CANTUS VERLAG: no descriptiveness, distinctiveness affirmed

BPatG 30 W (pat) 539/10Bundespatentgericht / Division 3024.11.2011Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Patent Court allowed the applicant's appeal against the refusal of the word mark CANTUS VERLAG. The mark had been rejected on the grounds that 'cantus' supposedly described a music publisher and therefore lacked distinctiveness and was free for use. The court held that the Latin term is not part of current German usage and is not presently used as a descriptive term in the relevant market. In the overall combination, the sign does not create a clear descriptive meaning for the claimed goods and services, so neither § 8(2) No. 2 nor § 8(2) No. 1 MarkenG prevents registration.

Omnilex-Regeste

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG; Marke aus fremdsprachigem Wort und gebräuchlicher Unternehmensbezeichnung: Eintragungshindernis setzt voraus, dass die beteiligten Verkehrskreise ohne weiteres und ohne analysierendes Nachdenken einen unmittelbaren sachlichen Bezug zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen herstellen. Bei Wörtern toter Sprachen entfällt Schutzfähigkeit nur, wenn sie in den allgemeinen deutschen Sprachschatz übergegangen sind oder im einschlägigen Fachverkehr aktuell als Fachsprache verwendet werden. Ein veralteter lateinischer Musikbegriff begründet für sich allein weder ein Freihaltungsbedürfnis noch fehlende Unterscheidungskraft, wenn der Gesamtbegriff in der maßgeblichen Wahrnehmung nicht beschreibend wirkt (consid. 14-17).

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 30 W (pat) 539/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-11-24

Aktenzeichen: 30 W (pat) 539/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Spruchkörper: 30. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "CANTUS VERLAG" – kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 050 861.5

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. November 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Juni 2010 aufgehoben.

Gründe

I.

1 Das Zeichen CANTUS VERLAG ist als Wortmarke für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 41 und 45 zur Eintragung als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden, nämlich für:

2 „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke insbesondere: Bücher, Druckereierzeugnisse, Booklets, Broschüren, Farbdrucke, Gesangbücher, grafische Darstellungen, Karten, Plakate, Prospekte, Rundschreiben, Schriften [Veröffentlichungen], Tickets, Zeitschriften [Magazine], Zeitungen.

3 Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten insbesondere: Geschäftsführung für darstellende Künstler; kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte, Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke, Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen.

4 Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten insbesondere: Auskünfte über Veranstaltungen [Unterhaltung], Aufzeichnung von Videobändern, Dienste von Unterhaltungskünstlern, Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten, Durchführung von Live-Veranstaltungen, Eintrittskartenvorverkauf [Unterhaltung], Filmproduktion, Komponieren von Musik, Musikdarbietungen, Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften, Produktion von Shows, Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form), ausgenommen für Werbezwecke, Publikation von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im Internet, Rundfunkunterhaltung, Theateraufführungen, Unterhaltung, Videofilmproduktion, Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, Organisation und Veranstaltung von Konzerten, Produktion von Shows, Neuentwicklung von Bühnenstücken [Oper, Operette, Musical, Theater, Ballett], Veranstaltung von Unterhaltungsshows [Künstleragenturen], Verfassen von Drehbüchern, Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte, Veröffentlichung von Büchern.

5 Von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse insbesondere: Handel mit Film-, Fernseh- und Videolizenzen, insbesondere Vermarktung und Verleih von Auftrittsrechten [Theater, Oper, Operette, Ballett, Musical], Vergabe von Lizenzen an gewerblichen Schutz- und Urheberrechten; Verwaltung von Urheberrechten“.

6 Die Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG beanstandet. Da die lateinische Bezeichnung „Cantus“ im Deutschen neben „Gesang, Melodie, Lied“ auch „Musik“ bedeute und mit „Verlag“ ein Unternehmen bezeichnet werde, das Manuskripte erwerbe, Druckerzeugnisse herstelle und diese über den Buchhandel verkaufe, weise die angemeldete Bezeichnung beschreibend auf das Tätigkeitsfeld eines Musik-Verlages hin. Mit Beschluss vom 24. Juni 2010 hat die Markenstelle die Anmeldung aus den Gründen des Beanstandungsbescheides zurückgewiesen, nachdem eine Stellungnahme der Anmelderin nicht zur Akte gelangt war.

7 Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Eine Begründung der Beschwerde ist nicht zu den Akten gelangt.

8 Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

9 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent und Markenamts vom 24. Juni 2010 aufzuheben.

10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

11 Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache begründet. Der zur Eintragung in das Markenregister angemeldeten Bezeichnung CANTUS VERLAG stehen hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen.

12 Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können.

