Career disadvantage not compensable in occupational rehabilitation

BVerwG 3 B 2/12, 3 B 2/12 (3 PKH 2/12)Bverwg / 3. Abteilung25.10.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court rejected the plaintiff’s complaint against the denial of leave to appeal. The plaintiff sought reopening of a final occupational rehabilitation case and argued that a politically motivated refusal to let him take a better-paid position in Halle/Saale should be treated as persecution under the Occupational Rehabilitation Act. The court held that, even assuming political persecution, a loss of advancement opportunity is only an ‘upward career damage’ and is not a rehabilitatable occupational detriment. It also found no procedural defect in the administrative court’s refusal to pursue the proposed witness evidence.

Omnilex-Regeste

§ 1 Abs. 1 BerRehaG; berufliche Rehabilitierung setzt nicht nur eine politische Verfolgungsmaßnahme, sondern einen rehabilitierungsfähigen Nachteil voraus. Ein solcher liegt nur vor, wenn der Betroffene seinen bisherigen, begonnenen, erlernten oder durch berufsbezogene Ausbildung nachweisbar angestrebten Beruf oder einen sozial gleichwertigen Beruf nicht ausüben konnte. Die bloße Vereitelung eines beruflichen Aufstiegs oder einer besser vergüteten neuen Tätigkeit begründet keinen anspruchsbegründenden Aufstiegsschaden. Einwendungen gegen die Nichtzulassung der Revision wegen unterlassener Beweisaufnahme müssen einen Verfahrensfehler substantiiert darlegen; bloßes weiteres Vorbringen genügt nicht (vgl. die vom Senat herangezogene ständige Rechtsprechung, consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 3 B 2/12, 3 B 2/12 (3 PKH 2/12), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-10-25

Aktenzeichen: 3 B 2/12, 3 B 2/12 (3 PKH 2/12)

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 Abs 1 BerRehaG

Vorinstanz: vorgehend VG Leipzig, 20. Oktober 2011, Az: 3 K 208/10, Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Titelzeile

Berufliche Rehabilitierung; Aufstiegsschaden

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 20. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger begehrt das Wiederaufgreifen seines 1998 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zur beruflichen Rehabilitierung mit dem Ziel, den als Verfolgungszeit gemäß § 2 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) bereits anerkannten Zeitraum auf die Jahre 1963 bis 1990 zu erstrecken. Zur Begründung macht er geltend, er sei als Opfer einer "Säuberungsaktion" der DDR beruflich benachteiligt worden. Infolge dieser "Säuberung" habe er eine ihm angebotene Stelle als Bezirksbeauftragter in Halle/Saale mit deutlich höherer Vergütung nicht antreten können, was durch Zeugen bewiesen werden könne. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG lägen nicht vor.

2 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

3 Der Senat hat im Beschluss vom 20. August 2012 (BVerwG 3 PKH 2.12) über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Einzelnen dargelegt, dass und warum die Revision nicht zugelassen werden kann. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen. Das weitere Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Es ergibt nicht, dass die geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen, insbesondere nicht, dass es vom Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft unterlassen worden ist, dem angebotenen Zeugenbeweis nachzugehen. Dabei mag angenommen werden, dass der Kläger die ihm seinerzeit angebotene Stelle aus Umständen nicht hat antreten können, die als politische Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG zu bewerten sind. Für eine berufliche Rehabilitierung ist dies nicht allein ausreichend. Die Verfolgungsmaßnahme muss auch einen rehabilitierungsfähigen Nachteil bewirkt haben, der während der geltend gemachten Verfolgungszeit (hier bis 1990) angehalten hat. Der Nachteil muss gemäß der genannten Bestimmung darin bestanden haben, dass der Verfolgte - um einen solchen handelt es sich beim Kläger - weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte. Wie der Senat im Beschluss vom 20. August 2012 unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung ausgeführt hat, erfüllt es keine dieser Voraussetzungen, dass dem Kläger - wenn auch aus rechtsstaatswidrigen Motiven - der Zugang zu einer neuen Tätigkeit und ein damit verbundener höherer Verdienst verwehrt worden ist. Nachteile, die sich aus derartigen so genannten Aufstiegsschäden herleiten, sind nicht beruflich rehabilitierungsfähig. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, nicht jeden beruflichen Nachteil auszugleichen, sondern nur Eingriffe in innegehabte berufliche oder berufsbezogene Positionen.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Schlagwörter

occupational rehabilitationcareer disadvantagepolitical persecutionreopeningwitness evidenceleave to appealprocedural errorcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether revision should be admitted because the administrative court allegedly failed to take offered witness evidence.

Extrahierter Entscheid

No admissible procedural error was shown; the complaint did not demonstrate a violation under the rules governing revision admission.

Extrahierte Begründung

The court referred to its earlier decision denying legal aid and found nothing in the additional submissions that would justify a different assessment.

Kernrechtsfrage

Whether the claimed denial of a higher-position appointment constitutes rehabilitatable occupational persecution under the rehabilitation statute.

Extrahierter Entscheid

A mere career or advancement disadvantage is not enough for occupational rehabilitation.

Extrahierte Begründung

Even if political motives prevented the plaintiff from taking a better-paid new job, the statute requires a rehabilitatable detriment affecting an existing, begun, learned, or demonstrably sought occupation, or a socially equivalent occupation. Loss of an advancement opportunity does not meet that standard.

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