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BGH I ZR 12/12 ΓÇó Process power covers appointment of a representative
BGH I ZR 12/12Bgh / I. Zivilkammer13.09.2012Dismissed
The defendant challenged a BGH cost assessment after its non-admission appeal had been withdrawn. It argued that Dr. M. had not been personally mandated and that the insurer, not the defendant, conducted the litigation. The BGH rejected the reminder. It held that the former counsel’s process power under § 81 ZPO included authority to appoint a representative for the non-admission complaint; therefore the defendant was the appellant and remained liable for the EUR 311 fee. The internal cost allocation with the insurer did not affect this result.
§ 81 ZPO; scope of process authority for proceedings before the Federal Court of Justice: Counsel entrusted with conducting the case in the lower instances is empowered, within the process power, to appoint a representative for a non-admission complaint before the BGH. The absence of a separate personal mandate for the complaint does not preclude procedural authorization where the complaint is filed in the party’s name. For cost liability under § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG it is decisive that the appeal was lodged by or on behalf of the party; internal arrangements, in particular with an insurer, do not alter the party’s status as cost debtor. If the complaint is withdrawn, the fee under the GKG cost schedule arises in the prescribed amount; the reminder against the cost assessment is to be dismissed (consid. 1-3).
Entscheidungsdatum: 2012-09-13
Aktenzeichen: I ZR 12/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 81 ZPO
Vorinstanz: vorgehend OLG Dresden, 7. Dezember 2011, Az: 13 U 323/11, Urteilvorgehend LG Dresden, 28. Januar 2011, Az: 7 O 2699/08
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Umfang der Prozessvollmacht: Vertreterbestellung für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 25. April 2012 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780012115532 - wird zurückgewiesen.
1 I. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2012 hat Rechtsanwalt Dr. M. namens der Beklagten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. Dezember 2011 (Az. 13 U 323/11) eingelegt. Mit Schriftsatz vom 20. April 2012 hat er die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen.
2 Der Beklagten sind daraufhin am 25. April 2012 Kosten in Höhe von 311 € in Rechnung gestellt worden. Mit Eingaben vom 24. April und 8. Mai 2012 hat die Beklagte mitgeteilt, die Kostenrechnung nicht begleichen zu wollen, da nicht sie, sondern die „S. “ den Prozess führe und sie Rechtsanwalt Dr. M. auch kein Mandat zur Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde erteilt habe.
3 II. Die Eingabe vom 8. Mai 2012 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat - nachdem der Kostenbeamte ihr nicht abgeholfen hat - nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584; BGH, Beschluss vom 17. August 2010 - I ZB 7/10, juris Rn. 2).
4 III. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
5 1. Die angesetzte Gebühr ist gemäß §§ 6, 9, 34 GKG in Verbindung mit Nr. 1243 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) nach einem Streitwert in Höhe von 23.639,43 € in der geltend gemachten Höhe von 311 € angefallen, weil die Beklagte die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen hat.
6 2. Für die Kostenforderung haftet die Beklagte als Beschwerdeführerin nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG, weil Rechtsanwalt Dr. M. im Namen der Beklagten Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt hat. Dazu war er auch von der Beklagten bevollmächtigt. Denn die von der Beklagten mit der Prozessführung in erster und zweiter Instanz bevollmächtigten Rechtsanwälte Dr. E. waren im Rahmen der ihnen erteilten Prozessvollmacht nach § 81 ZPO zur Bestellung eines Vertreters für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beim Bundesgerichtshof ermächtigt. Insofern kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte, wie sie geltend macht, dem Prozessbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren persönlich kein Mandat erteilt hat.
7 Soweit die Beklagte einwendet, nicht sie, sondern ihr Versicherer führe den Prozess, ergibt sich daraus allenfalls, dass der Versicherer im Innenverhältnis zur Beklagten verpflichtet ist, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. An ihrer Eigenschaft als Antragstellerin und der sich daraus ergebenden Haftung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG ändert das jedoch nichts. Es bestehen auch keine Zweifel, dass der Rechtsstreit mit Einverständnis der Beklagten geführt wurde. Wie dem Schreiben der Beklagten vom 27. April 2012 zu entnehmen ist, war ihr bekannt, dass ein Rechtsstreit in ihrem Namen geführt wird. Dementsprechend hat sie die an sie gerichtete Kostenrechnung für das Berufungsverfahren vom 10. Juni 2011 auch nicht beanstandet.
8 IV. Das Verfahren ist nach § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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