Betrug conviction upheld despite unspecified danger damage

BGH 2 StR 496/11Bgh / II. Strafkammer17.08.2012Modified

Zusammenfassung

The Federal Court partly discontinued the criminal proceedings against the defendant in three fraud counts under § 154(2) StPO, which reduced the conviction to 27 fraud counts, one in concurrence with breach of a professional ban, plus attempted fraud. The court held that the trial court's failure to quantify the danger damage in detail did not require reduction of the individual sentences, and it also left the three-year total prison sentence untouched. The remainder of the revision was dismissed.

Regest

§ 154 Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 2 StPO; partial discontinuance of a fraud revision and effect on conviction and sentence. A discontinuance under § 154 Abs. 2 StPO leads to the corresponding modification of the conviction and the elimination of the affected individual sentences. Where the trial court did not quantify the danger damage in detail, the sentence nevertheless stands if the appellate court can exclude that a more precise determination would have resulted in milder individual penalties (consid. 3). The total sentence may likewise remain in force if it can be excluded that, absent the discontinued counts, the sentencing court would have imposed a lower aggregate penalty (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 2 StR 496/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-17

Aktenzeichen: 2 StR 496/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 46 StGB, § 263 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Gießen, 27. Mai 2011, Az: 704 Js 17116/07 WI - 2 KLs

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Verurteilung wegen Betruges: Fehlende Bezifferung des Gefährdungsschadens

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 27. Mai 2011 wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II.5, II.6 und II.25 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Er ist daher schuldig des Betruges in 27 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen ein Berufsverbot, sowie wegen versuchten Betruges.

  1. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

  2. Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 30 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen ein Berufsverbot, sowie wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer teilweisen Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag der Generalbundesanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit dem Angeklagten in den Fällen II.5, II.6 und II.25 der Urteilsgründe jeweils ein weiterer Fall des Betruges zur Last gelegt worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruches sowie den Wegfall der für diese Fälle festgesetzten Einzelstrafen zur Folge.

3 Soweit die Kammer hinsichtlich der weiteren Einzelstrafen entgegen der jüngeren Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, NJW 2010, 3209 ff.; BVerfGE 126, 70 = NJW 2012, 3209 ff.; NJW 2012, 907 ff.) die Höhe des jeweiligen Gefährdungsschadens im Einzelfall nicht näher beziffert hat, kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer bei genügender Konkretisierung des jeweiligen Schadens zu milderen Strafen gelangt wäre.

4 Auch die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt im Hinblick auf die verbleibenden Einzeltaten aus, dass die Strafkammer ohne die eingestellten Fälle auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Becker Fischer Krehl

Eschelbach Ott

Schlagwörter

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