DNA evidence reasoning in criminal revision

BGH 1 StR 377/12Bgh / I. Strafkammer23.10.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court rejected the defendant’s criminal revision against the Heidelberg Regional Court judgment. It held that the SMS messages did not require formal introduction, the rejection of the evidence motion on the adhesive tape was proper, no further witness examination was required because the co-participants still had testimonial privileges, and the judgment adequately dealt with the DNA trace. The court also found the overall evidence assessment free of legal error. The defendant was ordered to bear the costs of the remedy and the private complainant’s necessary appellate expenses.

Omnilex-Regeste

§§ 261, 267 StPO; DNA-Analyse und Wahrscheinlichkeitsberechnung in den Urteilsgründen; Anforderungen an die revisionsgerichtliche Kontrolle. Bei standardisierten Untersuchungsmethoden bedarf die Methodik in den Urteilsgründen grundsätzlich keiner näheren Darstellung mehr. Eine detaillierte Darlegung der statistischen Berechnungsgrundlagen ist nur erforderlich, wenn die Wahrscheinlichkeitsberechnung Besonderheiten aufweist, welche die Nachprüfung von Schlüssigkeit und Richtigkeit sonst nicht erlauben. Fehlen solche Besonderheiten, genügt die Mitteilung des Analyseergebnisses; die Überzeugungsbildung aus weiteren belastenden Indizien ist gesondert nur auf Rechtsfehler zu prüfen (vgl. auch zur Beweiswürdigung und zur Ablehnung von Beweisanträgen consid. 2, 3 und 4).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 1 StR 377/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-10-23

Aktenzeichen: 1 StR 377/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 261 StPO, § 267 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Heidelberg, 13. März 2012, Az: 3 KLs 250 Js 25580/11

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren: Anforderungen an die Darlegung der DNA-Analyse in den Urteilsgründen

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 13. März 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Juli 2012 bemerkt der Senat:

  1. Die Rüge, das Landgericht habe zwei am Morgen des Tages der dem Angeklagten vorgeworfenen Entführung zwischen diesem und dem Mittäter K. ausgetauschte SMS mit dem Text „Bin da“ bzw. „Ich in 10 min“ nicht „formal in die Hauptverhandlung eingeführt“ und damit gegen § 261 StPO verstoßen, ist zulässig erhoben. Denn die Revision trägt alle für die revisionsgerichtliche Prüfung, ob der behauptete Verfahrensfehler vorliegt, erforderlichen Tatsachen vor (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Sie teilt nicht nur mit, dass der Inhalt der SMS weder verlesen noch in Augenschein genommen worden ist, sondern unter Zitierung aus den - dem Senat aufgrund der zulässig erhobenen Sachrüge ohnehin eröffneten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996- 1 StR 628/96, NStZ 1997, 378) - Urteilsgründen auch, dass über ihn der als Zeuge gehörte KHK F. berichtet hat.

Angesichts dessen erweist sich die Rüge aber als unbegründet. Ein Ausnahmefall, in dem der Inhalt der beiden Nachrichten etwa wegen seines erheblichen Umfangs oder seiner Komplexität nur durch förmliche Verlesung prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung hätte eingeführt werden können, liegt nicht vor.

  1. a) Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer auch einen „zum Beweis der Tatsache, dass die … vorgelegten 7 Lagen … nicht von einer Rolle Panzerklebeband stammen und nicht paßgenau sind“ gestellten Beweisantrag auf Augenschein und Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt. Denn sie hatte das am Tatort als Agglomerat mehrerer übereinander geklebter Lagen aufgefundene, zur Fesselung des Entführungsopfers verwendete Panzerklebeband bereits in Augenschein genommen. Die fehlende Passgenauigkeit hat das Landgericht daraufhin als bereits erwiesen erachtet.

Insbesondere begegnet aber auch die weitere von der Revision beanstandete Begründung, es sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob die einzelnen Lagen von unterschiedlichen Klebebandrollen abstammten, keinen Bedenken. Die mit dem Antrag erstrebte Feststellung, die innen gelegene vierte Lage des Agglomerats, auf dessen Klebeseite sich ein Fingerabdruck des Angeklagten befand, stamme von einer anderen Rolle als die äußeren Lagen, ließe zwar den Schluss zu, dass der Angeklagte diese Lage als ehemals äußerste Schicht einer anderen Klebebandrolle bei einer früheren Gelegenheit zufällig berührt hatte. Dies wäre aber auch möglich gewesen, wenn alle sichergestellten Lagen des Klebebandes von nur einer Rolle stammen würden, weil sich gerade wegen der fehlenden Passgenauigkeit der Lagen nicht feststellen lässt, ob die in Rede stehende vierte Lage des Agglomerats sich auf der Rolle zunächst außen befunden hat.

