Insolvency debtor’s duty to disclose own information

BGH IX ZB 23/10Bgh / Civil Chamber 922.11.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The BGH rejected the debtor’s Rechtsbeschwerde as inadmissible. The lower courts had denied restschuldbefreiung because the debtor failed to disclose, on his own initiative, a loan taken to finance the founding of a GmbH, the intended transfer of his share as security, and the already completed company formation. The court held that §§ 20 and 97 InsO require disclosure of all facts that may be relevant to the insolvency proceedings, even without specific questioning. The alleged divergence was irrelevant because the debtor’s disclosure duty existed regardless of any disputed share-transfer arrangement.

Regest

§§ 20, 97 InsO; the debtor’s duty to provide information in insolvency proceedings extends to all legal, economic and factual circumstances that may be relevant to the proceedings and is not confined to answers to specific questions. Facts that are not plainly apparent and are obviously capable of affecting the proceedings must be disclosed ex officio. A failure to disclose such circumstances can justify denial of restschuldbefreiung; a Rechtsbeschwerde is inadmissible where no admissibility ground under § 574(2) ZPO is shown (consid. 2–4).

Gesamter Gesetzestext

BGH — IX ZB 23/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-11-22

Aktenzeichen: IX ZB 23/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 20 InsO, § 97 InsO

Vorinstanz: vorgehend LG Augsburg, 15. Januar 2010, Az: 7 T 76/10vorgehend AG Augsburg, 26. November 2009, Az: 5 IN 999/06

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Insolvenzverfahren: Umfang der selbstständigen Offenbarungspflicht des Insolvenzschuldners

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 15. Januar 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 In dem auf Antrag des Schuldners am 24. August 2006 eröffneten Insolvenzverfahren hat der beteiligte Gläubiger in dem auf den 24. Juni 2009 anberaumten Schlusstermin die Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunftspflichten des Schuldners beantragt. Diesem Antrag hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 26. November 2009 stattgegeben. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

2 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO in Verbindung mit Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die in § 574 Abs. 2 ZPO geregelten Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht erfüllt sind.

3 1. Die von der Rechtsbeschwerdebegründung geltend gemachte Obersatzabweichung des Beschwerdegerichts greift als Zulässigkeitsgrund nicht durch. Auf die Frage, inwieweit der Insolvenzverwalter daran gebunden ist, dass der Schuldner zur Sicherung eines von ihm während des eröffneten Verfahrens aufgenommenen Darlehens seinen Gesellschaftsanteil auf den Darlehensgeber übertragen hat, kommt es nicht an. Der Schuldner wäre ungeachtet dieser Vereinbarung verpflichtet gewesen, die Darlehensaufnahme anzuzeigen. Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, welche Auswirkungen es hat, dass die Abtretung von Gesellschaftsanteilen gemäß § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG eines notariellen Vertrages bedarf, den es vorliegend nicht gibt.

4 2. Der Schuldner ist nach §§ 20, 97 InsO verpflichtet, Auskunft über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse zu erteilen. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für das Verfahren von Bedeutung sein können. Die Verpflichtung zur Auskunft ist nicht stets davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr diejenigen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, die offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen (BGH, Beschluss vom 8. März 2012- IX ZB 70/10, ZInsO 2012, 751 Rn. 13 mwN). Hier waren die Aufnahme des Darlehens zur Finanzierung des Stammkapitals der zu gründenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die beabsichtigte Sicherungsübereignung des Gesellschaftsanteils, die Gründung der Gesellschaft und deren Eintragung erkennbar für das Verfahren von erheblicher Bedeutung. Gleichwohl hat der Schuldner den Insolvenzverwalter erst, nachdem dieser schon durch andere Gläubiger auf die Gründung der GmbH und die Einzahlung des Stammkapitals von 25.000 € hingewiesen worden war, informiert. In seinem Schreiben vom 26. Mai 2009 hatte er dem Insolvenzverwalter gegenüber verschwiegen, dass die von ihm angeblich beabsichtigte Gründung einer Gesellschaft tatsächlich bereits erfolgt war. Zu der am 1. Mai 2009 erfolgten Darlehensaufnahme und zur Einzahlung des Stammkapitals enthielt das Schreiben überhaupt keine Informationen.

5 3. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Kayser Raebel Lohmann

Pape Möhring

Schlagwörter

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