Patent revoked for lack of inventive step

BPatG 23 W (pat) 351/05Bundespatentgericht / Division 2309.12.2011Annulled

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Patent Court heard oppositions against patent 199 20 969 concerning a perforated sound-damping insert or covering part. During the proceedings, the patent had been transferred to a new proprietor whose predecessor had ceased to exist after a merger. The court held that the successor could participate without the opponents' consent. It also found the oppositions admissible. On the merits, the claimed subject-matter lacked inventive step over E4 in combination with E5, because the structural parameters overlapped and the vehicle-use adaptation was obvious. The patent was therefore revoked in full.

Omnilex-Regeste

§ 59 PatG, § 265 Abs. 2 ZPO, § 4 PatG; opposition proceedings after transfer of the patent to a successor proprietor and assessment of inventive step. A transferee may be substituted without the opponents' consent where the original patent proprietor has ceased to exist; in such constellation the logic of § 265 Abs. 2 ZPO is not defeated by the absence of a continuing transferor (consid. III). An opposition is admissible if the grounds for revocation and the underlying facts are stated with sufficient concreteness, in particular by feature-by-feature comparison with prior art. Inventive step is denied where a prior-art sheet or panel already discloses the relevant dimensional ranges and the only remaining distinction is an obvious change of use suggested by another document.

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 23 W (pat) 351/05, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-12-09

Aktenzeichen: 23 W (pat) 351/05

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 59 PatG, § 21 Abs 1 Nr 1 PatG, § 4 PatG, § 265 Abs 2 ZPO

Spruchkörper: 23. Senat

Titelzeile

Einspruchsverfahren – Eintritt des neuen Patentinhabers – keine erfinderische Tätigkeit –

Tenor

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 199 20 969

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Strößner sowie der Richter Brandt, Metternich und Dr. Friedrich

beschlossen:

Das Patent Nr. 199 20 969 wird widerrufen.

Gründe

I.

1 Die Prüfungsstelle für Klasse G 10 K des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf die am 6. Mai 1999 eingereichte Patentanmeldung das Patent 199 20 969 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Einbau- oder Verkleidungsteil mit schalldämmenden und/oder schalldämpfenden Eigenschaften“ erteilt. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 21. Juli 2005.

2 Ursprüngliche Inhaberin des Streitpatents war die … GmbH & Co.KG. Diese hat das Streitpatent am 26. Januar 2008 auf den jetzigen Patentinhaber übertragen. Die Komplementärin der früheren Patentinhaberin ist mit der einzigen Kommandistin der früheren Patentinhaberin aufgrund notariellen Vertrags vom 8. Juli 2008 verschmolzen worden.

3 Gegen das Patent haben die Einsprechende 1 mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2005, am 20. Oktober 2005 über Fax eingegangen, die Einsprechende 2 mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2005, am selben Tag über Fax eingegangen, die Einsprechende 3 mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2005, am 20. Oktober 2005 eingegangen und die Einsprechende 4 mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2005, am selben Tag über Fax eingegangen, fristgerecht Einspruch erhoben und beantragt, das Patent zu widerrufen. Sie stützen die Einsprüche auf die Widerrufsgründe des § 21, Abs. 1, Nr. 1 in Verbindung mit § 3 PatG (fehlende Neuheit) sowie § 4 PatG (fehlende erfinderische Tätigkeit) und verweisen zum Stand der Technik u. a. auf die Druckschriften

4 E4 EP 0 897 175 A2 und

5 E5 DE 44 15 983 A1.

6 In der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2011, zu der die Einsprechende 1, wie mit Schreiben vom 30. November 2011 angekündigt, nicht erschienen ist, verteidigt der Patentinhaber das Streitpatent mit dem dort überreichten Patentanspruch.

7 Die Einsprechende 2 stellt den Antrag,

8 das Patent Nr. 199 20 969 in vollem Umfang zu widerrufen.

9 Die Einsprechende 3 stellt den Antrag,

10 das Patent Nr. 199 20 969 in vollem Umfang zu widerrufen.

11 Die Einsprechende 4 stellt den Antrag,

12 das Patent Nr. 199 20 969 in vollem Umfang zu widerrufen.

13 Der Patentinhaber stellt den Antrag,

14 das Patent Nr. 199 20 969 auf der Grundlage folgender Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

15 alleiniger Patentanspruch, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2011, sowie Beschreibung und Zeichnungen gemäß der Patentschrift.

