. Der Antragsteller hat weder im Amtsverfahren noch im Beschwerdeverfahren vorgetragen, welche beschreibende Bedeutung das angegriffene Zeichen haben soll.

16 Da eine beschreibende Bedeutung des angegriffenen Zeichens in Bezug auf die geschützten Dienstleistungen nicht erkennbar ist, kann ihm weder die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden, noch kann ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG festgestellt werden.

17 2. Nachdem der Antragsteller seinen Löschungsantrag weder im Amtsverfahren, noch im Beschwerdeverfahren begründet hat und somit nicht ersichtlich ist, worauf er seinen Löschungsantrag stützt und inwieweit er den Beschluss der Markenabteilung für angreifbar hält, sind dem Antragsteller wegen der Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG aufzuerlegen.

18 3. Der vom Antragsgegner gestellte Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist zulässig, da auf beiden Seiten Anwälte mitgewirkt haben. Der Geltungsbereich des Gerichtskostengesetzes (vgl. § 1 GKG) erstreckt sich nicht auf das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und vor dem Bundespatentgericht (§ 82 Abs. 1 MarkenG). Der Gegenstandswert ist daher gemäß § 23 Abs. 3 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen.

19 Bei Löschungs-Beschwerdeverfahren geht der Senat aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2006, 704 - Markenwert) von einem Regelwert i. H. v. 50.000 € aus (BPatG, Beschluss vom 26. Februar 2008 -27 W (pat) 57/07, Beck RS 2008, 05297 - Maui Sports). Umstände, die eine höhere oder niedrigere Festlegung nahelegen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

20 4. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entscheidungserheblich war (§ 83 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG).

Schlagwörter

trademark cancellationdistinctivenessfree availabilitydescriptive signburden of substantiationcostsdispute value

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the trademark 'KHR Trainer' lacked distinctiveness under Art. 8(2)(1) Markengesetz.

Extrahierter Entscheid

The mark remained distinctive because the prefix 'KHR' had no evident descriptive meaning for the protected services, and the applicant offered no contrary explanation.

Extrahierte Begründung

A descriptive meaning was not apparent from the sign as a whole; the combination was not shown to be understood primarily as a service description.

Kernrechtsfrage

Whether the trademark 'KHR Trainer' was free for use under Art. 8(2)(2) Markengesetz.

Extrahierter Entscheid

No need for free use could be established, because no descriptive character of the sign in relation to the services was identifiable.

Extrahierte Begründung

Without an identifiable descriptive meaning, no public interest in keeping the sign available could be found.

Kernrechtsfrage

Whether the cancellation request should be granted under Arts. 54 and 50(1) Markengesetz.

Extrahierter Entscheid

The cancellation request was properly rejected because no relevant absolute ground for refusal at filing and no continuing ground at the time of decision could be established.

Extrahierte Begründung

The applicant neither substantiated the request in the office proceedings nor in the appeal, so the alleged invalidity remained unproven.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.