METRALOG/Wetralog: likelihood of confusion in trademark law

BPatG 26 W (pat) 29/12Bundespatentgericht / Division 2609.05.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Patent Court dismissed the trademark proprietor’s appeal against the opposition-based cancellation of the word mark METRALOG. It held that the earlier mark Wetralog enjoyed at least normal distinctiveness and that the services covered by both marks were identical. Because the signs were highly similar in sound, the different initial letters were insufficient to avoid confusion. The court also noted that the appeal had not been substantiated and found no reason to depart from the statutory rule on costs.

Omnilex-Regeste

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG; likelihood of confusion between word marks in opposition proceedings: The assessment requires an overall comparison of the distinctiveness of the earlier mark, the similarity of the goods/services, and the similarity of the signs. Where the services are identical, even a merely average or slightly reduced distinctiveness of the earlier mark may suffice for a finding of confusion if the marks are highly similar in their phonetic impression. Differences limited to an initial consonant do not necessarily prevent confusion where the remaining elements, syllable structure, vowel sequence, stress, and rhythm substantially coincide. Absent substantiated grounds, the appeal cannot succeed; costs remain governed by the ordinary rule of § 71 Abs. 1 sentence 2 MarkenG.

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 26 W (pat) 29/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-05-09

Aktenzeichen: 26 W (pat) 29/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG

Spruchkörper: 26. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren - "METRALOG/Wetralog" - klangliche Verwechslungsgefahr -

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2009 016 953

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-Wissemann und die Richter Reker und Hermann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Gegen die Eintragung der Wortmarke 30 2009 016 953

2 METRALOG

3 für

4 „Logistik-Dienstleistungen auf dem Transportsektor; Reservierungsdienste (Transportwesen); Transport von Gütern"

5 ist Widerspruch eingelegt aus der Wortmarke 302 43 943

6 Wetralog,

7 eingetragen für Dienstleistungen

8 "Transportwesen, insbesondere für Viehtransporte; Lebensmitteltransporte, sowohl für frische, tiefgekühlte oder Convenience-Produkte; Transporte von tierischen Stoffen, insbesondere Fellen, Häuten, Knochen oder Blut, Futtermitteltransporte; Datenverarbeitungsprogramme, insbesondere Touren- und Routenplaner“.

9 Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 12. Mai 2010 und - im Erinnerungsverfahren - vom 23. Dezember 2011 die Löschung der jüngeren Marke wegen des Widerspruchs ausgesprochen (§§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 2, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG).

10 Angesichts der Dienstleistungsidentität sowie unter Zugrundelegung einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke seien an den Abstand, den die angegriffene Marke zur Widerspruchsmarke einzuhalten hat, um eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr im Verkehr sicher ausschließen zu können, strenge Anforderungen zu stellen. Diesen Anforderungen genüge die angegriffene Marke nicht, denn es bestehe die Gefahr, dass die Markenwörter ihrem Klangbild nach miteinander verwechselt werden. Die Übereinstimmungen in den für den klanglichen Gesamteindruck wichtigen Merkmalen wie der Silbenzahl, Silbengliederung, der Vokalfolge, dem Betonungs- und Sprechrhythmus sowie den meisten Konsonanten, seien so zahlreich, dass der Eindruck gleich klingender Wörter entstehe. Der einzige Unterschied in den Anfangsbuchstaben "M" einerseits und "W" andererseits könne der Verwechslungsgefahr nicht entgegenwirken, denn es handele sich jeweils um klangschwache Konsonanten.

11 Hiergegen richtet sich die - nicht begründete - Beschwerde der Markeninhaberin.

II.

12 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn die Markenstelle hat zutreffend die Gefahr von Verwechslungen bejaht und folglich zu Recht die Löschung der jüngeren Marke angeordnet (§§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG).

13 Unter Berücksichtigung der einzelnen für die Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, der Ähnlichkeit der von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Dienstleistungen und der Markenähnlichkeit ist eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr nicht auszuschließen.

14 Nachdem die Markeninhaberin ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern sie den angegriffenen Beschluss für fehlerhaft hält.

15 Zwischen den Dienstleistungen, für die die jüngere Marke bestimmt ist, und den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke besteht Identität.

16 Die einander gegenüberstehenden Marken sind in klanglicher Hinsicht hochgradig ähnlich, so dass selbst dann, wenn man die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke wegen der jeweils angedeuteten Bedeutung in „-tra-“ für Transport und „-log“ für Logistik als leicht unterdurchschnittlich ansähe, unter Berücksichtigung der Nähe der vorgenannten Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen in einem markenrechtlich relevanten Umfang ohne weiteres zu bejahen ist.

17 Nachdem eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist, worauf der Schriftsatz der Widersprechenden vom 29. März 2012 zutreffend hinweist, ist auch nicht zu ersehen, in welcher Richtung die Inhaberin der jüngeren Marke den angefochten Beschluss für angreifbar hält.

18 Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

19 Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei der Regel des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG. Gründe, hiervon abzuweichen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Schlagwörter

trademark oppositionlikelihood of confusionphonetic similarityidentical servicescosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the mark METRALOG creates a likelihood of confusion with Wetralog under trademark law

Extrahierter Entscheid

Yes. Given identical services and high phonetic similarity, confusion could not be excluded.

Extrahierte Begründung

The services were identical, and the marks were highly similar in sound. Even assuming only slightly below-average distinctiveness of the earlier mark, the proximity of the services made confusion likely. The different initial consonants did not sufficiently distinguish the marks.

Kernrechtsfrage

Whether the lower authority's cancellation order should be overturned

Extrahierter Entscheid

No. The lower authority correctly ordered deletion of the younger mark.

Extrahierte Begründung

No appeal reasoning was submitted, and the court found no error in the challenged decision.

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