16 Der geltende Anspruch hat folgenden Wortlaut:

17 „Einbau- oder Verkleidungsteil mit schalldämmenden und/oder schalldämpfenden Eigenschaften für Kraftfahrzeuge oder Haushaltsgeräte bestehend aus einer Platte oder Schicht, die mit vielen kleinen Durchbrechungen bzw. Löchern (2) versehen ist und eine Dicke (L) zwischen 0,05 mm und 4 mm aufweist,

18 dadurch gekennzeichnet,

19 dass die Löcher einen Durchmesser zwischen 0,01 mm und 0,7 mm aufweisen und dass das Lochflächenverhältnis zwischen 0,01 % und 5 % beträgt.“

II.

20 Für das vorliegende Einspruchsverfahren ist gemäß § 147 Abs. 3, Satz 1 Nr. 1 PatG in der zum Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs geltenden Fassung das Bundespatentgericht zuständig. Diese zeitlich bis zum 30. Juni 2006 begrenzte Verlagerung der Zuständigkeit hat der BGH als nicht verfassungswidrig beurteilt, vgl. BGH GRUR 2009, 184 - Ventilsteuerung m. w. N. Demnach besteht eine vor dem 1. Juli 2006 begründete Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch auch nach der Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 fort.

III.

21 Der jetzige Patentinhaber ist anstelle der ursprünglichen Patentinhaberin, der F…GmbH & Co. KG, am vorliegenden Einspruchsverfahren beteiligt, ohne dass es hierzu einer Zustimmung der Einsprechenden bedarf.

22 Zwar ist im patentrechtlichen Einspruchsverfahren im Falle der Übertragung des Streitpatents auf einen neuen Inhaber nach Einspruchserhebung § 265 Abs. 2 ZPO grundsätzlich anwendbar (vgl. BGH GRUR 2008, 87, Tz. 25 ff.). Die Anwendung dieser Bestimmung setzt aber voraus, dass der Veräußerer des Streitpatent noch fortexistiert (vgl. Stein-Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 265, Rdn. 3), zumal die Anwendung von § 265 Abs. 2 ZPO gleichsam ins Leere geht, wenn der ursprüngliche Patentinhaber, der das Streitpatent veräußert hat, erlischt, so dass auf Seiten des Patentinhabers andernfalls gar kein partei- und prozessfähiger Beteiligter stünde (vgl. zum Eintritt des Rechtsnachfolgers des - erloschenen - Klägers in einen Zivilprozess ohne Zustimmung des Beklagten: OLG Frankfurt, NJW-RR 1991, 318). Im vorliegenden Fall ist die ursprüngliche Patentinhaberin aufgrund Verschmelzung ihrer Komplementärin mit ihrer einzigen Kommanditistin erloschen (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., vor § 105, Rdn. 21 und § 105, Rdn. 8), nachdem sie das Streitpatent gemäß der vom jetzigen Patentinhaber vorgelegten Übertragungserklärung vom 10/26. Januar 2008 auf diesen übertragen hatte. Der Erwerber des Streitpatents ist nach alledem wirksam am vorliegenden Verfahren beteiligt, ohne dass insoweit die Zustimmung der Einsprechenden erforderlich gewesen wäre.

IV.

23 1. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist zwar nicht angegriffen worden, jedoch ist diese von Amts wegen zu prüfen, vgl. Schulte PatG, 8. Auflage § 59 Rdn. 56 und 160 bis 162.

24 Die form- und fristgerecht erhobenen Einsprüche sind zulässig, weil in ihnen der Widerrufsgrund des § 21 PatG, insbesondere bzgl. der fehlenden Neuheit (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und § 3) angegeben ist und die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen aufgeführt sind (§ 59 Abs. 11 Satz 4 PatG), da in den zugehörigen Begründungen ein konkreter Bezug der einzelnen Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 zum in den Einspruchsschriftsätzen jeweils angeführten Stand der Technik hergestellt wird, um fehlende Neuheit zu belegen, vgl. BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2, 251, li. Sp., Abs. 1 - Epoxidation.

25 2. Das Streitpatent betrifft ein Einbau- oder Verkleidungsteil mit schalldämmenden oder -dämpfenden Eigenschaften für Kraftfahrzeuge oder Haushaltsgeräte.

