Premature conditional revision filing is ineffective

BGH III ZR 285/12Bgh / III. Zivilkammer31.10.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BGH held that a revision cannot be filed conditionally on its later admission in a judgment that has not yet been served. The defendant had lodged revision after the appellate judgment was pronounced but before service, then withdrew it once it became clear that the revision had not been admitted. The Court declared the revision forfeited, waived court fees under Section 21 GKG because the premature filing was attributable to the delayed drafting of the judgment, and otherwise ordered the defendant to bear the costs of the revision.

Omnilex-Regeste

§§ 517, 548 ZPO; a revision may not be lodged under the condition that it is admitted only in the yet unserved judgment. Where a judgment has been pronounced and exists, the filing of an appeal or revision cannot be made dependent on a future condition; the doctrine developed for cases in which no judgment has been rendered does not apply (consid. 2). If delayed preparation of the appellate judgment caused the premature filing of the revision, costs may be waived under § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG; the decisive point is whether proper handling would have prevented the unnecessary appeal (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

BGH — III ZR 285/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-10-31

Aktenzeichen: III ZR 285/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 517 ZPO, § 548 ZPO

Vorinstanz: vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 28. März 2012, Az: 5 U 236/11vorgehend LG Halle (Saale), 17. November 2011, Az: 3 O 1951/10

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Titelzeile

Verlustigerklärung des Rechtsmittels: Vorzeitige Einlegung der Revision unter der Bedingung der Zulassung im noch nicht zugestellten Urteil

Tenor

Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das am 28. März 2012 verkündete Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg - 5 U 236/11 - zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Von einer Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). Im Übrigen werden die Kosten der Revision der Beklagten auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).

Streitwert: 19.022,88 €

Gründe

1 1. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 19.022,88 € nebst Zinsen verurteilt. Das Urteil wurde nach Schluss der mündlichen Verhandlung im selben Termin am 28. März 2012 durch Verlesen der Urteilsformel verkündet. Mit Schriftsatz vom 27. August 2012 hat die Beklagte Revision gegen das zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugestellte Urteil eingelegt. Nach Anforderung der Akten ist das Urteil der Beklagten am 10. September 2012 zugestellt worden; die Revision wurde nach Maßgabe der Entscheidungsgründe nicht zugelassen. Die Beklagte hat daraufhin die Revision "vorsorglich" zurückgenommen und beantragt, Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben.

2 2. Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Mai 2004 (IBR 2004, 471) darauf verweist, dass sich das Rechtsmittelverfahren gegebenenfalls stillschweigend erledigt habe und es insoweit keiner Entscheidung nach §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO bedürfe, folgt dem der Senat nicht.

3 Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden wird die Berufung dann, wenn sie sich gegen ein nicht erlassenes und nicht verkündetes Urteil - in erster Instanz war ein Verkündungstermin anberaumt, dort jedoch keine Entscheidung verkündet worden - richtet, im Hinblick auf § 517 Halbsatz 2 Alternative 2 ZPO bei vernünftiger und objektiver Betrachtung unter der stillschweigenden Bedingung des tatsächlichen Erlasses eines Urteils eingelegt. Mithin solle das Rechtsmittel bei Nichtvorliegen dieser Bedingung als nicht eingelegt gelten; in einem solchen Fall bedürfe es keiner Berufungsverwerfung und entfalle eine Kostenentscheidung.

4 Dies kann aber jedenfalls für die vorliegende Konstellation, in der ein Urteil existiert und verkündet worden ist, nicht gelten. Insoweit ist daran festzuhalten, dass die Einlegung der Revision nicht - genauso wenig wie die Einlegung einer Berufung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 1951 - IV ZB 68/51, BGHZ 4, 54, 55; vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 161/87, NJW 1988, 2046, 2048 und vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99, NJW 1999, 2823; OLG Frankfurt MDR 2011, 190, 191) - von einer Bedingung (hier: Zulassung der Revision im noch nicht zugestellten Urteil) abhängig gemacht werden kann.

5 3. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Hätte das Berufungsgericht bei der Abfassung seines Urteils die Zeitvorgaben in § 315 Abs. 2 ZPO eingehalten oder auch nur der Fünf-Monatsfrist des § 548 Halbsatz 2 Alternative 2 ZPO annähernd Rechnung getragen, wäre es nicht zur Einlegung des Rechtsmittels gekommen. Zwar war der Beklagten der Tenor des im Termin am 28. März 2012 verkündeten Urteils durch Übermittlung des Protokolls bekannt. Da die Zulassung der Revision aber nicht zwingend in den Tenor aufgenommen und verkündet werden muss, sondern der Ausspruch auch erst in den Gründen enthalten sein kann (vgl. Senat, Urteil vom 8. März 1956 - III ZR 265/54, BGHZ 20, 188, 189; BGH, Urteil vom 10. März 1956 - IV ZR 268/55, NJW 1956, 831; siehe auch MünchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 543 Rn. 30), konnte die Beklagte anhand des Tenors nicht erkennen, dass gegen das Urteil kein Rechtsmittel möglich war, was dazu geführt hat, dass sie im Hinblick auf die Frist des § 548 ZPO vorsorglich Revision eingelegt hat.

Schlick Wöstmann Hucke

Seiters Remmert

Schlagwörter

revisionconditional filingservice of judgmentcostsforfeiturecourt feeslate drafting

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a revision can be filed conditionally on later admission when the judgment has not yet been served.

Extrahierter Entscheid

A revision cannot be made dependent on a condition such as later admission in the yet undelivered judgment; the premature filing is not treated as conditionally effective.

Extrahierte Begründung

Where a judgment exists and has been pronounced, the rule from cases about non-existent or unpronounced judgments does not apply. The filing of a revision, like an appeal, cannot be made subject to a condition.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be waived under Section 21 GKG because the revision was filed only due to the delayed drafting and service of the judgment.

Extrahierter Entscheid

Court costs were not charged because they would not have arisen with proper handling of the case.

Extrahierte Begründung

If the appellate court had complied with the statutory time limits for drafting and the five-month period, the defendant would not have filed the revision. Since the tenor did not reveal that no appeal was possible, the premature filing was prompted by the delay.

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