Liability for non-payment of employee social security contributions

BGH II ZR 105/10Bgh / II. Zivilkammer12.06.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice announced that it intended to dismiss the defendant’s revision under § 552a ZPO and later did so. It upheld the lower courts’ view that a club board member can be liable under § 823(2) BGB in conjunction with § 266a(1) and § 14(1) No. 1 StGB for failing to pay employee social security contributions for November and December 2003. The court also rejected the limitation defense, holding that the relevant knowledge for a public body accrues in the department responsible for recourse, not automatically in the contribution-collection unit.

Omnilex-Regeste

§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB; Organhaftung für Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung und Verjährungsbeginn bei öffentlichen Körperschaften. Der Arbeitgeber hat bei Mittelknappheit die Arbeitnehmeranteile vorrangig abzuführen und organisatorisch sicherzustellen, dass die Beiträge bei Fälligkeit liquide bereitstehen; Zahlungsunfähigkeit im Fälligkeitszeitpunkt schließt die Tatbestandsverwirklichung nicht aus. Das geschäftsleitende Organ einer juristischen Person hat kraft Organisationsgewalt die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung zu gewährleisten; jedenfalls eine Überwachungspflicht genügt für ein vorsätzliches pflichtwidriges Unterlassen, wenn der Sachverhalt dies trägt. Für den Verjährungsbeginn zivilrechtlicher Regressansprüche gegen öffentliche Körperschaften ist auf die Kenntnis der für die Vorbereitung und Verfolgung des Regressanspruchs zuständigen Organisationseinheit abzustellen (consid. 2, 6, 7).

Gesamter Gesetzestext

BGH — II ZR 105/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-06-12

Aktenzeichen: II ZR 105/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 823 Abs 2 BGB, § 14 StGB, § 266a Abs 1 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Görlitz, 4. Mai 2010, Az: 2 S 26/09vorgehend AG Zittau, 3. März 2009, Az: 5 C 290/07nachgehend BGH, 4. Oktober 2012, Az: II ZR 105/10, Revision zurückgewiesen

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Titelzeile

Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung: Haftung des Vorstands eines Vereins

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil der - 2. Zivilkammer - des Landgerichts Görlitz vom 4. Mai 2010 gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.572,31 € festgesetzt (davon 86,19 € für den Feststellungsantrag).

Gründe

1 Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht (mehr) vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.

2 1. Einen Grund für die Revisionszulassung benennt weder das Berufungsgericht noch zeigt die Revision einen solchen auf. Ein Zulassungsgrund ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere entspricht die Auffassung des Berufungsgerichts, bei Behörden und öffentlichen Körperschaften richte sich der Beginn der Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach dem Kenntnisstand der Bediensteten der für die Vorbereitung und Verfolgung des Regressanspruchs zuständigen Abteilung, der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an der, wie der Bundesgerichtshof nach dem Erlass des Berufungsurteils klargestellt hat, auch nach dem seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsrecht festzuhalten ist (BGH, Urteil vom 17. April 2012 - VI ZR 108/11 Rn. 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, WM 2012, 940 Rn. 18 ff.; Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11 Rn. 11 ff.).

3 2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg.

4 a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Beklagte der Klägerin wegen der von ihm als Vorstand des Vereins zu verantwortenden Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung für die Monate November und Dezember 2003 gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB Schadensersatz zu leisten hat.

