Detention application must be tailored to the concrete deportation case

BGH V ZB 119/12Bgh / V. Zivilkammer15.11.2012Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice held that a detention application for deportation custody must contain case-specific facts about the feasibility and expected duration of removal, not just boilerplate statements. Because the authority failed to explain the concrete timing and practical steps for deportation to Serbia, the application was invalid and the custody order lacked a lawful basis. The court therefore declared that the lower-court decisions violated the person's rights. It also granted legal aid for the cassation proceedings and ordered Landkreis Verden to bear the necessary expenses in all instances.

Omnilex-Regeste

§ 417 Abs. 1 and 2 FamFG; detention application for deportation custody; requirements of admissibility and factual substantiation. A request for deportation detention is admissible only if it contains individualized, case-specific facts on the undisputed duty to leave, the deportation prerequisites, necessity of detention, feasibility of removal, and the required length of detention. Boilerplate text and abstract standard phrases do not suffice. The authority must explain, with concrete reference to the destination state, whether and within what time deportations are normally possible, on which conditions this depends, and whether those conditions are met in the specific case. A merely short detention period does not cure deficient reasoning. A subsequent cure is possible only prospectively and requires a meaningful supplement of the factual basis (consid. 6-9).

Gesamter Gesetzestext

BGH — V ZB 119/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-11-15

Aktenzeichen: V ZB 119/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 417 Abs 1 FamFG

Vorinstanz: vorgehend LG Verden, 19. Juni 2012, Az: 3 T 49/12, Beschlussvorgehend AG Achim, 23. Mai 2012, Az: 4 XIV 17/12 B, Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Titelzeile

Abschiebungshaftverfahren: Anforderungen an die Zulässigkeit eines Haftantrags

Tenor

Dem Betroffenen wird für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte Dipl.-Phys. Engel und Rinkler bewilligt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Achim vom 23. Mai 2012 und der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 19. Juni 2012 ihn in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Verden auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe

I.

1 Der Betroffene, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste in Begleitung von Familienangehörigen Ende Oktober 2010 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde abgelehnt; er wurde unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert. Der angekündigten Abschiebung entzog er sich. Am 22. Mai 2012 wurde er festgenommen.

2 Auf den Antrag des Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis einschließlich 4. Juli 2012 angeordnet. Die Beschwerde ist erfolglos gewesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Betroffene nach Ablauf der Haftzeit die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung feststellen lassen.

II.

3 Das Beschwerdegericht sieht den Haftantrag als zulässig an. Insbesondere enthalte er ausreichende Angaben zu der erforderlichen Haftdauer. Die Ausländerbehörde habe eine deutlich unter der Höchstfrist liegende Haftzeit von sechs Wochen mit tragfähiger Begründung beantragt. Der Haftgrund ergebe sich aus § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 AufenthG. Die Erteilung des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft sei nicht erforderlich, weil die Polizei ausschließlich zum Zwecke der Durchführung der Abschiebung tätig geworden sei.

III.

4 Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

5 1. Die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil es an einem zulässigen Haftantrag und damit an der nach § 417 Abs. 1 FamFG unverzichtbaren Grundlage für die Freiheitsentziehung fehlte.

6 a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., siehe nur Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 – V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 ff. Rn. 10; vom 27. Oktober 2011 – V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 12 f. mwN; vom 15. September 2011 – V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8 mwN).

7 b) Die Begründung des Haftantrags muss auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht. Danach bestimmen sich Inhalt und Umfang der notwendigen Darlegungen. Sie dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen. Die Durchführbarkeit der Abschiebung muss mit konkretem Bezug auf das Land, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, dargelegt werden. Anzugeben ist dazu, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind, von welchen Voraussetzungen dies abhängt und ob diese im konkreten Fall vorliegen (st. Rspr., siehe nur Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 – V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 ff. Rn. 9 f.; vom 27. Oktober 2011 – V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 13 f. jeweils mwN).

8 c) Der Haftantrag der Beteiligten zu 2 genügte diesen Anforderungen nicht. Ausgeführt wird lediglich, dass die Beantragung eines Passersatzpapiers erfahrungsgemäß drei bis vier Wochen in Anspruch nehme; nach Vorlage des Passersatzpapiers werde das Abschiebungsverfahren eingeleitet. Weder ist ersichtlich, auf welcher Tatsachengrundlage diese Angaben beruhen, noch ist erkennbar, welche Zeit die Abschiebung nach Serbien auch nach Erteilung des Passersatzpapiers üblicherweise erfordert, welche Formalitäten dabei zu beachten sind und welche Zeit diese üblicherweise beanspruchen. Damit fehlen in dem Haftantrag hinreichende Tatsachen, anhand derer der Haftrichter die Prognose nach § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG treffen konnte; die Angaben werden nicht dadurch entbehrlich, dass die Behörde eine unter der gesetzlichen Höchstfrist liegende Haftdauer beantragt.

9 d) Der Mangel ist auch nicht – was mit Wirkung für die Zukunft möglich wäre – geheilt worden. Im Rahmen der Anhörung vor dem Beschwerdegericht hat der Vertreter der Beteiligten zu 2 lediglich mitgeteilt, das Passersatzpapier liege jetzt vor.

10 2. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderlich ist, wenn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und noch nicht abgeschlossen ist. Dazu bedarf es der Einleitung behördlicher Maßnahmen, die auf ein strafrechtliches Vorgehen abzielen (Renner/Dienelt, Ausländerrecht, 9. Aufl., § 72 Rn. 12; Hofmann in HK-AuslR, § 72 Rn. 31). Insoweit reicht es – anders als das Beschwerdegericht meint - aus, wenn die Polizei den Betroffenen selbst als Beschuldigten führt und, wie hier, einen Ermittlungsvorgang anlegt; ob der Beschuldigte auch als solcher vernommen wird, ist unerheblich. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

IV.

11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog; die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 128 c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 KostO.

Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch

Brückner Weinland

Schlagwörter

deportation detentionadmissibilitydetention applicationfactual substantiationremoval feasibilityrights violationlegal aidcost allocation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the detention application satisfied the requirements of Section 417(1) FamFG and was therefore a valid basis for detention.

Extrahierter Entscheid

No. The application lacked sufficiently concrete facts on the expected duration and practical feasibility of deportation to Serbia, so the detention order had no valid procedural basis.

Extrahierte Begründung

A detention application must be tailored to the individual case and contain concrete facts on deportability, detention necessity, feasibility of deportation, and required duration. Here, the authority relied only on a generic statement about passport replacement taking three to four weeks, without explaining the usual time needed for deportation to Serbia after issuance of the travel document or the relevant formalities.

Kernrechtsfrage

Whether the prior decisions violated the person concerned's rights.

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the detention application was inadmissible, the detention order and the appellate decision infringed his rights.

Extrahierte Begründung

The court held that an unlawful deprivation of liberty existed already for lack of the indispensable statutory basis. The defect was not cured later because the hearing only stated that the replacement travel document was now available.

Kernrechtsfrage

Whether the criminal-investigation consent under Section 72(4) sentence 1 AufenthG was required.

Extrahierter Entscheid

The court indicated that consent is required when an investigation has been initiated and is still pending; it is sufficient that the police treated the person as a suspect and opened an investigation file.

Extrahierte Begründung

This point was addressed only as an additional remark. An investigation aimed at criminal proceedings is enough; formal questioning as a suspect is not necessary.

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