26 Um in Kraftfahrzeugen die von den Motoren, Reifen oder Luftströmungen verursachten Geräusche beim Eindringen in den Fahrgastraum bzw. bei der Emission in die Umgebung zu dämpfen, werden sogenannte Schallabsorber eingesetzt, die insbesondere im Fahrgastraum, Kofferraum, Motorraum oder im Unterbodenbereich angeordnet sind. Solche Schallabsorber weisen bspw. kammerförmige Innenräume auf, so dass die eindringenden Schallwellen durch Resonanzeffekte weitgehend gedämpft werden können, oder bestehen aus porösen Materialien, wie Schäumen oder Vliesstoffen. Darüber hinaus sind auch sogenannte Folien- und Membran-Absorber bekannt, bei denen eine dünne, als Folie ausgebildete Schicht durch die Schallwellen zum Schwingen angeregt wird, so dass hierdurch ein Energieverlust der Schallwelle stattfindet und diese gedämpft wird, vgl. Streitpatent Abs. [0001] und [0002].

27 Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, ein Einbau- oder Verkleidungsteil mit schalldämmenden oder schalldämpfenden Eigenschaften für Kraftfahrzeuge oder Haushaltsgeräte dahingehend zu verbessern, dass es bei einfacher Herstellbarkeit wenig Platz in Anspruch nimmt und an vielen Stellen z. B. im Kraftfahrzeug anbringbar ist bzw. übliche KFZ-Einbauteile ersetzt oder an diesen ohne großen Raumbedarf anbringbar ist, vgl. Streitpatent Abs. [0003].

28 Diese Aufgabe wird gemäß Anspruch 1 durch ein Einbau- oder Verkleidungsteil mit schalldämmenden und/oder schalldämpfenden Eigenschaften für Kraftfahrzeuge oder Haushaltsgeräte gelöst, das aus einer Platte oder Schicht besteht, die mit vielen kleinen Durchbrechungen bzw. Löchern versehen ist und eine Dicke zwischen 0,05 mm und 4 mm aufweist, wobei die Löcher einen Durchmesser zwischen 0,01 mm und 0,7 mm aufweisen und das Lochflächenverhältnis zwischen 0,01 % und 5 % beträgt.

29 Für das Einbau- oder Verkleidungsteil des Anspruchs 1 ist demnach wesentlich, dass es aus einer Platte bzw. Schicht mit Löchern besteht und dass die Schichtdicke, der Lochdurchmesser und das Lochflächenverhältnis innerhalb dieser vorgegebenen Grenzen liegt.

30 3. Die Zulässigkeit der Ansprüche ist im Einspruchsverfahren von Amts wegen auch dann zu überprüfen, wenn von der Einsprechenden der Widerrufsgrund der unzulässigen Erweiterung - wie vorliegend - nicht geltend gemacht worden ist (vgl. hierzu BGH GRUR 1995, 333 - „Aluminium-Trihydroxid“) .

31 Im vorliegenden Fall kann jedoch dahinstehen, ob Patentanspruch 1 zulässig ist (BGH GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 - „Elastische Bandage“) , denn der Einspruch hat jedenfalls deshalb Erfolg, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik gemäß den Druckschriften E4 und E5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruht (§ 4 PatG), der hier als ein mit der Entwicklung von schalldämmenden Abschirmungen betrauter, berufserfahrener Maschinenbau-Ingenieur mit Fachhochschulabschluss und Erfahrung auf dem Gebiet der Akustik zu definieren ist.

32 Im Einzelnen offenbart Druckschrift E4, vgl. deren Figur 1 und Beschreibung in den Absätzen [0010] und [0011], mit den Worten des Anspruchs 1 ein

33 Einbau- oder Verkleidungsteil mit schalldämmenden und/oder schalldämpfenden Eigenschaften bestehend aus einer Platte oder Schicht, die mit vielen kleinen Löchern versehen ist und eine Dicke von 0,38 mm aufweist, wobei die Löcher einen Durchmesser zwischen 0,076 mm und 0,64 mm aufweisen und das Lochflächenverhältnis zwischen 3 % und 12 % beträgt.