b) Der Senat braucht der Frage, ob das Landgericht in den schriftlichen Urteilsgründen vom Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit möglicherweise abgewichen ist, nicht nachzugehen. Denn die Revision hat ihre Rüge nicht mit dieser Angriffsrichtung erhoben (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 StR 486/02, NStZ-RR 2003, 268; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 3 StR 175/06), sondern allein eine fehlerhafte Ablehnung des Beweisantrages geltend gemacht (vgl. Überschrift und Einleitungssatz auf S. 5 der Revisionsbegründungsschrift, ebenso S. 7: „Die Ablehnung […] wurde […] rechtsfehlerhaft vorgenommen.“). Ihr weiterer Vortrag, der auch die die Bedeutsamkeit der Beweistatsache nahelegenden Urteilsausführungen enthielt (Begründungsschrift S. 7 f.), diente ersichtlich nur dazu, die behauptete Fehlerhaftigkeit der Ablehnungsbegründung zu untermauern.

  1. Auch mit dem Vorbringen, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, dringt die Revision nicht durch.

Sie trägt vor, die Kammer habe es zu Unrecht unterlassen, die weiteren Tatbeteiligten Z. S. , R. S. und K. als Zeugen zu vernehmen, nachdem diese in der gegen sie wegen derselben Tat durchgeführten Hauptverhandlung angekündigt hatten, sich bei einer eventuellen Zeugenvernehmung in der den Angeklagten betreffenden Hauptverhandlung auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 Abs. 1 StPO) berufen zu wollen. Der weiteren als Zeugin erschienenen Tatbeteiligten St. habe das Landgericht wegen ihres Verlöbnisses mit Z. S. unzutreffend ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO zugebilligt. Denn alle vier genannten Zeugen seien - wie sich aus den Urteilsgründen selbst ergebe (UA S. 3, 11 und 12) - zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bereits rechtskräftig verurteilt gewesen. Keinesfalls habe sich die Kammer daher mit der Vernehmung des an der Hauptverhandlung gegen Z. S. , R. S. , K. und St. beteiligten Richters Z. über deren dortige Angaben begnügen dürfen.

Die Zulässigkeit der Rüge unterstellt, wäre diese jedenfalls unbegründet. Dies folgt betreffend Z. S. und K. bereits daraus, dass deren Verurteilung - wie sich der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft entnehmen lässt (zu deren praktischer Relevanz Drescher, NStZ 2003, 296) - erst am 15. März 2012 rechtskräftig geworden ist. Ihnen stand mithin bis zum Erlass des angefochtenen Urteils zwei Tage zuvor ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 Abs. 1 StPO noch zu.

Soweit das Urteil sich gegen St. und R. S. richtete, war es zwar bereits am 21. Februar 2012 bzw. 12. März 2012 rechtskräftig geworden. Ihnen stand aber wegen des Verlöbnisses mit Z. S. bzw. der mit diesem bestehenden Verwandtschaft ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 3 StPO und darüber hinaus aus denselben Gründen auch ein Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 Abs. 1, 2. Alt. StPO) zu.

Schon deshalb brauchte sich das Landgericht nicht gedrängt zu sehen, die vier bezeichneten Tatbeteiligten zeugenschaftlich zu hören, zumal keine Anhaltspunkte für die Annahme bestanden, diese würden nunmehr anders als in der gegen sie geführten Hauptverhandlung aussagen.

  1. Auch die näher ausgeführte Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insbesondere erweist sich die sorgfältige, auf eine Vielzahl gewichtiger Indizien - z.B. die Freundschaft des Angeklagten zu dem hinsichtlich seiner eigenen Tatbeteiligung geständigen Z. S. , die durch die ausgetauschten SMS-Kurznachrichten belegte Verabredung des Angeklagten mit K. am Tattagmorgen, die auf den fast zwei Meter großen Angeklagten passende Täterbeschreibung durch das Entführungsopfer und weitere Zeugen, die Kombination von Opfer-DNA und Fingerabdruck des Angeklagten auf dem Klebeband-Agglomerat - gestützte Beweiswürdigung des Landgerichts entgegen der Ansicht der Revision als rechtsfehlerfrei.

a) Dies gilt auch bezüglich der DNA-Spur (Kern-DNA), die einer am Tatort gefundenen Zigarettenkippe anhaftete und mit einer biostatistischen Wahrscheinlichkeit von 1:28 Billionen in der Vergleichspopulation vorkommt. Denn bei der vorliegenden Fallgestaltung war es ausreichend, allein dieses Ergebnis der Analyse im Urteil anzugeben, ohne die verwendete Untersuchungsmethodik und die anschließende Wahrscheinlichkeitsberechnung betreffend die Merkmalskombination darzustellen.

