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BVerwG 4 BN 36/12 ΓÇó Green space designation vs. sports facility under BauGB
BVerwG 4 BN 36/12Bverwg / 4. Abteilung22.10.2012Dismissed
The Federal Administrative Court rejected the non-admission complaint against the North Rhine-Westphalia Higher Administrative Court's judgment. It held that the asserted need for clarification under § 132(2) No. 1 VwGO was not shown, because the question whether ancillary sports-related structures remain subordinate within a green-area designation depends on the facts of the individual case. The complaint in substance challenged the lower court's fact-specific assessment rather than raising an abstract legal question. Costs were imposed on the complainant.
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; revision not to be admitted for lack of a question of principle where the alleged legal issue turns on the concrete circumstances of the individual case. Whether bauliche Anlagen within a green-area designation under § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB remain merely subordinate depends on the specific factual configuration and is not susceptible to abstract, general clarification; a complaint directed against the lower court's case-specific evaluation cannot found a successful Grundsatzrüge (consid. 4 f.).
Entscheidungsdatum: 2012-10-22
Aktenzeichen: 4 BN 36/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 9 Abs 1 Nr 15 BauGB
Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 4. Juli 2012, Az: 10 D 29/11.NE, Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Qualifizierung von baulichen Anlagen im Rahmen der festgesetzten Zweckbestimmung einer Grünfläche
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.
2 Als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet die Beschwerde die Frage,
ob in einem Bebauungsplan ein Sportplatz mit dazugehörigen Umkleide- und Technikräumen, Lärmschutzwand, Stellplätzen und geplantem täglichen Nutzungsbetrieb durch Sportvereine als Teil einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzt werden kann, oder ob es sich dabei grundsätzlich um eine Sportanlage im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB handelt.
3 Diese Frage gebietet nicht die Zulassung der Revision. Sie ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
4 Wie die Beschwerde selbst einräumt, besteht Einigkeit, dass mit der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB - wie der Begriff der "Grünfläche" nahelegt - im Grundsatz die sonstige, durch Bewuchs geprägte nichtbauliche Nutzung geregelt wird, dass aber im Rahmen der jeweiligen Zweckbestimmung der Grünfläche bauliche Anlagen nicht ausgeschlossen sind, wenn sie eine nur untergeordnete Bedeutung haben (vgl. z.B. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Krautzberger, BauGB, Stand: Juni 2012, § 9 Rn. 122 ff.; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Mai 2012, § 9 Rn. 280). Die Beschwerde bemängelt jedoch, dass eine allgemeingültige Definition des Begriffs der Unterordnung bisher fehle; auch das Gesetz gebe keinen hinreichenden Aufschluss darüber, bis zu welchem Ausmaß eine untergeordnete Stellung baulicher Anlagen anzunehmen sei. Eine klare Regelung, unter welchen Bedingungen es sich um eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB oder um eine Sportanlage im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB handele, sei aber unabdingbar.
5 Einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde damit nicht auf. Die Frage, ob bauliche Anlagen im Rahmen der festgesetzten Zweckbestimmung der Grünfläche eine nur untergeordnete Bedeutung haben, beurteilt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls und ist einer verallgemeinerungsfähigen, rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Unter Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass die festgesetzte Grünfläche infolge des Umfangs der auf ihr zulässigen zweckspezifischen baulichen Anlagen nicht mehr durch Grün geprägt sei. Soweit die Beschwerde bemängelt, das Oberverwaltungsgericht habe die räumlich-funktionale Unterordnung "nicht weitergehend geprüft", rügt sie der Sache nach, dass das Normenkontrollgericht die Prüfung rechtsfehlerhaft vorgenommen habe. Darauf kann die Grundsatzrüge nicht mit Erfolg gestützt werden.
6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.