projekte
BPatG 26 W (pat) 511/12 ΓÇó MEISTERKOCH lacks distinctiveness for kitchen goods
BPatG 26 W (pat) 511/12Bundespatentgericht / Division 2609.05.2012Dismissed
The applicant challenged the partial refusal of the word mark MEISTERKOCH for household and kitchen goods, glassware, porcelain and earthenware. The Federal Patent Court upheld the refusal, holding that the term denotes a highly skilled cook and is immediately understood by consumers as a promotional slogan in relation to the goods. Because the sign contains no origin-indicating surplus, it lacks distinctiveness under Section 8(2)(1) MarkenG. The appeal was therefore dismissed.
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG; fehlende Unterscheidungskraft eines Wortzeichens; ein Begriff ist von der Eintragung ausgeschlossen, wenn der angesprochene Verkehr ihn im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ohne analysierende Betrachtung lediglich als sachbezogene oder anpreisende Werbeaussage und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffasst. Maßgeblich ist die Wahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers; ein schutzbegründender Überschuss über den unmissverständlich erfassten Begriffsinhalt hinaus muss erkennbar sein. Fehlt es hieran, rechtfertigt auch eine bloße Eignung zur Produktanpreisung die Zurückweisung (vgl. Erwägungen zum sofort erfassten beschreibenden Gehalt).
Entscheidungsdatum: 2012-05-09
Aktenzeichen: 26 W (pat) 511/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
Spruchkörper: 26. Senat
Markenbeschwerdeverfahren – "MEISTERKOCH" – keine Unterscheidungskraft
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2011 024 591.6
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. Mai 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und des Richters am Landgericht Hermann
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
1 Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die für die Waren
2 „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kämme und Schwämme; Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bett- und Tischdecken; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“
3 angemeldete Marke
4 MEISTERKOCH
5 für die Waren
6 „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit nicht in anderen Klassen enthalten“
7 mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 teilweise zurückgewiesen.
8 Die Markenstelle hat ausgeführt, der angemeldeten Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Bei dem als Marke angemeldeten Wort handele es sich bezüglich der zurückgewiesenen Waren um einen allein anpreisenden Werbebegriff, der zu suggerieren vermöge, die Waren genügten auch Qualitätsansprüchen von Meisterköchen, Herkunftshinweise seien ihm nicht zu entnehmen.
9 Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Amtsakte der Anmeldung Bezug genommen.
II.
10 Die gemäß §§ 66 Abs. 2, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der angemeldeten Marke im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
11 Dies hat die Markenstelle in dem angefochtenen Beschluss vom 13. Dezember 2011 in Verbindung mit dem Amtsbescheid vom 29. September 2011 eingehend und mit zutreffenden Erwägungen dargelegt. Der Senat kann sich den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung nur anschließen. Das Wort „MEISTERKOCH“ ist eine geläufige Bezeichnung und bezeichnet einen großen Könner seines Fachs, des Kochens. Ein schutzbegründender Überschuss über den Wortsinn hinaus ist nicht erkennbar. Der Begriff selbst ist dem inländischen Durchschnittsverbraucher ohne weiteres in seiner Bedeutung und insbesondere im Zusammenhang mit Küchenutensilien jeglicher Art geläufig, worauf die Markenstelle zurecht hingewiesen hat. Insbesondere mit Blick auf den durch zahlreiche Fernsehsendungen zum Thema Kochen beflügelten Trend wird der Verkehr den beschreibenden Inhalt im von der Markenstelle zutreffend herausgearbeiteten Sinn sofort erfassen und ihn als bloße Warenanpreisung verstehen, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis. Dies gilt fraglos für die zurückgewiesenen Waren.
12 Da die Anmelderin ihre Beschwerde auch nicht begründet hat, ist nicht ersichtlich, unter welchen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gesichtspunkten sie die ergangene Entscheidung für angreifbar hält, zumal sie auch auf den Amtsbescheid im Ausgangsverfahren nicht erwidert hat.
13 Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.