5 Der Arbeitgeber ist nach § 266a Abs. 1 StGB verpflichtet, im Falle eines Mangels an Zahlungsmitteln vorrangig die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abzuführen. Er hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um ausreichende Liquidität zur Begleichung dieser Beiträge bei Fälligkeit bereitzustellen. Verletzt er diese Pflicht, ist der Tatbestand des § 266a StGB auch dann verwirklicht, wenn der Beitragsschuldner zum Fälligkeitszeitpunkt zahlungsunfähig ist (BGH, Urteil vom 21. Januar 1997 - VI ZR 338/95, BGHZ 134, 304, 308; Urteil vom 25. September 2006 - II ZR 108/05, ZIP 2006, 2127 Rn. 10; Urteil vom 16. Februar 2012 - IX ZR 218/10, WM 2012, 660 Rn. 10). Das geschäftsleitende Organ einer juristischen Person hat insoweit kraft seiner Organisationsgewalt sicherzustellen, dass die der Körperschaft obliegenden Aufgaben durch die damit betrauten Personen auch tatsächlich erfüllt werden (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1996 - VI ZR 319/95, BGHZ 133, 370, 378; Urteil vom 2. Juni 2008 - II ZR 27/07, ZIP 2008, 1275 Rn. 10).

6 Dies zu Grunde gelegt kann der Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm infolge eines Cash-Pool-Managements zum Fälligkeitszeitpunkt keine finanziellen Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Die Einwände, es habe dem Beklagten innerhalb des Vereinsvorstandes nicht oblegen, sich um die Beitragsabführung zu kümmern und er habe von der Nichtzahlung keine Kenntnis gehabt, sind neu und können im Revisionsverfahren gemäß § 559 Abs. 1 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden. Entsprechend ist das Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler von einem vorsätzlichen Handeln des Beklagten ausgegangen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Oktober 1996 - VI ZR 319/95, BGHZ 133, 370, 381). Im Übrigen traf den Beklagten zumindest eine Überwachungspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2008 - II ZR 27/07, ZIP 2008, 1275 Rn. 11), von deren vorsätzlicher Verletzung auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts und der getroffenen Feststellungen auszugehen ist.

7 b) Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Anspruch sei nicht verjährt. Anders als die Revision meint, kann für den hier maßgebenden Zeitraum bis zum 31. Dezember 2003 keine Kenntnis oder auf grober Fahrlässigkeit der Klägerin beruhende Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB angenommen werden. Die mit der Einziehung der Beiträge befasste Abteilung der Klägerin war schon nicht gehalten, sofort nach dem Verstreichen des Fälligkeitstermins am 15. Dezember 2003 die Regressabteilung einzuschalten. Im Übrigen wäre die Verjährungsfrist auch dann nicht bis zum31. Dezember 2003 in Lauf gesetzt worden, wenn die für die Beitragseinziehung zuständige Abteilung ihr Wissen grob fahrlässig nicht an die Regressabteilung weitergleitet hätte (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2012 - VI ZR 108/11 Rn. 14).

Strohn Caliebe Reichart

Born Sunder

Hinweis: Die Revision des Beklagten wurde durch Beschluss vom 4. Oktober 2012 gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen.

Schlagwörter

social security contributionsvicarious liabilityboard liabilitylimitation periodknowledge attributionorganizational dutyintentrecovery claim

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the defendant was liable in damages under § 823(2) BGB for failing to pay employee social security contributions.

Extrahierter Entscheid

Yes. As managing organ of the association, the defendant had to ensure payment of employee contributions; the non-payment constituted a breach of § 266a(1) StGB via § 14(1) No. 1 StGB.

Extrahierte Begründung

An employer must prioritize employee social security contributions and take organizational steps to secure funds at maturity. Insolvency at the due date does not exclude the offense. The board member was at least under a supervisory duty and the lower court could infer intent.

Kernrechtsfrage

Whether the claim was time-barred.

Extrahierter Entscheid

No. The plaintiff's knowledge for limitation purposes could not be imputed from the collection unit to the regression unit in the way argued by the appellant.

Extrahierte Begründung

For public bodies, limitation begins with the knowledge of the staff in the department responsible for preparing and pursuing recourse; immediate referral to the recourse department after due date was not required.

Kernrechtsfrage

Whether the revision had any admissibility ground or prospect of success under § 552a ZPO.

Extrahierter Entscheid

No. No ground for admission was shown and the revision had no prospect of success.

Extrahierte Begründung

The appellate court's approach on knowledge and limitation corresponded to established BGH case law; the new arguments raised on revision could not be considered.

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