34 (This invention relates in general to microporous metallic and non-metallic sheets, and in particular to a microporous sheet and a process for its production and use where the sheet has both acoustical and structural functionality by having formed therethrough a plurality of apertures of a size and number sufficient to enable the sheet to function as an acoustical noise suppressor while retaining capability of functioning as a structural element / vgl. Abs. [0001].

35 The apertures 12 here formed are generally circular and have a diameter of from about 0.003 inch to about 0.025 inch / vgl. Sp. 3, Zn. 3 bis 5.

36 In the titanium sheet 10 here shown and having a thickness of about 0.015 inch , from about 3 % to about 12 % open area can be provided without significantly jeopardizing structural functionality while still achieving noise suppression capabilities / vgl. Sp. 3, Zn. 16 bis 21.)

37 Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Inch die Länge von 2,54 cm hat.

38 Da somit Schichtdicke, Lochdurchmesser und Lochflächenverhältnis des in Druckschrift E4 offenbarten und aus einer Platte oder Schicht bestehenden Einbau- oder Verkleidungsteils innerhalb der durch Patentanspruch 1 vorgegebenen Grenzen liegen bzw. sich mit diesen überschneiden, unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 von dem aus Druckschrift E4 bekannten Teil lediglich durch die Verwendungsangabe „für Kraftfahrzeuge oder Haushaltsgeräte“, denn in Druckschrift E4 wird explizit nur auf die Verwendung als Triebwerkgehäuse Bezug genommen (jet engine housing / Abs. [0012))].

39 Diese unterschiedliche Verwendung des Einbau- oder Verkleidungsteils beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des vorstehend definierten Fachmanns, denn diesem ist der Einsatz derartiger Lochabsorber zur Geräuschreduktion von Kraftfahrzeugen und damit deren Verwendung für Kraftfahrzeuge aus dem Stand der Technik bekannt. So lehrt bspw. die einschlägige Druckschrift E5, die Radkästen eines Kraftfahrzeugs zur Reduktion von Fahrbahngeräuschen mit einer Hülle aus einem schalldämmenden Lochabsorber zu versehen, wobei dessen Außenhülle eine Dicke zwischen 0,5 und 5 mm aufweist und ebenfalls Löcher mit einem Durchmesser zwischen 0,1 bis 1 mm hat und das Lochflächenverhältnis zwischen 5 % und 80 % liegt, vgl. deren Figuren 1 bis 3 mit Beschreibung in Sp. 3, Z. 53 bis Sp. 4, Z. 34. Demnach zieht der Fachmann das in Druckschrift E4 beschriebene Einbauteil entsprechend der Lehre von Druckschrift E5 auch zur Schalldämmung bzw. -dämpfung in Kraftfahrzeugen in Betracht und gelangt so zum Gegenstand des Anspruchs 1, ohne dabei erfinderisch tätig werden zu müssen.

40 Der Gegenstand des Anspruchs 1 wird dem Fachmann daher durch den Stand der Technik gemäß den Druckschriften E4 und E5 nahegelegt.

41 Das Streitpatent war daher zu widerrufen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 PatG i. V. m. (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).

Schlagwörter

patent oppositioninventive stepadmissibilitytransfer of patentsuccessor proprietorprior artmicroporous sheetvehicle acoustics

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the new patent proprietor could continue the opposition proceedings after transfer of the patent.

Extrahierter Entscheid

Yes. The transferee was validly involved without the opponents' consent because the original proprietor had ceased to exist after the merger.

Extrahierte Begründung

Section 265(2) ZPO may apply in patent opposition proceedings, but its purpose fails where the original proprietor no longer exists; then the successor steps in as the only capable party.

Kernrechtsfrage

Whether the oppositions were admissible.

Extrahierter Entscheid

Yes. They were filed in due form and time and stated the statutory grounds and supporting facts with sufficient specificity.

Extrahierte Begründung

The notices identified lack of novelty and the relevant prior art, and mapped claim features against that prior art as required by § 59 PatG.

Kernrechtsfrage

Whether claim 1 involved an inventive step over documents E4 and E5.

Extrahierter Entscheid

No. The claimed panel was obvious in view of E4 combined with E5.

Extrahierte Begründung

E4 disclosed almost all structural parameters of the microporous sheet, differing essentially only in its stated use; E5 taught using such perforated absorbers in vehicle wheel wells for noise reduction, so the skilled person would apply E4's sheet to vehicles without inventive activity.

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