aa) Hinsichtlich der Methodik entspricht dies ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Wegen ihrer inzwischen anerkannten Standardisierung bedarf die bei der DNA-Analyse verwendete Untersuchungsmethode - wie auch diejenigen bei anderen standardisierten Untersuchungsmethoden, etwa bei der Blutalkoholbestimmung oder der Daktyloskopie - als solche keiner näheren Darlegung in den Urteilsgründen mehr (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2012 - 3 StR 46/12 und vom 12. Oktober 2011 - 2 StR 362/11).

bb) Anders soll es sich in bestimmten Konstellationen bei der sich daran anknüpfenden Wahrscheinlichkeitsberechnung verhalten (BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2012 - 3 StR 46/12 mwN, 6. März 2012 - 3 StR 41/12 und vom 12. Oktober 2011 - 2 StR 362/11). Danach bedarf es in Fällen, in denen diese Berechnung Besonderheiten aufweist, der Darlegung der Berechnungsgrundlagen, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung der Schlüssigkeit und Richtigkeit der Berechnung zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 3 StR 46/12). Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 3 StR 46/12) oder wenn wegen sonstiger Besonderheiten bei der Vergleichspopulation infolge des Vorhandenseins mehrerer DNA-Merkmale (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 1 StR 597/08; Urteil vom 12. August 1992 - 5 StR 239/92, BGHSt 38, 320 ff.) die Anwendung der sog. Produktregel für unabhängige Merkmale in Betracht kommt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 3 StR 46/12; s. auch BGH, Beschluss vom 5. Februar 1992 - 5 StR 677/91, NStZ 1992, 601, 602). Hier liegen derartige Besonderheiten jedoch nicht vor.

b) Nicht zu beanstanden ist ferner die von der Strafkammer vorgenommene, für die Täterschaft des Angeklagten sprechende Würdigung des Zusammenhangs der sichergestellten DNA-Spur mit der Tat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - 2 StR 362/11). Die Kammer hat hierzu festgestellt, dass die Zigarettenkippe in der tatörtlichen Garage aufgefunden worden war. Sie hat insofern die Möglichkeit erörtert, dass die Kippe auch bei anderer Gelegenheit als der Tat in der Garage hätte zurückgelassen worden sein können, dies aber ohne Rechtsfehler auch deshalb ausgeschlossen, weil die Asche beim Auffinden noch frisch war (UA S. 39).

Nack Wahl Graf

Jäger Sander

Schlagwörter

DNA analysisrevisionevidentiary motionwitness privilegeSMS evidencecriminal proofstandardized methodcircumstantial evidence

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the SMS messages were properly introduced into the trial record under § 261 StPO.

Extrahierter Entscheid

The complaint was admissible, but unfounded; the SMS contents did not need formal reading because they were not unusually extensive or complex.

Extrahierte Begründung

The revision set out all facts needed for review, and the messages had been described in the judgment through witness testimony. Formal introduction is only required in exceptional cases.

Kernrechtsfrage

Whether the refusal of the evidence motion concerning the adhesive tape and an expert opinion was erroneous.

Extrahierter Entscheid

The refusal was lawful.

Extrahierte Begründung

The trial court had already examined the tape and could regard the lack of fit as established. The additional fact sought was not decisive because the fingerprint theory remained possible even if the layers came from one roll.

Kernrechtsfrage

Whether the trial court violated its duty to investigate by not hearing further co-participants as witnesses.

Extrahierter Entscheid

No further hearing was required.

Extrahierte Begründung

Some co-participants still had a right to refuse information or testimony; for the others, such rights also existed because of their relationships. There were no indications that they would testify differently.

Kernrechtsfrage

Whether the judgment sufficiently explained the DNA analysis and the probability calculation.

Extrahierter Entscheid

Yes; only the analytical result needed to be stated in this case.

Extrahierte Begründung

The DNA method was a standardized method not requiring further description. A detailed statement of the statistical basis is only needed where the calculation has special features; none were present here.

Kernrechtsfrage

Whether the overall conviction assessment and evidentiary evaluation contained reversible error.

Extrahierter Entscheid

No reversible legal error was shown.

Extrahierte Begründung

The conviction rested on multiple strong indicia, including the SMS exchange, witness descriptions, fingerprint evidence, and DNA evidence; the finding that the cigarette butt was freshly deposited at the scene was not objectionable.

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