13 Die angemeldete Marke CANTUS VERLAG kann nicht deshalb von der Eintragung ausgeschlossen werden, weil sie mit der Bedeutung des lateinischen Wortes „Cantus“, nämlich „Gesang, Lied, Melodie, Klang, Musik“ (vgl. Pons, Wörterbuch für Schule und Studium, Latein-Deutsch, 2003, S. 116), in Verbindung mit der gebräuchlichen Unternehmensbezeichnung „Verlag“ (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl., S. 1890) ein beschreibender Hinweis auf Waren und Dienstleistungen eines Musik-Verlages sei.

14 Kommt einem fremdsprachigen Markenwort beschreibende Bedeutung zu, ist ein Markenwort von einer Eintragung auszuschließen, sofern die beteiligten Verkehrskreise sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und direkten Bezug zwischen der Marke und den beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen herstellen können (vgl. EuGH GRUR 2010, 534, Nr. 29 - PRANAHAUS; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 8 Rdn. 392 f.).

15 Wörtern toter Sprachen wie Latein fehlt die Schutzfähigkeit allerdings nur, sofern es sich um Begriffe handelt, die entweder als Ganzes oder in ihren Wortstämmen in den allgemeinen deutschen Sprachschatz übergegangen sind (BPatGE 26, 176 - VARIO) oder die auf Gebieten eingesetzt werden, in denen eine ansonsten tote Sprache als aktuelle Fachsprache verwendet wird und weiterlebt (vgl. EuGH GRUR 2010, 534 , Nr. 25 - 31 - PRANAHAUS, in Bestätigung von EuG GRUR Int. 2008, 1040, Nr. 31 - 35 - PRANAHAUS; EuG T-286/08, Nr. 48, 56 - Hallux). An diesen Voraussetzungen fehlt es jedoch im vorliegenden Fall hinsichtlich des Markenwortes CANTUS . Davon, dass bei den hier angesprochenen Fachhändlern oder beim durchschnittlichen allgemeinen Endverbraucher Lateinkenntnisse vorausgesetzt werden können, die zum Verständnis der Bedeutung von „Cantus“ erforderlich sind, kann nicht ausgegangen werden. Auch in den allgemeinen deutschen Sprachschatz ist das Wort „Cantus“ nicht übergegangen. Dass „Cantus“ - im Gegensatz zur Verwendung lateinischer Fachbezeichnungen z. B. im medizinischen Bereich - im hier maßgeblichen Waren- und Dienstleistungsbereich als Fachbegriff im Gebrauch ist, kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Zwar ist „Cantus“ in Wörterbüchern mit der oben genannten Bedeutung verzeichnet (vgl. Pons, Wörterbuch für Schule und Studium, Latein-Deutsch, 2003, S. 116); ersichtlich handelt es sich dabei jedoch um einen veralteten Fachbegriff, insbesondere im mittelalterlichen Vokalsatz (vgl. F. Hirsch, Das große Wörterbuch der Musik, S. 81; ähnlich Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Band 5, S. 30), der aktuell nicht mehr beschreibend im Gebrauch ist. In einem Fachwörterbuch ist ausgeführt, dass sich dazu im 17. Jahrhundert die Bezeichnung „Sopran“ durchgesetzt habe (Thiel, Sachwörterbuch der Musik, S. 87).

16 Damit stellt die angemeldete Wortkombination CANTUS VERLAG in der insoweit maßgeblichen Gesamtheit bezogen auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine beschreibende Angabe dar und ist nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen; es fehlt an einem Allgemeininteresse an der freien Verwendung.

17 Da aus den genannten Gründen die angesprochenen Verkehrskreise in der angemeldeten Bezeichnung CANTUS VERLAG in der Gesamtheit weder eine beschreibende Angabe noch einen engen beschreibenden Bezug hinsichtlich der maßgeblichen Waren und Dienstleistungen erkennen, fehlt ihr auch nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG.

18 Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben.

Schlagwörter

trademarkdistinctivenessdescriptivenessfreedom of useLatin termmusic publishingforeign language mark

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the sign CANTUS VERLAG is excluded from registration as descriptive under § 8(2) No. 2 MarkenG.

Extrahierter Entscheid

No. The term is not a current descriptive indication for the relevant goods and services; 'Cantus' is not part of ordinary German usage and is not presently used as a technical descriptor in the field.

Extrahierte Begründung

Although 'cantus' can mean song/melody/music and 'Verlag' indicates a publishing house, the combination does not create a directly descriptive overall meaning for the claimed goods and services. The Latin term is outdated and not generally understood by the relevant public without reflection.

Kernrechtsfrage

Whether the sign CANTUS VERLAG lacks distinctiveness under § 8(2) No. 1 MarkenG.

Extrahierter Entscheid

No. Because the overall sign is neither directly descriptive nor closely descriptive of the claimed goods and services, the relevant public will perceive it as an indication of origin.

Extrahierte Begründung

Distinctiveness is not negated merely by the presence of an allusive foreign-language element; here the mark does not convey a clear descriptive message to the average consumer or specialist public.

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