Bank statements may be ordered in garnishment order

BGH VII ZB 44/11Bgh / Civil Chamber 723.08.2012Modified

Zusammenfassung

The Federal Court of Justice allowed the creditor’s Rechtsbeschwerde in enforcement proceedings. It held that when claims against a bank are garnished, including claims to positive balances and credit funds, the garnishment and transfer order must also require the debtor to hand over all bank statements from the time of garnishment. The lower courts had refused to include that obligation. The BGH set aside the decisions to that extent, supplemented the garnishment order accordingly, and imposed the costs of the appellate proceedings on the debtor.

Regest

§ 836 Abs. 3 ZPO; attachment of claims against a bank and duty to surrender account statements: if the creditor attaches claims against a credit institution that encompass both positive balances and credit claims, the garnishment and transfer order must, upon request, include the debtor’s duty to hand over all current account statements from the time the garnishment becomes effective. The documents are covered as of service of the order on the third-party debtor. Any impairment of secrecy interests or informational self-determination is not to be resolved in the garnishment order itself, but may be asserted by the debtor in enforcement objection proceedings (consid. 6 f.). Costs follow § 92(2) ZPO where the creditor succeeds on the essential point.

Gesamter Gesetzestext

BGH — VII ZB 44/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-23

Aktenzeichen: VII ZB 44/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 836 Abs 3 ZPO

Vorinstanz: vorgehend LG Stuttgart, 5. Juli 2011, Az: 10 T 163/11vorgehend AG Nürtingen, 2. April 2011, Az: 21 M 424/11

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Titelzeile

Zwangsvollstreckungsverfahren: Aufnahme der Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betreffend ein Bankkonto

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Gläubigers wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 5. Juli 2011 (10 T 163/11) im Kostenpunkt und, ebenso wie der Beschluss des Amtsgerichts Nürtingen vom 2. April 2011 (21 M 424/11), insoweit aufgehoben, als die Anordnung an die Schuldnerin zur Herausgabe der laufenden Kontoauszüge ab dem Zeitpunkt der Pfändung abgelehnt worden ist.

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Nürtingen vom 2. April 2011 (21 M 424/11) wird um die Anordnung ergänzt, dass die Schuldnerin die laufenden Kontoauszüge ab dem Zeitpunkt der Pfändung an den Gläubiger herauszugeben hat.

Die Schuldnerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Gründe

I.

1 Das Amtsgericht hat wegen zweier titulierter Forderungen des Gläubigers über insgesamt 2.208,18 € einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen. Darin sind u.a. gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen worden: Alle angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin, eine Volksbank, aus allen bestehenden Konten auf Auszahlung bestehender Guthaben samt der bis zum Tage der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen, bei Kontokorrent zusätzlich das gegenwärtige Guthaben nach Saldoziehung, alle künftigen Guthaben je nach Saldoziehung, alle Ansprüche und Forderungen aus dem über das Konto bestehenden Girovertrag, insbesondere auf Gutschrift aller künftigen Eingänge und auf fortlaufende Auszahlung der Guthaben sowie auf Durchführung von Überweisungen an Dritte. Die im Rahmen einer gegenwärtigen oder künftig gewährten Kreditzusage gegenwärtig oder künftig bestehenden Ansprüche der Schuldnerin auf Auszahlung von Kreditmitteln oder auf Überweisung an Dritte aus Kreditmitteln sowie der Anspruch der Schuldnerin aus offener Kreditlinie für den Fall, dass die Schuldnerin diese Kreditlinie in Anspruch nimmt.

2 Unter anderem den Antrag des Gläubigers, die Schuldnerin zur Herausgabe der laufenden Kontoauszüge ab dem Zeitpunkt der Pfändung zu verpflichten, hat das Amtsgericht zurückgewiesen, indem es diese Passage gestrichen hat. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Landgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit der hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger sein Begehren weiter.

II.

3 Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

  1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, der Gläubiger könne nicht ohne weiteres gemäß § 836 Abs. 3 ZPO die Herausgabe der Kontoauszüge verlangen. Zwar sei die Vorschrift weit auszulegen, jedoch liefe die Vorlage sämtlicher Kontoauszüge auf eine unzulässige Ausforschungspfändung hinaus. Der Gläubiger müsse zunächst gegenüber dem Drittschuldner seinen Anspruch auf Auskunft geltend machen.

  2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

6 Der Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung mit Beschlüssen vom 9. Februar 2012 (VII ZB 49/10, NJW 2012, 1081, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) und vom 23. Februar 2012 (VII ZB 59/09, NJW 2012, 1223) entschieden, dass auf Antrag des Gläubigers die Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgenommen werden muss, wenn der Gläubiger Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut gepfändet hat, die sowohl auf Auszahlung der positiven Salden gerichtet sind als auch auf Auszahlung des dem Schuldner eingeräumten Kredits. So liegt es hier.

7 Nach den Beschlüssen vom 9. Februar 2012 und 23. Februar 2012, auf die hinsichtlich der Begründung Bezug genommen wird, sind die Urkunden zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, also seiner Zustellung an den Drittschuldner, erfasst. Eine etwaige Verletzung des Rechts des Schuldners auf Geheimhaltung oder informationelle Selbstbestimmung durch Preisgabe der in den Kontoauszügen enthaltenen Information muss der Schuldner im Wege der Erinnerung geltend machen. Da die Schuldnerin keinen Vortrag gehalten hat, aus dem sich Hinweise auf ein Geheimhaltungsinteresse oder eine Einschränkung der Herausgabepflicht wegen ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ergeben, war - wie beantragt - die Herausgabe der Kontoauszüge ab dem Zeitpunkt der Pfändung anzuordnen.

III.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.

Kniffka Eick Halfmeier

Leupertz Kartzke

Schlagwörter

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